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Zeitehe


Ali14

Empfohlene Beiträge

Assalamu Aleykum liebe Geschwister,

Ich habe eine Frage bezüglich der Zeitehe.

Und zwar würde ich gerne wissen, wie es damit aussieht, wenn man eine Zeithe mit einer Frau der Ahlul Kitab (oder auch Muslimin) eingehen möchte, die durch Zina entjungfert wurde. Ist es in diesem Fall auch Pflicht die Erlaubnis des Vaters einzuholen oder ist es in diesem Fall nicht mehr notwendig?

Zu dem Thema hab ich leider keine Antwort auf der Seite meines Marjas, Sayyed Sistani gefunden.

Wäre dankbar, wenn ihr Fatwas von ihm als Antwort schreiben könntet.

 

Wassalam

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salam.gif

 

Entschuldige bitte, ich konnte folgende Aussage finden:

 

 

2386. In the following situations, it will not be necessary for a woman to seek the permission of her father or paternal grandfather, before getting married:
If she is not a virgin. If she is a virgin, but her father or paternal grandfather refuse to grant permission to her for marrying a man who is compatible to her in the eyes of Shariah, as well as custom. If the father and the grandfather are not in any way willing to participate in the marriage. If they are not in a capacity to give their consent, like in the case of mental illness etc. If it is not possible to obtain their permission because of their absence, or such other reasons, and the woman is eager to get married urgently.

Quelle: http://www.sistani.org/english/book/48/2346/

 

Es ist keine direkte Fatwa von ihm, aber einem Buch (Islamic Laws) von ihm entnommen.

 

Solltest du Probleme mit dem Englischen haben, werde ich den Abschnitt für dich übersetzen.

 

Ich hoffe es hilft dir weiter! smile2.gif

 

wasalam.gif

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"If she is not a virgin" meint die Entjungferung durch ehelichen Geschlechtsverkehr.

 

Ich konnte folgendes finden:

 

399 "Die Zustimmung des Vaters oder des Großvaters väterlicherseits ist nicht erforderlich, wenn die Heiratende keine Jungfrau ist (d.h. ein Mädchen, das schon verheiratet war und bereits Geschlechtsverkehr, sei es vaginal oder anal, hatte). Im Falle, dass eine Frau ihre Jungfräulichkeit durch unerlaubten außerehelichen Geschlechtsverkehr oder aus anderem Grund verloren hat, gilt für sie, was für eine Jungfrau gilt.

 

Fiqh für Muslime im Westen, nach der Rechtsfindung von Ajatullah Sayyid 'Ali al-Husaini as-Sistani

 

Möge Allah swt dich für deine Bemühung belohnen:)

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