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Kapitel zum Thema Nachahmung (taqlid)


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Die drei Methoden: Vorsichtsentscheidung ~ihtiyat~,

selbstständige Rechtsfindung ~igtihad~und Nachahmung ~taqlid~

 

1. Frage: Ist die Verpflichtung zur Nachahmung ~taqlid~(selbst) eine Angelegenheit der Nachahmung ~taqlid`oder der selbstständigen Rechtsfindung ~igtihad~?*

 

Antwort: Es ist eine selbstständige Rechtsfindungs- (und) verstandesmässige Angelegenheit.

 

*Die Grundlagen des Glaubens dürfen nicht nachgeahmt werden, sondern müssen von jedem Gläubigen idealerweise verinnerlicht sein. Hierzu gehören unter anderem der Glaube an die Einheit Gottes, Seine Gerechtigkeit, das Prophetentum, den Führungsauftrag ~imamah~der Imame und die Wiederauferstehung nach dem Tod. Dagegen werden Detailfragen von islamischen Experten analysiert und vorgestelt und von Nichtexperten, den sogenannten Nachahmenden ~muqallid~, entsprechend befolgt (siehe hierzu: tawdih-ul-masa'il Nr.1). Hier wird die Frage aufgeworfen, ob das Bewusstsein zur Nachahmung selbst zu verinnerlichen oder aber eine Frage der Nachahmung ist.

 

Frage 2: Ist es Ihrer Meinung nach vorzuziehen, mittels Vorsichtsentscheidung ~ihtiyat~*oder durch Nachahmung ~taqlid~zu handeln?

 

*Die Vorsichtsentscheidung~ihtiyat~ist eine Vorgehensweise, die darauf basiert dass man alle relevanten Urteile der Rechtsgelehrten zu einer bestimmten Thematik kennt, und darauf aufbauend für sich dasjenige Urteil wählt, welches sich islamisch betrachtet auf der "sicheren Seite" befindet (vgl. tawdih-ul-masa'il Nr.1)

 

Antwort: Für das Handeln mittels Vorsichtsentscheidung ~ihtiyat~ ist die Kenntnis, in welchen Fällen und wie die Vorsichtsentscheidung angewendet werden kann, (unbedingte) Voraussetzung, und nur wenige haben dieses wissen. Hinzu kommt, dass für das Handeln mittels Vorsichtsentscheidung (erheblich) mehr Zeit benötigt wird. Daher ist die Nachahmung ~taqlid~eines Rechtsgelehrten ~mugtahid~, der die Voraussetzungen in sich vereinigt (erfüllt) hat, zu bevorzugen.

 

Frage 3: Was sind die Gültigkeitsgrenzen der Vorsichtsentscheidung ~ihtiyat~bei den Urteilen zwischen den Rechtsurteilen ~fatwa~der Gelehrten ~faqih~?

Müssen die Rechtsurteile der früheren (verstorbenen) Gelehrten miteinbezogen werden?

 

Antwort: Mit der Vorsichtsentscheidung ~ihtiyat~in Fällen der Verpflichtung dazu (zur Vorsichtsentscheidung) ist gemeint, alle Möglichkeiten des Rechts, die für den (jeweiligen) Fall möglicherweise berücksichtigt werden müssen, zu berücksichtigen.

 

Frage 4: Meine Tochter erreicht in einigen Wochen das (Alter des) religiösen Erwachsen(-seins) ~taqlif~*. Deshalb muss sie dann ein Vorbild der Nachahmung ~margi-ut-taqlid~ (für sich) auswählen. Da es für sie problematisch ist, diese Anforderung (selbstständig) zu erfüllen, bitten wir Sie, uns mitzuteilen, was getan werden muss.

 

* Ein Muslim ist ab der Geschlechtsreife oder, wenn diese noch nicht eingetroffen ist, spätestens ab dem Alter des religiösen Erwachsen (-seins) verpflichtet, alle religiösen Verpflichtungen einzuhalten. Bei einem Jungen ist dieses Alter 15, bei einem Mädchen neun (jeweils Mondjahre) (siehe: tawdih-ul-masa'il Nr. 2252)

 

Antwort: Wenn sie (die Tochter) in diesem Fall ihre religionsgesetzliche Aufgabe selbst nicht beachtet, dann ist Ihre religiöse Verpflichtung hierbei, sie darauf aufmerksam zu machen, sie zu führen und zu orientieren.

 

Frage 5:Es ist bekannt, dass die Analyse (zur Darlegung) eines Falles dem religiös Erwachsenen ~mukallaf~oblieget, und dass die Analyse des Urteils ~hukm~dem Rechtsgelehrten obliegt. Wie hat man sich gegenüber der Analyse des Vorbildes der Nachahmung ~margi~zu verhalten? Muss man exakt danach handeln, zumal wir erkennen, dass er ( das Vorbild) in zahlreichen Fällen Stellung nimmt?

 

Antwort: Ja, die Analyse des Falles obliegt dem religiös Erwachsenen ~mukallaf~. Man ist hierbei nicht verpflichtet, der Analyse seines Rechtsgelehrten ~mugtahid~zu folgen, ausser man vertraut dieser ( Analyse), oder es handelt sich um eine religionsspezifische Schlussfolgerung ~mustanba't~.

 

^Die Fälle werden in zwei Bereiche unterteilt: a.) Gewöhnliche Fälle ~sirfah~z.B. die Analyse ob es sich bei einer Flüssigkeit um Wein handelt. Und solches obliegt dem religiös Erwachsenen ~mukallaf~. b.)Religionsspezifische Fälle ~mustanba't~, das sind diejenigen Fälle, für deren Analyse der Rechtsgelehrte ~mugtahid~ zuständig ist; z.B. die Analyse dass Gesang (gemäss der religiösen Definition eine) stimulierende Stimme ist, aber nicht jede fibrierende Stimme, die nicht stimuliert (als Gesang gilt). Die religionsspezifischen Fälle sind als solches in zwei Arten untergliedert: 1. Das Beständige, unabhängig von Zeit und Raum, ein Beispiel hierzu der Gesang, 2. Veränderliche, abhängig von den jeweiligen Umständen, und da die Beurteilungen sich mit den Änderungen der Fälle ändern und daran gekoppelt sind, hat die Analyse der veränderlichen religionspezifischen Fälle mit der selbstständigen Rechtsfindung zu tun.

 

 

( Antworten auf Rechtsfragen, agwibat-ul istifta'at, von Ayatullah al-Uzma As-sayyid ali al-Husayni al-Khamene'i)

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  • 2 Wochen später...

AS

 

Imam Al Mahdi - He who is among the jurists and guards himself [against evil], fights his desires, obeys his master [the Imam], it is, thus, allowed for the general public to imitate him.

 

ws

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  • 2 Wochen später...
  • 1 Monat später...

AS

 

Imam Hassan al-Askari (as): It is obligatory for the populace to follow the jurist who refrains from committing wrong, maintains his faith, opposes carnal desire, and obeys Allah's command.

 

Imam Ali al-Naqi: After the occultation of your Qa’im a group of ulama will call people to believe in his (al-Qa’im’s) Imamate and defend his religion by using proofs sent by Allah, so that they might save the weak-minded faithful from either the deceptions of Satan and his followers, or the deceptions of the al-Nawasib. If none of these ulama remain, then everyone will stray from the religion of Allah. However, as the pilot holds the rudder of the ship, the ulama will hold firmly onto the hearts of the weak-minded Shi’ites, preventing them from straying. Those ulama are the most excellent in the view of Allah the Exalted.

 

ws

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