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Heirat ohne Einwilligung der Eltern


Gast loola

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Muhsin ibn Batul

#bismillah#

:D

 

Man darf das nicht so auf die leichte Schulter nehmen. Erst musst du mit deinem Vater ausführlich reden und wenn er jegliche Diskussion ablehnt und einfach nur wegen seinem Herkunftsland den Mann ablehnt, obwohl er ein gläubiger, gottesfürchtiger Muslim ist, dann kannst du versuchen die Erlaubnis deines Großvaters zu holen und wenn er auch einfach so ablehnt, ist soweit ich weiß keine Erlaubnis mehr nötig.

 

#rofl#

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Muhsin ibn Batul

#bismillah#

#wasalam#

 

Allerdings solltest du mit einem Gelehrten darüber reden. Es könnte sein, dass die Gründe für dich nicht islamisch sind, obwohl sie an sich schon vernünftig sind und dann wäre es fatal eine ungültige Ehe einzugehen.

 

#salam#

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#bismillah#

 

Salam,

also es sieht so aus. Unten sind die Fatwas von Imam Khamenei zu dem Thema. Und die von Sayyid Sistani. Egal wie alt man ist oder wie reif man ist als Mädchen, ist es verpflichtend die Einwilligung des Vaters oder Großvaters zu holen. Er kann nicht nur islamisch-rechtliche Gründe, sondern auch die der Bräuche (Sitten) der Gesellschaft geltend machen gegen eine Ehe der Tochter. Wenn ein Vater sagt, der Junge ist nicht aus unserem Land, dann ist das ein gültiger Grund. Das habe ich nachgefragt bei einem Gelehrten und das ist ein islamischer Grund. Wenn der Vater sagt, die Familie passt nicht in unsere, du könntest damit nicht umgehen usw., dann sind das alles legale Gründe. Bedingungen, wo man selber entscheiden darf quasi gibt es kaum. Selbst wenn der Junge aus islamischer Sicht korrekt ist und passt, ist das lang genug kein Grund zu heiraten. Zumal wir nicht sowas sagen können, dass es keinen anderen Jungen sonst gibt, der religiös ist.

 

Sowas war nur bei Hz. Fatima Zahra s.a. der Fall. Imam Cafer Sadiq a.s. sagt dazu, wenn es Ali a.s. nicht gegeben hätte, dann hätte es von Adam bis heute und später auch keinen passenderen Mann für Fatima s.a. gegeben.

 

Die Vormundschaft des Vaters im Islam, das ist ein besonderer Schutz für Frauen, den man leider nicht versteht manchmal.

Es ist letztlich zu sagen, es gibt keinen anderen Weg. Man muss die Einwilligung des Vormundes haben. Wenn der Vater nicht erreichbar ist oder verstorben, dann Großvater. Daran geht kein Weg vorbei.

 

Und die Erfahrung sagt auch, auch wenn alles nicht geben würde mit Vormundschaft, eine Ehe ohne den Segen und die Zufriedenheit und Einwilligung der Eltern, ist sehr schwierig und hält auch in vielen Fällen nicht lange bestehen und man isoliert sich eher von der Familie.

Und wenn so eine Ehe dazu führen sollte, dass man sich von der Familie isoliert, dann sollte man bedenken, dass das Aufgeben/Brechen der Verwandschaftsbeziehungen/bande (Qate'e-Rahem) die zweitgrößte Sünde nach shikr ist.

 

Und bedenken wir auch, wenn wir Kinder haben, wollen wir auch nicht, dass sie selber von alleine entscheiden und heiraten, wir wollen selber dazu gehört werden als Eltern und auch drüber mitentscheiden und mitreden. Was wir unseren Kindern nicht erlauben würden, sollten wir auch nicht für uns erlauben.

 

Prophet Muhammad (s) sagte: "Ihr möchtet, dass Euch Eure Kinder in Bezug auf Liebe und Güte gerecht behandeln, so behandelt auch Ihr sie gerecht!"

 

Fatwas:

 

Imam Khamenei:

Frage:

In which situations will it not be necessary for a woman to seek the permission of her father or paternal grandfather, before getting time-limited marriage.

 

In which situations will it not be necessary for a woman to seek the permission of her father or paternal grandfather, before getting married?

 

Antwort:

1 – 2) If a girl is in need for marriage, the man — asked for her hand — is her equivalent as per the shar` and common view and, in the present time, there is no other man with the same qualities to ask for her hand, the father's permission ceases to be necessary.

 

 

2. About Marriage of Virgin 22442e

 

Question:

In which situations will it not be necessary for a woman to seek the permission of her father or paternal grandfather, before getting married?

 

Answer:

If the virgin girl is in need of marriage and the boy who asks for her hand is her equivalent in shar` and according to common view and there is nobody else suitable for her, obtaining the permission of father or paternal grandfather is not necessary.

 

 

Sayyid Sistani:

 

Die Einverständniserklärungen des Bruders, der Mutter, der Schwester oder anderer Verwandter der Frau sind nicht erforderlich.

 

Die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits zu einer Eheschließung mit einer Jungfrau, die selbst volljährig ist, ist nicht erforderlich, wenn die verantwortlichen Angehörigen: a) sie davon abhalten wollen, jemanden zu heiraten, der ihr aus der Sicht der scharī´ah und der ´urf entspricht, b) sich vollständig aus ihren Heiratsangelegenheiten heraushalten, c) nicht nach ihrer Einverständnis befragt werden können, weil sie abwesend sind. In diesen Fällen ist es ihr gestattet zu heiraten, wenn sie ein dringendes Bedürfnis nach dieser Ehe hat.

 

 

´urf : Brauch in einer Gesellschaft

scharī´ah : Islamische Rechtsprechung

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#bismillah#

 

#wasalam# ihr Lieben,

 

wie sieht`s denn aber aus, wenn man weder mit dem Vater noch mit dem Großvater kontakt hat. Heißt es, dass ich sie trotzdem um Erlaubnis bitten muss, obwohl ich mit ihnen garkein` kontakt habe???

 

Ich hoffe, dass ihr mich verstehen könnt.

 

ws

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#bismillah#

 

#wasalam# ihr Lieben,

 

wie sieht`s denn aber aus, wenn man weder mit dem Vater noch mit dem Großvater kontakt hat. Heißt es, dass ich sie trotzdem um Erlaubnis bitten muss, obwohl ich mit ihnen garkein` kontakt habe???

 

Ich hoffe, dass ihr mich verstehen könnt.

 

ws

 

 

Ja muss man #salam#

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#bismillah#

#wasalam#

 

Man darf den Kontakt zu seiner Familie nicht abbrechen... D.h. du solltest dich bemühen wieder Kontakt zu deinem Vater aufzubauen, sei es auch nur durch Grüßen...

 

#salam#

 

 

Salam Alaikum,

 

obwohl das ne private Angelegenheit ist, muss ich trotzdem darüber reden. Das ist nicht so das ich den kontakt abgebrochen habe, mein Vater kümmert sich nicht um seine Kinder... wie soll man denn in so einer Situation handeln... ich bin echt überfragt.

 

Hoffe auf eure Antworten.

 

ws

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Muhsin ibn Batul

#bismillah#

#wasalam#

 

Der heilige Prophet Muhammad (s.) sagt: "Bewahrt die Verbindung zu euren Verwandten, sei es nur mit dem Gruß."

 

Imam as-Sadiq (a.) sagte: "Bewahrt eure Verbindungen zu euren Verwandten, sei es nur mit einem Schluck Wasser."

Du musst ihn nicht treffen oder engen Kontakt zu ihm haben. Es reicht ihn zu grüßen oder zu fragen wie es ihm geht.

 

#salam#

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obwohl das ne private Angelegenheit ist, muss ich trotzdem darüber reden. Das ist nicht so das ich den kontakt abgebrochen habe, mein Vater kümmert sich nicht um seine Kinder... wie soll man denn in so einer Situation handeln... ich bin echt überfragt.

 

Hoffe auf eure Antworten.

 

ws

 

 

Also, wenn dein Vater sich nicht um dich kümmert und er sich von deinen Heiratsangelegenheiten heraushält und dir erlaubt hat alles zu tun und selber drüber zu entscheiden, dann wäre es dir gestattet selber zu entscheiden. Aber du muss dich erkundigen, ob das tatsächlich so ist.

Schreib mich per PN, ich frag dann deine Situation bei einem Gelehrten nach.

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  • 5 Jahre später...

salam, du sagst am anfang das es kaum möglichkeiten gibt.

und dann kommt eine fetwa die es doch widerlegt. Denn herkunft sollte und darf keine rolle spielen !

Der prohohet sas sagte: ich schuf euch aus vökern damit ihr euch vereint, sinngemäß.

Wenn er rechtschaffend ist und gläubig dann kann die Tochter selbst entscheiden , so entnehme ich es aus der fatwa

 

http://www.schia-forum.de/public/style_emoticons/#EMO_DIR#/bismillah.gif

 

 

 

Salam,

also es sieht so aus. Unten sind die Fatwas von Imam Khamenei zu dem Thema. Und die von Sayyid Sistani. Egal wie alt man ist oder wie reif man ist als Mädchen, ist es verpflichtend die Einwilligung des Vaters oder Großvaters zu holen. Er kann nicht nur islamisch-rechtliche Gründe, sondern auch die der Bräuche (Sitten) der Gesellschaft geltend machen gegen eine Ehe der Tochter. Wenn ein Vater sagt, der Junge ist nicht aus unserem Land, dann ist das ein gültiger Grund. Das habe ich nachgefragt bei einem Gelehrten und das ist ein islamischer Grund. Wenn der Vater sagt, die Familie passt nicht in unsere, du könntest damit nicht umgehen usw., dann sind das alles legale Gründe. Bedingungen, wo man selber entscheiden darf quasi gibt es kaum. Selbst wenn der Junge aus islamischer Sicht korrekt ist und passt, ist das lang genug kein Grund zu heiraten. Zumal wir nicht sowas sagen können, dass es keinen anderen Jungen sonst gibt, der religiös ist.

 

Sowas war nur bei Hz. Fatima Zahra s.a. der Fall. Imam Cafer Sadiq a.s. sagt dazu, wenn es Ali a.s. nicht gegeben hätte, dann hätte es von Adam bis heute und später auch keinen passenderen Mann für Fatima s.a. gegeben.

 

Die Vormundschaft des Vaters im Islam, das ist ein besonderer Schutz für Frauen, den man leider nicht versteht manchmal.

Es ist letztlich zu sagen, es gibt keinen anderen Weg. Man muss die Einwilligung des Vormundes haben. Wenn der Vater nicht erreichbar ist oder verstorben, dann Großvater. Daran geht kein Weg vorbei.

 

Und die Erfahrung sagt auch, auch wenn alles nicht geben würde mit Vormundschaft, eine Ehe ohne den Segen und die Zufriedenheit und Einwilligung der Eltern, ist sehr schwierig und hält auch in vielen Fällen nicht lange bestehen und man isoliert sich eher von der Familie.

Und wenn so eine Ehe dazu führen sollte, dass man sich von der Familie isoliert, dann sollte man bedenken, dass das Aufgeben/Brechen der Verwandschaftsbeziehungen/bande (Qate'e-Rahem) die zweitgrößte Sünde nach shikr ist.

 

Und bedenken wir auch, wenn wir Kinder haben, wollen wir auch nicht, dass sie selber von alleine entscheiden und heiraten, wir wollen selber dazu gehört werden als Eltern und auch drüber mitentscheiden und mitreden. Was wir unseren Kindern nicht erlauben würden, sollten wir auch nicht für uns erlauben.

 

Prophet Muhammad (s) sagte: "Ihr möchtet, dass Euch Eure Kinder in Bezug auf Liebe und Güte gerecht behandeln, so behandelt auch Ihr sie gerecht!"

 

Fatwas:

 

Imam Khamenei:

Frage:

In which situations will it not be necessary for a woman to seek the permission of her father or paternal grandfather, before getting time-limited marriage.

 

In which situations will it not be necessary for a woman to seek the permission of her father or paternal grandfather, before getting married?

 

Antwort:

1 2) If a girl is in need for marriage, the man asked for her hand is her equivalent as per the shar` and common view and, in the present time, there is no other man with the same qualities to ask for her hand, the father's permission ceases to be necessary.

 

 

2. About Marriage of Virgin 22442e

 

Question:

In which situations will it not be necessary for a woman to seek the permission of her father or paternal grandfather, before getting married?

 

Answer:

If the virgin girl is in need of marriage and the boy who asks for her hand is her equivalent in shar` and according to common view and there is nobody else suitable for her, obtaining the permission of father or paternal grandfather is not necessary.

 

 

Sayyid Sistani:

 

Die Einverständniserklärungen des Bruders, der Mutter, der Schwester oder anderer Verwandter der Frau sind nicht erforderlich.

 

Die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits zu einer Eheschließung mit einer Jungfrau, die selbst volljährig ist, ist nicht erforderlich, wenn die verantwortlichen Angehörigen: a) sie davon abhalten wollen, jemanden zu heiraten, der ihr aus der Sicht der scharī´ah und der ´urf entspricht, b) sich vollständig aus ihren Heiratsangelegenheiten heraushalten, c) nicht nach ihrer Einverständnis befragt werden können, weil sie abwesend sind. In diesen Fällen ist es ihr gestattet zu heiraten, wenn sie ein dringendes Bedürfnis nach dieser Ehe hat.

 

 

´urf : Brauch in einer Gesellschaft

scharī´ah : Islamische Rechtsprechung

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  • 2 Wochen später...

Kann ein Mädchen dass ihre Jungfräulichkeit aufgrund zB. einer Vergewaltigung von einem Unbekannten,verloren hat, dann selbst entscheiden, wenn sie heiratet? Die Eltern wissen aber nichts davon, sie hat Angst, sie weiß nicht wie sie reagieren.. Angenommen das Mädchen hat einen Verehrer und dieser wird von der Familie des Mädchen nicht akzeptiert (obwohl sie ihn persönlich nicht kennen, sie haben schlechtes über ihn gehört) was ist dann? Kann sie ihn trotzdem heiraten? Sie kennen sich schon, dass wissen ihre Eltern nicht, sie hat Angst dass er sonst die Schuld bekommt, dabei haben sie zusammen keine Zina begangen.. Wer kann da helfen?

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Salam aleikum

 

Zurarah berichtete, dass Imam Al-Baqir (a.) sagte: Wenn die Frau im Besitz ihrer Angelegenheit ist: »Sie verkauft und kauft und entlässt und bezeugt und gibt von ihrem Vermögen, was sie möchte.« Dann ist ihr die Angelegenheit erlaubt, ohne die Erlaubnis ihres Vormundes zu heiraten, wen sie möchte, doch wenn das nicht der Fall ist, dann ist ihre Heirat nicht erlaubt, außer mit Verordnung ihres Vormundes. [Tahdhib-ul-Ahkam von At-Tusi, Band 7 Seite 378 Hadith 6]

 

علي بن إسماعيل الميثمي عن فضالة بن أيوب عن موسى ابن بكر عن زرارة عن أبي جعفر عليه السلام قال: إذا كانت المرأة مالكة أمرها تبيع وتشتري وتعتق وتشهد وتعطي من مالها ما شاءت فان أمرها جائز تزوج ان شاءت بغير اذن وليها، وان لم يكن كذلك فلا يجوز تزويجها إلا بأمر وليها

 

Sadan Ibn Muslim berichtete, dass Imam As-Sadiq (a.) sagte: Es besteht kein Problem darin, ein unberührtes Mädchen ohne die Erlaubnis ihres Vormundes zu heiraten, wenn es zufrieden ist. [Fiqh-us-Sadiq von Ar-Ruhani, Band 21 Seite 56]

 

وخبر سعدان بن مسلم عن الإمام الصادق عليه السلام: لا بأس بتزويج البكر إذا رضيت بغير إذن وليها

 

Zurarah berichteten, dass Imam Al-Baqir (a.) sagte: Eine Frau zu heiraten, die im Besitz von sich selbst und geistig nicht eingeschränkt ist und keinem Herrn untersteht, ist ohne die Erlaubnis eines Vormundes erlaubt. [Al-Kafi von Al-Kulaini, Band 5 Seite 391 Hadith 1]

 

علي بن إبراهيم، عن أبيه، عن ابن أبي عمير، عن عمر بن أذينة، عن الفضيل ابن يسار، ومحمد بن مسلم، وزرارة بن أعين، وبريد بن معاوية، عن أبي جعفر عليه السلام قال: المرأة التي قد ملكت نفسها غير السفيهة ولا المولي عليها إن تزويجها بغير ولي جائز

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Salam aleikum

 

Zurarah berichtete, dass Imam Al-Baqir (a.) sagte: Wenn die Frau im Besitz ihrer Angelegenheit ist: »Sie verkauft und kauft und entlässt und bezeugt und gibt von ihrem Vermögen, was sie möchte.« Dann ist ihr die Angelegenheit erlaubt, ohne die Erlaubnis ihres Vormundes zu heiraten, wen sie möchte, doch wenn das nicht der Fall ist, dann ist ihre Heirat nicht erlaubt, außer mit Verordnung ihres Vormundes. [Tahdhib-ul-Ahkam von At-Tusi, Band 7 Seite 378 Hadith 6]

 

علي بن إسماعيل الميثمي عن فضالة بن أيوب عن موسى ابن بكر عن زرارة عن أبي جعفر عليه السلام قال: إذا كانت المرأة مالكة أمرها تبيع وتشتري وتعتق وتشهد وتعطي من مالها ما شاءت فان أمرها جائز تزوج ان شاءت بغير اذن وليها، وان لم يكن كذلك فلا يجوز تزويجها إلا بأمر وليها

 

Sadan Ibn Muslim berichtete, dass Imam As-Sadiq (a.) sagte: Es besteht kein Problem darin, ein unberührtes Mädchen ohne die Erlaubnis ihres Vormundes zu heiraten, wenn es zufrieden ist. [Fiqh-us-Sadiq von Ar-Ruhani, Band 21 Seite 56]

 

وخبر سعدان بن مسلم عن الإمام الصادق عليه السلام: لا بأس بتزويج البكر إذا رضيت بغير إذن وليها

 

Zurarah berichteten, dass Imam Al-Baqir (a.) sagte: Eine Frau zu heiraten, die im Besitz von sich selbst und geistig nicht eingeschränkt ist und keinem Herrn untersteht, ist ohne die Erlaubnis eines Vormundes erlaubt. [Al-Kafi von Al-Kulaini, Band 5 Seite 391 Hadith 1]

 

علي بن إبراهيم، عن أبيه، عن ابن أبي عمير، عن عمر بن أذينة، عن الفضيل ابن يسار، ومحمد بن مسلم، وزرارة بن أعين، وبريد بن معاوية، عن أبي جعفر عليه السلام قال: المرأة التي قد ملكت نفسها غير السفيهة ولا المولي عليها إن تزويجها بغير ولي جائز

Salam, weißt du wie das ist wenn das Mädchen keine Jungfrau mehr ist? (siehe Text oben)

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Salam, weißt du wie das ist wenn das Mädchen keine Jungfrau mehr ist? (siehe Text oben)

Wa Alaikum Salam wenn es selbst für eine Jungfrau möglich ist zu heiraten ohne Erlaubnis dann sollte es ja erst recht für eine Frau die keine Jungfrau mehr ist möglich selbst zu heiraten ohne Erlaubnis.

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#bismillah#

#salam#

 

Zurarah berichtete, dass Imam Al-Baqir (a.) sagte: Wenn die Frau im Besitz ihrer Angelegenheit ist: »Sie verkauft und kauft und entlässt und bezeugt und gibt von ihrem Vermögen, was sie möchte.« Dann ist ihr die Angelegenheit erlaubt, ohne die Erlaubnis ihres Vormundes zu heiraten, wen sie möchte, doch wenn das nicht der Fall ist, dann ist ihre Heirat nicht erlaubt, außer mit Verordnung ihres Vormundes. [Tahdhib-ul-Ahkam von At-Tusi, Band 7 Seite 378 Hadith 6]

علي بن إسماعيل الميثمي عن فضالة بن أيوب عن موسى ابن بكر عن زرارة عن أبي جعفر عليه السلام قال: إذا كانت المرأة مالكة أمرها تبيع وتشتري وتعتق وتشهد وتعطي من مالها ما شاءت فان أمرها جائز تزوج ان شاءت بغير اذن وليها، وان لم يكن كذلك فلا يجوز تزويجها إلا بأمر وليها

 

Ich unterstütze die Idee, das man sich die Herleitung mancher Rechtsurteile ansieht, die man näher verstehen möchte. Oft kommt es so rüber, als würden die Gelehrten alles verbergen und keine Möglichkeit zulassen, um sich den Hintergrund ihrer Urteile anzusehen. Niemand ist gezwungen, so wie manchmal behauptet wird "blind nachzuahmen". Sehr viele Maraji haben 20 und mehr Bücher mit den Herleitungen ihrer Rechtsurteile verfasst, die jeder einsehen kann, selbst im Internet. Es ist nur so, dass ohne entsprechende Vorkenntnisse, dieses Wissen nicht vollständig verstanden werden kann. Wenn man weder die Fachbegriffe noch die angewandten Regeln kennt, dann hat man nur wenig von der Herleitung. Das größere Problem aber besteht dann, wenn man sich entweder Herleitungen ansieht und dann nur einen kleinen Teil versteht und diesen nur annimmt, oder man einfach in Überlieferungswerken, sich die entsprechenden Überlieferungen zum Thema raussucht und daraus Urteile herleitet. So ist es auch in diesem Beispiel.

 

In Wirklichkeit gibt es nicht nur diese genannten Überlieferungen, die auf dem ersten Blick eindeutig eine Erlaubnis für die Heirat eines jungfräulichen Mädchens ohne Erlaubnis ihres Vaters geben, unter entsprechenden Umständen. Es gibt nämlich auch viele Überlieferungen folgender Art:

 

صحيحة ابن ابي يعفور عن ابي عبد الله (ع): "لا تنكح ذوات الاباء من الابكار الا باذن ابائهن"ا

In einer Sahih Überlieferung von Ibn Abi Ya'fur über Abi Abdillah (a.): "Jene unter den Jungfräulichen, die Väter bestizen, (dürfen) nicht geheiratet werden, außer mit der Erlaubnis ihrer Väter." (Wasa'il ul-Shia, B 14, S. 208)

 

Was machen wir nun? Als Laie kann man nun gar nichts mehr tun, weil man nicht weiß, welche Regeln hier angewandt werden müssen, um zu einem Urteil zu gelangen, das beide Überlieferungen berücksichtigt. Beides scheinen Sahih Überlieferungen zu sein. Lässt man einer der Überlieferungen entsprechend ihres Überliefers den Vorrang? Oder fallen beide Überlieferungen weg und man berücksichtigt den Ursprung? Was ist der Ursprung? Das es erlaubt ist, weil es keinen offenkundigen Beweis mehr gibt, der aufzeigt, dass es verboten ist? Oder doch eher ein Verbot, weil es in unzähligen Überlieferungen heißt, man soll bei Heiratsangelegenheiten vorsichtig sein und immer die Vorsichtsmaßnahme weilen lassen? Lässt sich überhaupt aus der ersten Überlieferung eine Erlaubnis herauslesen? Und wer sagt, dass das was ich aus der ersten Überlieferung verstehe, ausreicht, um vor Allah von einer Strafe befreit zu sein? Und noch mehr: wer sagt überhaupt, dass wir einfach so Überlieferung von einer Person wie Zurarah annehmen dürfen? Auch wenn er vertrauenswürdig ist, es besteht immernoch die Möglichkeit, dass er gelogen hat (a'uthubillah)? Und noch viele weitere Fragen stehen im Raum, die beantwortet werden müssen, bevor man einfach so ein Rechtsurteil für die Menschen sprechen kann. Daher muss man sehr vorsichtig sein, vor allem wenn man solche Überlieferungen einfach in den Raum wirft ohne Annmerkungen.

 

#salam#

.

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salam.gif

 

Laut dem Autor des Buches Wasa'il-ush-Shi'ah, aus der die Riwayah entnommen wurde, geht es bei der Erlaubnis um das Verheiraten von Kindern:

باب ثبوت الولاية للأب والجد للأب خاصة مع وجود الأب لا غيرهما على البنت غير البالغة الرشيدة وكذا الصبي

 

Übersetzung:

 

„Kapitel der Bestätigung der Vormundschaft des Vaters und besonders des Großvaters des Vaters, mit Vorhandensein des Vaters unter Ausschluss anderer außer ihnen, über das Mädchen, welches nicht erwachsen ist und genau so das Kind.“

 

wenn dies also zutreffen sollte, dann gebe es keinen Widerspruch mehr *-*

 

wasalam.gif

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Was ist mit "nicht erwachsen" genau gemeint?

 

salam.gif

 

Vom Säuglingsalter bis neun oder zehn Jahre, laut dem Autor des Buches Wasa'il-ush-Shi'ah geht es also bei der Riwayah um Kinder, die vom Vater verheiratet werden.

 

wasalam.gif

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#bismillah#

#salam#

 

Laut dem Autor des Buches Wasa'il-ush-Shi'ah, aus der die Riwayah entnommen wurde, geht es bei der Erlaubnis um das Verheiraten von Kindern:

Wer sagt denn, dass seine Einschätzung bzw. Einordnung ein Beweis für uns ist? Vielleicht hat sie jemand anderes in seinen Büchern ganz woanders eingeordnet, z.B. in al-Tahdhib oder al-Kafi oder sonst wo? Wir blicken in erster Linie auf die Überlieferung und die spricht nicht von Kindern, sondern in einem allgemeinen Ton. Es kommt dann aber die Frage auf: wenn allgemein von Jungfräulichen gesprochen wird, bezieht sich das dann auf alle? Oder können wir welche ausnehmen? Dürfen wir das überhaupt? Das ist ein eignes Themenkomplex in der Rechtswissenschaft.

 

Auf jeden Fall, ist es ein langes Thema. Es war nicht meine Absicht mit dieser einen Überlieferung aufzuzeigen, dass die Erlaubnis notwendig ist und damit das Thema zu beenden. Ganz und gar nicht. Das Thema ist viel zu lang und detailliert, um es mit einer Überlieferung zu lösen. Es ging nur darum, zu zeigen, dass man einen viel größeren Überblick haben muss, als einfach nur eine Überlieferung zu nennen.

 

Zu Wasa'il ul-Shia: dort gibt es übrigens auch noch ein anderes Kapitel und zwar:

 

باب ان الولاية في عقد البكر البالغ الرشيدة مشتركة بينها وبين أبيها فلا بد من رضاهما

Kapitel darüber, dass die Vormundschaft bei der Eheschließung der baligha rashida ("erwachsen" so wie du es übersetzt hast, auch wenn das ungenau ist) zwischen ihr und ihrem Vater vereint ist und so ist es notwendig, die Erlaubnis beider einzuholen.

Was nun? Jetzt widerspricht sich Sheikh Hurr al-Amali aber?!

Es ist ein langes hin und her. Es kommen dann auch noch viele weitere Fragen auf. Wer definiert überhaupt was "baligh rashid" ist oder "malika amriha"? Der Autor von Wasail ul Shia sagt z.B., dass es nicht fern liegt, dass damit jene gemeint ist, die keine Jungfrau mehr ist.

Wie auch immer, ich sage nicht, dass meine genannte Überlieferung zu einem Endergebnis führt, denn auch bei dieser Überlieferung kommen viele Fragen auf. Es sollen einfach nur nicht laienhafte Rechtsurteile auf Basis von Überlieferungen hergeleitet werden. Wer sich wirklich dafür interessiert, wie man zu einem Urteil kommt, der soll z.B. in Tafsil ul-Shari'a blicken. Dort findet er ausführliche Herleitungen und dann sieht er auch wie einfach und falsch seine Herleitung war.

wasalam

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