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Das Zeichengebet (Salat-ul-Ayat)


3aliy

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Voraussetzung der Verpflichtung
  2. Religiöses Eintreten der Finsternisse
  3. Zeit des Verrichtens
  4. Lokalität der Verpflichtung
  5. Beweis des Eintreten des Zeichens
  6. Wer ist verpflichtet?
  7. Urteile bei mangelndem Wissen
  8. Urteile bei zweifelhaftem Wissen
  9. Art und Weise des Gebets
  10. Urteile beim Verrichten des Zeichengebets
  11. Erwünschtes beim Verrichten des Zeichengebet
  12. Das Zeichengebet in der Gemeinschaft

1. Voraussetzung der Verpflichtung:


  1. Die Gründe für dieses Gebet sind:
    1. die Sonnenfinsternis
    2. die Mondfinsternis (auch wenn beide Finsternisse nicht total sind)
    3. der Erdbeben und
    4. jedes Zeichen, das die Mehrheit der Menschen beängstigt, egal ob es
      1. himmlisch oder
        (wie der ungewöhnliche gelbe, rote oder schwarze Wind oder die sehr starke Dunkelheit oder der sehr starke oder der fast betäubende Ruf vom Himmel oder das Feuer, das im Himmel erscheinen kann und andere Dinge) oder
      2. irdisch (als Vorischtsmaßnahme) ist
        (wie das Versinken (eines Landstücks) o.ä.)
      3. [*]Die Zeichen, die nicht beängstigend sind oder nur wenige Menschen beängstigen, sind zu ignorieren, bis auf die beiden erwähnten Finsternisse und den Erdbeben. Diese machen das Gebet in jedem Fall verpflichtend.

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2. Religiöses Eintreten der Finsternisse:


  1. Die Sonnen- oder die Mondfinsternis tritt im religiösen Sinne dann ein, wenn sie eine Finsternis genannt werden kann, d.h., auch wenn es sich nicht um den bekannten Grund dafür handelt. Es ist demnach genug, wenn andere Planeten zur Finsternis führen oder etwas anderes.

  2. Ja, wenn die Größe der Finsternis so gering ist, dass man es mit dem bloßen Auge nicht sehen kann, obwohl man es mit Maschinen o.ä hätte erkennen können, so ist dieses Zeichen zu ignorieren, auch wenn es von der bekannten (normalen) Ursache hervorgerufen wird.

  3. Dasselbe gilt, wenn die Finsternis von sehr kurzer Dauer ist, wie es der Fall ist, wenn einige himmlische Steine schnell vor ihrem Licht passieren, und dieses für einen ganz kleinen Zeitraum verdecken und anschließend verschwinden.

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3. Zeit des Verrichtens:

  1. Bei den Finsternissen (Zeitzeichen):
    Der Zeitraum, in dem man das Gebet der Finsternisse verrichten muss, reicht vom Anfang der Finsternis bis Anfang ihres Verschwindens. Dabei ist es eine verpflichtende Vorsichtsmaßnahme schon vor dem Anfang des Verschwindens, mit dem Gebet anzufangen. Verpasst man dies, dann verrichtet man das Gebet nicht mit der Absicht des Ada' (d.h., die normale Absicht) noch mit der Absicht des Qadha (Nachholen) sondern mit der Absicht der absoluten Nähe [d.h., mit der Hoffnung, dass es angenommen wird].

  2. Bei Erdbeben und Ähnlichem (Ursachenzeichen):
    Erdbeben sowie ähnliche Zeichen, deren Dauer für das Verrichten des Gebets meist nicht ausreicht, gehören zu den Ursachenzeichen und nicht zu den Zeitzeichen. Das Zeichengebet wird bei solchen Zeichen zur Pflicht, sobald sie eintreten. Verrichtet man es nicht, dann hat man sein Leben lang Zeit und es bleibt immer Ada' (Verrichten mit normaler Absicht)

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4. Lokalität der Verpflichtung:

 

Die Verpflichtung ist lokal. D.h. Nur diejenigen, die im Land wohnen, in dem das Zeichen eintritt, sind dazu verpflichtet das Gebet zu verrichten. Ja, man zählt die Orte, um den Ort des Zeichens herum, dazu, wenn sie zusammen als ein Ort gelten

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5. Beweis des Eintreten des Zeichens:

 

Das Eintreten des Zeichens und ihre Zeit werden durch einen der folgenden Wege bewiesen:

  1. Unmittelbares Wissen.
  2. Die Bezeugung von zwei Aufrichtige.
  3. Durch die Bezeugung eines einzigen Aufrichtigen (als Vorsichtsmaßnahme).
  4. Durch die Mitteilung (der Mitarbeiter) von Raumsonden, falls man von ihrer Ehrlichkeit überzeugt ist (als Vorsichtsmaßnahme).

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6. Wer ist verpflichtet?

 

Jeder religiös Erwachsene (d.h. jeder, der zur Ausführung der islamischen Gebote verpflichtet ist) ist zu diesem Gebet verpflichtet, außer der Frau, die die Regelblutung oder Wochenbettblutung hat. Diese muss die Zeitzeichen nicht nachholen und die Ursachenzeichen nicht verrichten. Das gilt aber für die Regelblutung und die Wochenbettblutung, die die Zeit umfassen. Sonst muss man es genauer betrachten, doch die Vorsicht ist gut.

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7. Urteile bei mangelndem Wissen:


  1. Wenn Jemand von der partiellen Finsternis nichts wusste, bis sie verschwunden war, muss das Gebet nicht nachholen. Wenn er aber Bescheid wusste und es trotzdem nicht verrichtet hat, auch wenn aus Vergessenheit, dann muss er das Gebet nachholen. Wenn die Finsternis total war, so ist das Nachholen Pflicht (abgesehen davon, ob man von der totalen Finsternis wusste oder nicht).

  2. Was die anderen Zeichen betrifft, so muss man diese nachholen, wenn man es absichtlich oder aus Vergessenheit nicht verrichtet hat. Der Zeitraum dafür ist das ganze Leben. Wusste man nicht, dass das Zeichen eingetreten ist, bis dass die damit verbundene Zeit vergangen ist, dann ist das Gebet als Vorsichtsmaßnahme zu verrichten.

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8. Urteile bei zweifelhaftem Wissen:


  1. Wenn nicht aufrichtige Menschen einem mitteilen, dass Sonnen- oder Mondfinsternis stattfinden wird, er aber dadurch keine Gewissheit erlangt, dass sie ehrlich sind und sich dann, nachdem die Zeit vergeht, zeigt, dass sie ehrlich waren, so ist allem Schein nach so, dass er dennoch als unwissend betrachtet wird und das Gebet somit nicht nachholen muss, so weit die Finsternis nicht total war.

  2. Dasselbe Urteil gilt, wenn zwei Zeugen ihm dies mitgeteilt haben, wo er aber nicht wusste, ob sie gerecht sind oder nicht, und er, erst nachdem die Zeit verging, feststellte, dass sie gerecht sind. Als Vorsichtsmaßnahme sollte er die Gebete aber nachholen besonders im letzten Fall, wo die Vorsichtsmaßnahme verpflichtend ist.

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9. Art und Weise des Gebets:

  1. Das Zeichengebet besteht aus zwei Gebetseinheiten. Jede Gebetseinheit enthält aber 5 Ruku' (anstatt nur einem). Es sind also insgesamt 10 Ruku'.
  2. Es wird wie folgt verrichtet:
    1. Man fasst die Absicht. Dann macht man Takbirat Al-Ihram (Allahu Akbar verlesen), so wie beim normalen Pflichtgebet, dann verliest man Al-Fatiha und eine andere Sure, dann beugt man sich vor (Ruku'), dann steht man aufrecht, dann verliest man Al-Fatiha und eine Sure, dann beugt man sich vor, dann steht man aufrecht und verliest wieder usw. bis man 5 vollständige Ruku's hinter sich hat, dann macht man 2 Niederwerfungen (Sajda, Sujud), (natürlich) nachdem man nach dem 5.ten Ruku' aufrecht gestanden ist. Dann steht man auf und wiederholt das ganze und dann macht man die Bezeugung (Taschahhud) und die Grüße (Taslim).
    2. Es ist einem überlassen, ob er in diesen Ruku's nun immer die gleiche Sure mit der Fatiha rezitiert oder verschiedene Suren.
    3. Es ist auch erlaubt eine Sure verteilt über die 5 Ruku's zu verlesen (statt einer ganzen Sure bei jedem Ruku'), aber dann verliest man nach Takbirat-Al-Ihram Al-Fatiha und dann danach einen Vers aus einer Sure oder mehr oder weniger, dann beugt man sich vor dann steht man aufrecht, dann liest man paar Verse weiter, dann beugt man sich vor, dann steht man aufrecht und liest genauso weiter und so bis zum 5.ten Durchlauf, wo man solange verliest, bis man (zumindest insgesamt) eine ganze Sure verlesen hat, dann beugt man sich vor, dann steht man aufrecht, dann wirft man sich nieder und dann steht man auf und wiederholt das ganze. Somit hat man in jeder Gebetseinheit Al-Fatiha und (zumindest) eine ganze Sure verteilt auf die 5 Ruku's verlesen.
    4. Es ist auch erlaubt in der zweiten Gebetseinheit die gleiche Sure zu verlesen, die in der ersten verlesen wurde oder eine andere.
    5. Es ist aber nicht erlaubt in einer ganzen Gebetseinheit einen Teil einer Sure zu verlesen (man muss mindestens eine ganze Sure verlesen).
    6. Wenn man die zweite Variante wählt, verliest man al-Fatiha nur einmal in jeder Gebetseinheit, außer wenn man die andere Sure schon beim zweiten oder dritten Ruku', z.B., vollständig verlesen hat, dann verliest man im nächsten Durchlauf Al-Fatiha als erstes und dann eine weitere Sure oder einen Teil davon und so jedes Mal, wenn man sich vorbeugt, nachdem man eine Sure zu Ende gelesen hat, so muss man immer im nächsten Durchlauf mit Al-Fatiha beginnen, wie du jetzt schon weisst.
    7. Ja wenn man im fünften Durchlauf der ersten Gebetseinheit einen Teil einer Sure liest und nachher sich nieder wirft und dann zur zweiten Gebetseinheit aufsteht, so ist es Pflicht mit Al-Fatiha zu beginnen und dann die Sure weiter zu lesen, von wo man aufgehört hatte. Aber es ist erwünscht, dass man als Vorsichtsmaßnahme vor dem fünften Ruku' der ersten Gebetseinheit die Sure zu Ende liest, so dass man in der zweiten Gebetseinheit mit einer neuen Sure nach Al-Fatiha beginnt.
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10. Urteile beim Verrichten des Zeichengebets:

  1. Beim Zeichengebet gelten alle Voraussetzungen und ähnliche Dinge, die bei den täglichen Pflichtgebeten gelten und auch alles was du gewusst hast und weisst: Von Verpflichtungen über erwünschte Dinge im Stehen, Sitzen beim Ruku' oder bei der Niederwerfung bis zu den Urteilen des Versehens (Sahw) oder des Zweifels, oder wenn man zu viel Gebetseinheiten verrichtet oder zu wenig und sonstiges.

  2. Hat man z.B. Zweifel, wieviele Einheiten man verrichtet hat, so ist das Gebet ungültig, genauso wie bei jedem Pflichtgebet, das aus zwei Einheiten besteht, denn dieses Gebet gehört dazu, auch wenn jede seiner Gebetseinheiten aus 5 Ruku' besteht.

  3. Und wenn man einen Ruku' zu viel oder zu wenig verrichtet egal ob absichtlich oder nicht, ist das Gebet ungültig, denn diese Ruku's gehören zu den Säulen dieses Gebets. Das gleiche gilt für das Aufstehen.

  4. Hat man aber Zweifel über die Ruku's, so verrichtet man diese, wenn man noch auf der Stelle ist, sonst ignoriert man diesen Zweifel. Das Gebet bleibt dann gültig außer wenn sich nachher zeigt, dass man zu wenig oder zu viel verrichtet hat oder wenn der Zweifel sich auf einen Zweifel über die Anzahl der Gebetseinheiten zurückführen lässt, wie z.B., wenn man nicht weiss, ob der aktuelle Ruku' der fünfte und somit der letzte in der ersten Gebetseinheit oder der sechste und somit der erste in der zweiten Gebetseinheit.

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11. Erwünschtes beim Verrichten des Zeichengebet:

 

Es ist erwünscht:

  1. laut zu verlesen, sei es nachts oder tags (z.B., auch bei der Sonnenfinsternis)
  2. Takbir vor jedem Ruku' und nach jedem Aufrechtstehen nach einem Ruku' zu machen, außer beim Aufrechtstehen nach dem 5.ten oder 10. ten Ruku', denn da ist es erwünscht: "Sami'a Allahu Liman Hamidah" zu sagen und sich anschließend niederzuwerfen.
  3. eine lange Zeit zu beten, besonders bei der Sonnenfinsternis.
  4. die langen Suren wie "Ja-Sin (36)", "Al-Rum (30)", "Al-Kahf (18)" und ähnliche Suren zu verlesen
  5. bei jedem Aufrechten eine ganze Sure zu lesen.
  6. Im Gebetskammer zu sitzen, Bittgebete zu rezitieren und Allah zu gedenken, bis dass die Finsternis komplett verschwindet.
  7. Das Gebet zu wiederholen, wenn man es komplett verrichtet hat und die Finsternis noch nicht verschwunden ist.
  8. Nach jedem zweiten Aufrechtstehen Qunut zu machen, sodass man insgesamt 5 Qunuts macht, es ist aber erlaubt sich auf zwei Qunuts zu beschränken. Eins vor dem 5.ten Ruku', aber man macht es mit der Hoffnung dass es angenommen wird(und nicht mit der Absicht, dass es erwünscht ist) und die zweite ist vor der 10.ten Vorbeugung. Es ist auch möglich sich auf das letzte Qunut zu beschränken.

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12. Das Zeichengebet in der Gemeinschaft:

Es ist erwünscht, dieses Gebet in Gemeinschaft zu verrichten. Der Imam übernimmt dabei, wie bei den täglichen Pflichtgebeten, das Verlesen der Suren, nicht aber die anderen Taten und Sprüchen. Als Vorsichtsmaßnahme sollte der Nachbeter in dieses Gemeinschaftsgebet vor der ersten Vorbeugung oder währenddessen, entweder in der ersten Einheit oder in der zweiten eintreten, damit sein Gebet ordentlich verlaufen kann.

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