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verkäuferin in lebensmitteleinzelhandel-haram??!!!


Sabreen

Empfohlene Beiträge

salamu 3aleikum

 

Also ich möchte gern wissen, wenn man Verkäuferin ist und in einen Lebensmittelgeschäft arbeitet und es werden Alkohol und Schweinefleisch verkauft(z.b wie in den üblichen Lebensmittelgeschäfte wie lidl.....u.s.w), ist es dann haram in solche geschäfte zu arbeiten???(nach khamenei)

 

wassalam

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As Salamun Alaikum

 

Jeder Berührung mit Alkohol, Schweisefleisch oder anderen haram Lebensmittel oder Sachen ist nicht erlaubt. Sprich verkauf, einkauf, profiterwerb....

 

 

F. 2: Ist die Arbeit in einem Betrieb für die Verpackung von Schweinefleisch oder (die Arbeit) in einem Nachtlokal oder den Zentren der Verdorbenheit [fas~ d] erlaubt, und wie ist das Urteil zum Einkommen, das daraus verdient wird?

 

A: Sich mit religionsrechtlich verbotenen Angelegenheiten, wie dem Verkauf von Schweinefleisch und Wein oder dem Aufbau und der Verwaltung von Nachtlokalen oder den Zentren der Verdorbenheit [fas~d], der Unzucht [fahš~], des Glücksspiels, des Weintrinkens und Ähnlichem zu beschäftigen, ist nicht erlaubt. Und es ist verboten, dadurch Einkünfte zu erzielen. Und die daraus erworbene Einnahme wird nicht zu seinem Eigentum.

 

F. 3: Ist der Verkauf von Wein oder Schweinefleisch oder jeglichem zum speisen Verbotenem an diejenigen, die dieses für sich erlauben, gültig (bzw. zulässig)?

 

A: Sowohl der Verkauf als auch das Verschenken von dem, was nicht zum speisen oder trinken erlaubt ist, ist (dann) nicht erlaubt, wenn dies zum Ziel hat, (es) als Speise oder zum Trinken (zu verwenden), oder (wenn es) mit der Kenntnis (geschieht), dass der Käufer dieses speisen oder trinken will, selbst wenn er zu denjenigen gehört, die dieses (zu speisen oder trinken) für sich erlaubt haben.

 

F. 4: Wir haben eine Genossenschaftsgesellschaft für den Verkauf von Lebensmitteln und Konsumgütern. Da einige dieser Lebensmittel vom Kadaver [m§tah] oder von dem (stammen), was zu speisen verboten ist (stellt sich die Frage), wie ist dann das Urteil für die eingenommen jährlichen Gewinne von diesen (Verkäufen), die auf die Teilhaber verteilt werden?

 

A: Einkünfte im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von zum speisen verbotenen Lebensmitteln ist verboten, und diese zu verkaufen ist ungültig [b~ til] (bzw. unzulässig). Und deren (Verkaufs-)Erlös ist (ebenfalls) verboten, und genauso ist es mit den daraus erworbenen Gewinnen, so dass die Verteilung auf die Teilhaber (dementsprechend) nicht erlaubt ist. Und wenn das Eigentum der Gesellschaft mit diesen (Gewinnen) vermischt wird, dann gilt das Urteil zum Eigentum, welches mit Verbotenem vermischt ist gemäß dessen Einstufung, wie es in den religiösen Regelwerken erwähnt wird.

 

F. 5: Wenn ein Muslim ein Hotel in einem nicht-islamischen Land eröffnet hat und es notwendig wird, einige Weine und (andere) verbotene Lebensmittel zu verkaufen, da keiner bei ihm Unterkunft suchen würde, falls er diese (verbotenen Dinge) nicht verkaufen würde, weil die Menschen dort zumeist Christen sind, die nicht speisen, ohne zum Essen Wein zu trinken, und die nicht in ein Hotel kommen, wenn dort für die Gäste kein Wein angeboten wird, (und) unter Berücksichtigung, dass dieser Geschäftsmann alles, was er aus diesen verbotenen Dingen gewinnt, an den religionsgesetzlich Regierenden [al-h~kim-uš-šarac§ ] zahlen will, ist dieses ihm dann erlaubt?

 

hier nochmal der link, wenn du es für andere sachen noch brauchst #bismillah#

http://islam-pure.de/risala2/einkuenfte_du...m#Verschiedenes

 

 

Gottessegen wa salam

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