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Stimmt dieser Hadith?


Ali

Empfohlene Beiträge

:D

 

Hab einen Hadith bei www.khutba.net gefunden. Wollte euch fragen ob dieser Hadith stimmt, bzw. nicht stimmt?

 

 

'Alyy, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Ibn 'Abbas, dass zur Zeit der Schlacht von Chaibar, der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, die Zeitehe (Mut'a) * und das Fleisch der zahmen Esel zum Verzehr verbot. "(Diesen Hadith wollen wir gern denjenigen vorhalten, bei denen die Mut'a immer noch Gültigkeit hat, obwohl die Überlieferung von 'Alyy Ibn Abi Talib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, bei ihnen eine zuverlässige Quelle ist vgl. dazu Hadith Nr. 5523)

 

:(

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:(

 

Hab einen Hadith bei www.khutba.net gefunden. Wollte euch fragen ob dieser Hadith stimmt, bzw. nicht stimmt?

 

 

'Alyy, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Ibn 'Abbas, dass zur Zeit der Schlacht von Chaibar, der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, die Zeitehe (Mut'a) * und das Fleisch der zahmen Esel zum Verzehr verbot. "(Diesen Hadith wollen wir gern denjenigen vorhalten, bei denen die Mut'a immer noch Gültigkeit hat, obwohl die Überlieferung von 'Alyy Ibn Abi Talib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, bei ihnen eine zuverlässige Quelle ist vgl. dazu Hadith Nr. 5523)

#salam#

 

Jaja, damit kommen sie immer wieder an. :D Der Hadith ist natürlich nicht authentisch und wird es auch nicht dadurch, dass Bukhari diesen Ausspruch Imam Ali #as# in den Mund legte. Was heißt denn überhaupt: "der bei ihnen eine zuverlässige Quelle ist? Bei den Sunniten etwa nicht? Aber Fakt ist, dass Imam Ali #as# so etwas nie gesagt hat.

Imam Ali ist schon eine zuverlässige Quelle, Bukhari eher weniger, so siehts aus.

 

#oops#

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Über die Zeitehe - auch Genussehe genannt (Muta`ehe)

 

 

Die Muta`ehe war in der Zeit des Propheten s.a.s. erlaubt und darin besteht bei den meisten Gelehrten kein Zweifel, ob sie aber heute noch erlaubt ist schon. Bei den meisten Sunniten ist sie diese Erlaubnis aufgehoben worden, bei den Schiiten und vielen Sunniten jedoch ist sie weiterhin erlaubt.

Folgende Ajah spricht über die Zeitehe: Surah 4:24 (an-nisaa´ - Die Frauen):

 

„…erlaubt ist euch, was darüber hinausgeht, dass ihr mit eurem Besitz (Frauen) begehrt zur Ehe und nicht zur Hurerei. Welche von ihnen ihr dann genossen habt, denen gebt ihren Lohn als Pflichtteil.“

 

Im Arabischen wird das Wort "istamta`tum "benutzt, was genießen heißt.

Abu Bakr al-Dschassaas, ar-Raasie, asch-Schaukanie und die meisten anderen Tafsirgelehrten meinen, dass sich diese Ajah auf die Genussehe (sawaadsch muta`) bezieht. Man soll nicht Ehebruch (Zina) begehen, sondern einen Ehevertrag abschließen mit all seinen Bedingungen, so dass die Beziehung legalisiert wird.

Es ist durch Muslim, Buchari und andere bekannt, dass Ibn `Abbas die Zeitehe als halal (legal) betrachtete.

 

Es gibt sunnitische Gelehrten, die sagen, dass in Surah 23:5,6 (al-mu´minuun – die Gläubigen) die Zeitehe aufgehoben wurde:

 

„Und diejenigen die ihre Scham hüten 5 , außer gegenüber ihren Gattinnen ..

 

Doch diese Surah ist mekkanisch, also in Mekka offenbart und Surah an-nisaa´ ist medinensisch, in Medina offenbart. Somit kann sie nicht die Aufhebung sein, weil sie zeitlich ja vor der anderen kam. Außerdem ist die Muta`ehe ebenfalls eine Form der Ehe, lediglich mit anderen Bedingungen!

 

Es gibt bei Buchari ein Hadith, von Imam Ali, der angeblich gesagt haben soll:

“Der Prophet s.a.s. verbot die Zeitehe und den Verzehr von Eselfleisch in der Schlacht von Chaibar.“

Doch existieren bei as-Sunnah zwei Überlieferungen, und beide von Imam Ali. In der einen heißt es, dass sie verboten wurde und in der anderen, dass sie nicht verboten wurde.

Es gibt auch keinen klaren Zeitpunkt, wann dieses Verbot ausgesprochen worden sein soll. Hier widersprechen sich die Überlieferungen also und es werden über 7 verschiedene Anlässe angeführt, zu denen es verboten worden sein soll. Dieses Hadith kann sowieso nicht wahr sein, denn der Prophet s.a.s brachte uns bei: „ Wenn ihr ein Hadith von mir hört, dann prüft, ob es mit dem Qur´an übereinstimmt, oder nicht. Wenn ja dann nehmt es an, wenn nicht dann lehnt es ab.“

 

Buchari, Muslim, Abu Bakr ad-Dschassaas in seinem Tefsir, al Qurtubie in seinem Tefsir, Ibnu-l-Kathir in seinem Tefsir und al Baihaqi in seinem Hadithbuch (as-Sunnan al Kubra) haben alle von Ibn Mas`du überliefert:

Er sagte: „Wir waren ohne Frauen mit dem Propheten auf einem Feldzug und haben den Propheten gefragt: ´O Rasulullah, sollten wir nicht kastriert werden?´ Er hat uns das verboten und erlaubt, die Zeitehe, z.B. gegen ein Kleid zu machen, und er sagte die Ajah 5:87 (al Ma´ida – der Tisch):

 

Ihr, die glauben, verbietet nicht die guten Dinge, die Allah für euch gestattet hat und übertretet nicht, Allah liebt ja nicht die Übertreter.

 

Muslim und al Baiaqi überlieferten lange nach dem Tod des Propheten von dem Enkel des Chalid Ibn al Walid: Während Chalid neben einem Mann saß, kam jemand und fragte, ob die Muta`ehe erlaubt sei. Der Enkel antwortete: „Mache es“, und forderte ihn dazu auf. Dann sagte ibn Abi `Umra al Ansari zu ihm: „Halt!“ Der Enkel frage: „Was ist los? Und er schwor „Wallahi, sie ist in der Zeit von Imam al Muttaqin (wahrscheinlich meinte er den Propheten s.a.s.) praktiziert worden.

 

Es gibt auch Meinungen bei as-Sunnah, die sagen, dass die Zeitehe legal ist, wie

Ibn Hasm, der in seinem Buch al Muhalla, Band9 S. 515 Nr.1854 folgendes schreibt: „ Die Zeitehe wurde nicht aufgehoben; dies ist die Rechtssprechung aller Sahaba. Dann sagt er: Djabir überliefert, dass alle Prophetengefährten in der Zeit des Propheten s.a.s., Abu Bakrs und der meisten Zeit von Omar, der sie in den letzten Jahren dann verboten hatte, der Meinung waren, dass sie erlaubt (halal) ist. Von der nächsten Generation (Tabi`iin) sind Leute, wie Taauus, Sa`ied Ibn Djubair, `Ataa und alle Fuqahaa (Rechtsgelehrten) in Mekka weiterhin dieser Meinung..“

Ibn `Abdi-l-Barr schreibt in seinen Buch al-isti`aab: „ Die Gefährten von Ibn `Abbas in Mekka und Jemen sind alle der Meinung, dass die Muta`ehe halal ist, so wie Ibn `Abbas.

Ibn Dschureidsch sagt, er habe 70 Mal Muta` gemacht, und Dhahabi behauptet, er habe über 90 mal die Muta`ehe vollzogen.

Es gibt allerdings auch sunnitische Gelehrten, wie Musa Dscharullah, (ein Gelehrter des letzten Jahrhunderts), der sagte:

„Ich glaube sowieso nicht, dass irgendein Mu`min, der die Sprache beherrscht und an den Qur´an glaubt, der Meinung sein könnte, dass die Sura4 Ajah24 für die Muta`ehe gekommen ist, nur Dummköpfe sagen so etwas, wie die schiitischen Gelehrten, kein Sunnit hat so was behauptet.“

Wenn man so etwas liest klingt es überzeuge. Es gibt da nur das Problem, dass es einfach nicht stimmt, oder zählt er die folgenden Gelehrten zu den Gelehrten der Schi`ah, was sie, wahrscheinlich aufs Heftigste bestreiten würden:

1 Ahmad Ibn Hanbal (241 gest.)

2 at-Tabari (320 gest.)

3 Abu Bakr ad-Dschassaas (370 gest.)

4 al Baihaqi (458 gest.)

5 Ibn `Arabi (552 gest.)

6 al-Qurtubi (671 gest.)

7 ar-Raasi (606 gest.)

8 an-Nawawi(616 gest.)

9 Ibn Kathier (774 gest.)

10 `Alaa´u-d-Dien al Bardaadi (741 gest.)

11 Abu Hayaan (745 gest.)

12 al-Anadaluusi (748 gest.)

13 Dschalaalu-d-Dien as-Suyuuti (911 gest.)

14 `Imaadie al-Hanafi (980 gest.)

15 al-Aluusi (1270 gest.) u.v.a.

Diese Gelehrten sind alle der Meinung, dass sich diese Ajah auf die Muta`ehe bezieht. Es ist schon sehr verwunderlich wie Musa Dscharullah zu so einer Aussage kommt.

Al-Qauischdschie (879gest.) schreibt in seinem Buch Scharh at-Tadschried in dem Kapitel Imamah (Führerschaft) folgendes über Omar.

Omar sagte in einer Rede: „Ich habe drei Dinge verboten, die in Zeit des Propheten s.a.s. erlaubt waren, und ich werde jeden bestrafen, der sie praktiziert:

1. Muta´ehe ( s.o.)

2. Muta`hadsch (d.h. erst die `umra vollziehen und danach die Hadsch und das ist die Hadschform, die der Prophet gemacht hat! Bekannterweise hat er nur einmal Hadsch gemacht, und er hat den Muslimen befohlen auf diese Weise Hadsch zu machen, was bei vielen heftigsten Widerstand hervorrief, weil in der vorislamischen Zeit eine andere Hadschform bekannt war.)

3. hayy `ala chairi-l-`amal im Adhan zu sagen (Das ist der Satz, der nach hayy `ala-l-fallaah kam, bis Omar in verbat. Bei den Schiiten wird er immer noch im Adhan rezitiert)

Jeder sollte aus diesen Argumenten selbst seine Schlüsse ziehen. Es ist noch zu bemerken, dass es hier nicht nur um die Muta`ehe geht, sondern es geht um sehr viel mehr, nämlich um das, was der Prophet gesagt hat und was er nicht gesagt hat, was er uns erlaubt hat und was er uns nicht erlaubt hat. Hier sollte ein Anlass zum Nachdenken gegeben sein, besonders an jene, die sich Sunniten nennen, einmal nachzuprüfen, nach welcher Sunnah sie sich wirklich richten. Ist es die Sunnah unseres Propheten oder die Sunnah bestimmter Gefährten?

Zu Allah gehören wir und zu ihm kehren wir zurück, möge er uns mit dem Besten aller Menschen Muhammad und seiner Familie auferstehen lassen, Allahumma salli `ala Muhammad wa Ali Muhammad, und der Dank gehört dem Herrn der Welten.

 

Kinder, die aus dieser Ehe entstehen, haben dieselben Rechte wie Kinder aus einer „Dauerehe“ (z.B. bezüglich Versorgung oder Erbschaft). Bei einer Trennung der Eltern treten auch dieselben Regeln in Kraft wie bei der Trennung bei einer „Dauerehe“.

 

Kinder bis zu einem Alter von zwei Jahren haben das Recht, bei der Mutter zu bleiben, solange sie nicht heiratet. Im Falle der Heirat hat der Vater das Sorgerecht, sonst haben beide das Sorgerecht.

Das Sorgerecht gilt bis zur Volljährigkeit.

Dem Vater obliegt immer die Versorgung (Ernährung und Bekleidung und Unterkunft) der Kinder.

Beim Tod des Vaters hat die Mutter das einzige Sorgerecht, auch wenn sie heiratet.

Bedingung für das Sorgerecht ist, dass das Elternteil Muslim, gesunden Geistes und vertrauenswürdig ist.

Während der Stillzeit haben beide Elternteile das gleiche Recht auf Erziehung und Pflege und es ist höchst geboten, dass die Kinder bis zum siebenten Lebensjahr bei der Mutter bleiben.

Ab Geschlechtsreife, bzw. Volljährigkeit können die Kinder wählen, wo sie leben.

Sogar haben sie eine bestimmte Verantwortung den Eltern gegenüber und zuerst gegenüber der Mutter.

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