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Gast Syed Asad ALi Zaidi
Geschrieben

#bismillah##salam#

 

Seit gegrüßt! Ich habe eine Frage die mein verstorbenen Vater auch betrifft daswegen ist sie mir wichtig.

Ist Organ Spende erlaubt bei uns gibt es Fatwas dazu?

Und darf man sich fremde Organe Transplatieren. Ich meine ja weil es ums Leben geht aber ob man nach seinen Tot selber spenden darf weiß ich nicht mein Vater hat es glaube ich aufjedenfall gemacht, obwohl ich davon nichts wusste. Ich habe es erst erfahren als ich ihn Ghrusle Janaza gegeben hab. Naja er hatte auch eine fremde Niere in seinen Körper.

 

Eine bitte an euch liest einmal Fateha für mein Vater. Der Name ist Syed Asghar Hussain Zaidi. Möge Allah ihn seine schlechten Taten vergeben und die Guten akteptieren in Namen von die 14 Mazomin #as# . #cool#

Geschrieben

Salam alaikum Bruder

 

soweit ich weiss, darfst du solange du lebst deine Organe wie z.B. Niere spenden und auch empfangen. Jedoch nach deinem Tode nicht. Falls ich das falsch in Erinnerung habe , möge man mich korregieren.

 

wa salam

Geschrieben

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

 

Zentralrat der Muslime in Deutschland

 

Vogelsanger Str. 290, D-50825 Köln

 

Telefax: (0221) 542616

 

 

 

 

 

Stellungnahme

 

bei der

 

Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß

 

des Deutschen Bundestages

 

am 28.06.1995

 

zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung

 

Autor: Dr. Nadeem Elyas

 

 

 

...

 

 

 

III. Theologische Grundlage zum Thema

 

Organverpflanzung

 

 

I.

 

Anhand der Arbeitsvorlagen und Beschlüsse folgender Gremien Internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen, Islamische Weltliga in Mekka, 19. Bis 28.01.1985 Islamische Organisation für Medizinwissenschaft, 6. Seminar für Medizin und islamisches Rechtswesen, Kuwait, 23.10.1989

 

Islamische Organisation für Medizinwissenschaft, 8. Seminar für Medizin und islamisches Rechtswesen, Kuwait, 22. bis 24.05.1995

 

WHO-Regional Office for the Eastern Mediterranean, Arbeitsvorlage von Prof. Dr. .N.Yasien, Leiter der Fakultätsabteilung ”Vergleichendes islamisches Rechtswesen” der Universität von Kuwait

 

wird die zeitgenössische islamische Haltung der sunnitischen Rechtsschulen in Bezug auf Organverpflanzung wie folgt zusammengefaßt:

 

 

 

 

 

1. Die Entnahme eines Organs aus dem Körper eines Menschen und seine Verpflanzung in den Körper eines anderen Menschen ist eine erlaubte lobenswerte Handlung und wohltätige Hilfeleistung, die unter Berücksichtigung folgender Einzelheiten den islamischen Vorschriften und der Menschenwürde nicht widerspricht.

 

2. Die Organverpflanzung muß die einzig mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme für den Empfänger sein.

 

3. Der Erfolg bei beiden Operationen, sowohl der Entnahme als auch der Einpflanzung, muß für gewöhnlich oder in den meisten Fällen gesichert sein.

 

4. Die Organentnahme darf beim Spender nicht zu einer Schädigung führen, die den normalen Lebensablauf stört, da der islamische Grundsatz lautet:

 

” Ein Schaden darf nicht durch einen anderen Schaden

 

gleichen oder größeren Ausmaßes behoben werden.”

 

Der Spender würde sich in diesem Fall sonst selbst ins Verderben stürzen, was islamisch nicht erlaubt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Sollte der Schaden beim Empfänger durch eine Organspende von einem Verstorbenen bzw. durch tierisches Material oder technische Mittel zu beheben sein, ist die Organspende von einem lebenden Menschen nicht erlaubt.

 

6. Die Abgabe des Organs muß vom Spender freiwillig und nicht unter Zwang erfolgen. Bei Kindern und entmündigten Personen genügt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes nicht, da dies zu einer Entwürdigung und Schädigung der beaufsichtigten Person führt.

 

7. Kauf und Verkauf von menschlichen Organen sowie sonstiger Organhandel widerspricht der Menschenwürde und ist verboten. Materielle Zuwendungen und sonstige freiwillige nicht auf kommerzieller Basis beruhende Entschädigungen sind erlaubt.

 

8. Da jedem Menschen von Gott Ehre erwiesen und Würde verliehen wurde, können islamisch gesehen Muslime, Anhänger anderer Offenbarungsreligionen und Nichtgläubige unabhängig von ihrer weltanschaulichen Überzeugung sowohl als Organspender als auch als -empfänger akzeptiert werden.

 

Lediglich rechtskräftig zum Tode verurteilte Personen kommen als Organempfänger nicht in Frage.

 

9. Die Entnahme von Organen von einem toten Menschen darf nur nach seiner zu Lebzeiten und bei voller geistigen Kraft erfolgten ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Eine Erlaubnis kann von den Angehörigen erteilt werden, unter den Bedingungen, daß vom Verstorbenen keine ausdrückliche Verweigerung zu Lebzeiten ausgesprochen wurde und daß die sonstigen o.g. Vorschriften beachtet werden.

 

 

 

 

 

II.

 

Abweichend von den o.g. Vorschriften wird in der schi´itischen Rechtsschule folgende Meinung vertreten:

 

1. Eine Organentnahme von einem toten Muslim ist verboten. Sie darf nur erfolgen, wenn sie für die Lebenserhaltung eines anderen Muslims notwendig ist.

 

2. Dem Muslim ist der Empfang von Organspenden von anderen muslimischen oder nicht-muslimischen Spendern, sowie die Verwendung von tierischem und technischem Material als Implantate erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Beantwortung der Fragen zur

 

Einbeziehung der Angehörigen in die Entscheidung

 

über eine Organentnahme

 

 

 

 

 

1. Nach unserer religiösen Auffassung soll eine Organentnahme nach dem Tode nur zulässig sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten persönlich und ausdrücklich seine Zustimmung dazu gegeben hatte. Die schriftliche Dokumentation dieses Willens ist sicherlich angebracht. Unbedingt erforderlich wird sie in den Fällen sein, wo keine Angehörigen vorhanden bzw. erreichbar sind.

 

 

 

2. Der ausdrückliche Wille des Verstorbenen soll Vorrang haben. Sollten die Angehörigen einen Widerruf dieses Willens in Erfahrung gebracht haben, so sollen sie als Rechtsvertreter des Verstorbenen gelten und den letzten Willen zur Durchführung bringen.

 

Bei widersprüchlichen Aussagen und Willensbekundungen, soll auf eine Organentnahme verzichtet werden.

 

In den Fällen, wo der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist, sollen die Angehörigen eigenständiges Entscheidungsrecht haben.

 

 

 

 

 

3. Die Frage nach dem Anteil der potentiellen Organspender, die ihre negative bzw. positive Entscheidung dokumentiert haben, kann von uns nicht beantwortet werden.

 

 

 

 

 

4. Wir sind der Meinung, daß durch verstärkte Aufklärung und vermehrte Information der Anteil der potentiellen Organspender vergrößert werden kann. Auf keinen Fall darf versucht werden, den Mangel an Aufklärung durch verschärfte Gesetze zu korrigieren. Besonders wegen der Sensibilität und Komplexität dieses Problems sollte seine Lösung auf der Grundlage der Mündigkeit der Bürgerinnen und Bürger und auf ihrer Freiwilligkeit basieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Der Engpaß, der als Auswirkung der engen Zustimmungslösung zu befürchten ist, soll, falls diese zur Grundlage des neuen Gesetzes wird, durch verstärkte Aufklärung vermieden werden. Jede Art der Verpflichtung zur Willensbekundung halten wir für unpraktisch, da die meisten Unentschlossenen sich gegen eine Organentnahme entscheiden würden. Sinnvoller und liberaler ist es, die freiwillige Entscheidung und Beurkundung zu erleichtern und vermehrt anzubieten.

 

Auch bei der erweiterten Zustimmungslösung bleiben die o. g. Maßnahmen , nämlich die Aufklärungspflicht und die Motivierung zur freiwilligen Ent - scheidung, unabdingbar.

 

 

 

6. Die Transplantation nach Deutschland vermittelter Organe ist nur dann vertretbar, wenn bei ihrer Gewinnung im Ausland die hier geltenden und von uns erwähnten moralischen und ethischen Aspekte beachtet werden. Auf keinen Fall darf Deutschland zu einem Markt für illegal erworbene oder unter wirtschaftlichen Zwängen erkaufte Organe werden. Besonders hier gilt es, die Würde des Menschen in den ärmsten Ländern unserer gemeinsamen Völkerfamilie zu schützen.

 

 

 

Quelle: http://64.233.183.104/search?q=cache:Cp3sQ...t=clnk&cd=3

Geschrieben
#bismillah##salam#

 

Seit gegrüßt! Ich habe eine Frage die mein verstorbenen Vater auch betrifft daswegen ist sie mir wichtig.

Ist Organ Spende erlaubt bei uns gibt es Fatwas dazu?

Und darf man sich fremde Organe Transplatieren. Ich meine ja weil es ums Leben geht aber ob man nach seinen Tot selber spenden darf weiß ich nicht mein Vater hat es glaube ich aufjedenfall gemacht, obwohl ich davon nichts wusste. Ich habe es erst erfahren als ich ihn Ghrusle Janaza gegeben hab. Naja er hatte auch eine fremde Niere in seinen Körper.

 

Eine bitte an euch liest einmal Fateha für mein Vater. Der Name ist Syed Asghar Hussain Zaidi. Möge Allah ihn seine schlechten Taten vergeben und die Guten akteptieren in Namen von die 14 Mazomin #sas# . #salam#

 

Meine Meinung dazu ist vdaß der Mensch nicht um jeden Preis überleben muß.

Nicht um den Preis eines schmutzigen Organhandels.

Geschrieben

es geht ja nicht um Organhandel, sondern darum, ob es generell erlaubt ist, die Oragane eines Toten zu nutzen.

Geschrieben

#bismillah#

 

Meine Meinung dazu ist vdaß der Mensch nicht um jeden Preis überleben muß.

Nicht um den Preis eines schmutzigen Organhandels.

 

Ich habe mich kurz mit meienr Frau über dieses Thema gesprochen und sie sagte mir, dass die meiseten Marja Organspenden mit Vorraussetzungen erlauben.

 

Die allererste und höchset Vorraussetzung ist, dass es mit dem freien Einverständnis aller betroffenen Partner gerschieht.

 

Während man lebt, kann man einem anderen seine Niere schenken. Dann ist dies im Einverständnis.

 

Es ist absolut wichtig, dass es NICHT unter Zwang geschieht. Denn dann wäre es Diebstahl.

 

#salam#

  • 1 Jahr später...
Geschrieben

Selam

 

Also ich habe mir vor kurzem einen Organspendeausweis bestellt und habe kein schlechtes Gewissen mit der Absicht bei dem Fall, dass ich keine Überlebungschance habe meine Organe zu Spenden. Mein Herz sagt mir, dass es richtig ist Blut oder eventuell seine Organe zu Spenden.

 

In der Türkei fand ich es sehr intilligent von den Anhängern Imam Cafer Sadik's, dass Sie im Trauermonat Moharem sich nicht mehr mit Ketten schlagen, sondern Blut spenden.

Geschrieben
In der Türkei fand ich es sehr intilligent von den Anhängern Imam Cafer Sadik's, dass Sie im Trauermonat Moharem sich nicht mehr mit Ketten schlagen, sondern Blut spenden.

 

#bismillah#

 

Aber das haben sie wohl gesagt um die Leute davon abzuhalten sich blutig zu schlagen. Wenn man sich blutig schlägt, wird es nicht als trauer gewertet, aber Blut spenden gilt auch nicht als Form der Trauer #salam#

 

Gibt es Fatwas zum Thema Blut spenden?

 

#happy#

Muhsin ibn Batul
Geschrieben

#bismillah#

#salam#

 

An Muharram werden von der Hizbollah im Libanon auch Blutspenden organisiert. Es soll nicht zeigen, dass man trauert, sondern soll ein sinnvoller Ersatz zu dem Blutig schlagen sein, denn dies ist haram. Und wenn man schon unbedingt darauf besteht Blut zu verlieren, kann man sein Blut gleich spenden.

 

#salam#

JamilabdAllah
Geschrieben

#bismillah#

 

von Ayatullah Sistani möge er der Ummah lange erhalten bleiben

 

366. Frage: Ist eine Organspende (z. B. Niere) von einer lebenden Person zu einer anderen lebenden Person oder von einem Toten (nach Willenserklärung vor dem Tod) an eine lebenden Person gestattet? Würden die Bestimmungen anders lauten, wenn die Organspende von einem Muslim an einen Nichtmuslim (und umgekehrt) erfolgen würde? Sind diese Regeln auf bestimmte Organe beschränkt und schließen sie andere Organe von der Organspende aus?

 

Antwort: Sofern bei der Organspende ein lebender Spender an einen zweiten spendet, ist es dann unproblematisch, wenn dem Spender kein ernsthafter körperlicher Schaden entsteht (z. B. das Spenden einer Niere, wenn eine zweite gesunde Niere existiert). Was die operative Entfernung eines Organs eines Toten (nach seiner Willenserklärung) zum Zwecke der Verpflanzung in einen lebenden Körper betrifft, so ist es unproblematisch, wenn der Verstorbene kein Muslim war, oder das Leben eines Muslims von dieser Transplantation abhängt. Abgesehen von diesen beiden Fällen ist es problematisch, bei der Organentfernung von einer freien Willensentscheidung (des Verstorbenen) auszugehen. Wenn jedoch eine Willenserklärung des Verstorbenen existiert, muss von demjenigen, der das Organ aus dem toten Körper entnimmt, keine Entschädigungszahlung geleistet werden.

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