AbbasHusain Geschrieben 19. November 2017 Melden Teilen Geschrieben 19. November 2017 Salam aleikum wr wb Was hält der Rechtsgelehrte und Autor von Wasa’il-ush-Shi’ah davon, den Qur’an ohne die überlieferten Texte der Leute des Hauses (a.) im Diskurs einzuwerfen? Muhammad Al-Hurr Al-Amili schreibt: إنه لا نزاع في وجوب العمل بالقرآن وإنما الكلام في جواز العمل به من غير نص من الأئمة صلوات الله عليهم في تفسيره موافقة ظاهره ونفي النسخ والتقييد والتخصيص والتأويل ونحوه ولا دلالة لهذه الآيات على جواز العمل بالظواهر من غير نص يوافقها من الحديث ومن غير ورود تفسيرها عنهم صلوات الله عليهم „Keiner streitet die Pflicht ab, entsprechend dem Qur’an handeln zu müssen, denn der Disput dreht sich nur darum, ob man sich ohne einen Text von den Imamen (a.) über seine Auslegung nach ihm richten darf, die mit seinem äußeren Anschein (Zahir) übereinstimmt und Aufhebung (Naskh), Eingrenzung (Taqyid), Spezialisierung (Takhsis), Deutung (Ta’wil) und anderes ausschließt und keiner der Verse beweist, dass man ohne einen Text aus einer Überlieferung oder ohne eine überlieferte Auslegung der Imame (a.) entsprechend dem äußeren Anschein (Zahir) handeln darf.” [Al-Fawa’id-ut-Tusiyyah, Seite 169] إنا نقول إذا لم يرد نص يوافق ظاهر الآية ولا يخالفها واحتملت النسخ والتقييد والتأويل وغير ذلك لا يجوز الجزم بإرادة ظاهرها ولا الجزم بمخالتفه ويجب التوقف عن الأمرين والعمل بالاحتياط „Wir sagen, dass wenn weder ein Text überliefert wurde, der mit dem äußeren Anschein (Zahir) des Verses übereinstimmt, noch einer, der von ihm abweicht, sowie Aufhebung (Naskh), Eingrenzung (Taqyid), Deutung (Ta’wil) und anderes denkbar sind, es weder erlaubt ist, die Gewissheit zu hegen, dass damit der äußere Anschein (Zahir) gemeint sei, noch die Gewissheit über das Gegenteil von ihm und man vor beiden Standpunkten Halt machen (Tawaqquf) und entsprechend äußerster Vorsicht (Ihtiyat) handeln muss.” [Al-Fawa’id-ut-Tusiyyah, Seite 176] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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