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3aliy

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Buch der Reinheit - Kapitel über Wudhu

Die Bedingungen des Wudhus

 

Übersetzt und zusammengestellt: Ali A. & Maher El-Ali

 

Anmerkung:

Die Gliederung inklusive der Einteilung in Kategorien weicht vom Original ab und hatte als Zweck den Text übersichtlicher zu gestalten. Inhaltlich wurden die Urteile von Imam Khomeini so gut wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben. Es gibt aber Teilweise vom Buch abweichende Formulierungen und auch Ausführungen. Die Ausführungen werden später in italic geschrieben, damit sie vom ursprünglichen Inhalt unterschieden werden können.

 

Es besteht keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit

Übersichtsverzeichnis:

  1. Begrenzter und Unbegrenzter Zweifel
  2. Reinheit des Wassers
  3. Echtheit des Wasser
  4. Rechtmäßigkeit (allgemein):
    1. Rechtmäßigkeit der Verwendung des Wassers
      1. Erlaubnis des Besitzers
      2. Rechtmäßigkeit der Verwendung für Wudhu.
      3. [*]Rechtmäßigkeit der Verwendung des Ortes. [*]Rechtmäßigkeit der Verwendung des Waschbeckens [*]Rechtmäßigkeit der Verwendung der Gießkanne

        [*]Reinheit des Gewaschenen und des Gestrichenen [*]Entfernung der Hindernisse[*]Selbstständigkeit[*]Beachtung der Reihenfolge [*]Anschluss[*]Absicht

        1. Begrenzter und Unbegrenzter Zweifel:

        Wenn man mehrere Objekte hat und man weiß, dass eine gewisse Anzahl dieser Objekte eine bestimmte Eigenschaft besitzt, man zweifelt jedoch daran, welche dieser Objekte diese Eigenschaft besitzen, dann unterscheidet man hier zwei Gegebenheiten: der beschränkte Zweifel(Al-Shubha al-Mahsura) und der unbeschränkte Zweifel(Al-Shubha al-ghayr Mahsura).

         

        Mit dem unbeschränkten Zweifel ist der Fall gemeint, bei dem die Anzahl der Objekte, die die bestimmte Eigenschaft besitzen, im Vergleich zu der Gesamtheit der Objekte zu gering ist, so dass man es objektiv gesehen für sehr unwahrscheinlich hält, dass ein beliebiges aber festes Objekt unter ihnen diese Eigenschaft besitzt.

         

        Oder es wird manchmal so definiert, dass es aus Sicht des Brauchs als unmöglich erscheint alle Objekte zu vermeiden, nur weil die rein logische Möglichkeit besteht, dass man ein Objekt benutzt, das diese Eigenschaft besitzt.

         

        Wenn der zweifel nicht unbeschränkt ist, dann ist er beschränkt.

         

        2. Reinheit des Wassers

         

        Bei einem beschränkten Zweifel in Hinsicht auf Reinheit, darf man mit keinem der beteiligten Wasserbehälter Wudhu verrichten, wenn man zum Beispiel zwei Behälter hat, wo man weiß, dass einer unreines Wasser enthält und das andere reines Wasser aber man weiß nicht welches der beiden, dann muss man beide vermeiden und Tayammum machen, auch wenn es möglich ist sich zunächst mit dem Wasser im 1. Behälter Wudhu zu verrichten und dann zu beten und anschließend sich mit dem Wasser im 2. Behälter zu reinigen und dann Wudhu zu verrichten und dann zu beten.

         

        3. Echtheit des Wassers

         

        Wenn man Wasser hat, bei dem man zweifelt, ob es echt oder unecht bzw. pur oder gemischt ist, so unterscheidet man drei Fälle:

        1. Wenn man weiß, dass es zuvor pur war, dann nimmt man an, dass es immer noch so ist.
        2. Wenn man weiß, dass es zuvor gemischt war, dann nimmt man an, dass es immer noch so ist und macht Tayammum.
        3. Wenn man nicht weiß, was es vorher war, dann macht man sowohl Wudhu als auch Tayammum. (Z.B. man hat 10 Behälter, davon enthalten 2 Orangensaft, dann muss man mind. 3-mal Wudhu machen. Wenn man Zweifel bzgl. der Rechtmäßigkeit hat, so muss man Tayammum machen.)

        3. Rechtmäßigkeit (allgemein)

         

        Es gibt zwei Arten von Bedingungen: Real (waqi'i) und verabredet (i'tibari)

         

        Reale Bedingungen:

        Bedingungen sind in dem Sinne real, dass es egal ist, ob man sie wissend oder unwissen verletzt, denn der Wudhu wird durch ihre Verletzung automatisch ungültig. (Z.B. Die Reinheit des Wassers oder Seine Echtheit). Wenn man also z.B. Wudhu mit gemischtem Wasser (z.B. Rosenwasser) verrichtet, das aber nach dem Gebet erst entdeckt, dann muss man den Wudhu noch einmal verrichten und das Gebet wiederholen.

         

        Verabredete Bedingungen:

        Im Gegensatz dazu macht eine verabredete Bedingung bei Nichtbeachtung, nur im Falle des Wissens, der Wudhu ungültig. Im Gegensatz zur Reinheit und zur Echtheit ist die Rechtmäßigkeit nur eine verabredete Bedingung.

         

        Beispiel:

        wenn man aus Vergessenheit oder Unwissenheit, das Wasser für Wudhu benutzt, so wird der Wudhu trotzdem weiterhin als gültig angesehen. Auch wenn man während der Verrichtung des Wudhus darauf achtet, ist der bisher verrichtete Teil gültig, jedoch ab dem Zeitpunkt an, muss man anderes Wasser verwenden, falls die linke Hand noch nicht gewaschen wurde. Wenn man aber erst dann drauf achtet, nachdem die linke Hand schon gewaschen wurde, muss man sich die Frage stellen, ob man mit der übrig gebliebenen Nässe über den Kopf und die Füße streichen darf oder nicht. Hier muss man zwei Fälle unterscheiden:

         

        1.) Man hat so viele Wassertropfen auf der Handfläche, dass es gemäß dem Brauch als Wasser angesehen wird. In diesem Fall ist es nicht erlaubt mit der Hand über den Kopf und die Füße zu streichen.

         

        2.) Man hat so viel Wassertropfen auf der Handfläche, dass es als Feuchtigkeit angesehen wird und nicht als Wasser. In diesem Fall ist es einem erlaubt mit der Hand über den Kopf und die Füße zu streichen.

         

        Wudhu an großen Flüssen:

        Es ist erlaubt Wudhu an großen Flüssen zu verrichten, davon zu trinken, sowie alle anderen sonstigen harmlosen Taten zu machen, selbst wenn dies im Besitz von anderen Menschen sein sollte, und man nicht weiß, ob sie es erlauben würden oder nicht, auch wenn man mit sich kleine Kinder oder Verrückte hat.

         

        Wenn die Besitzer es allerdings nicht erlauben, dann ist es als Vorsichtsmaßnahme nicht erlaubt, Wudhu (mit dem Wasser aus dem Fluss) zu verrichten. Wenn sich jemand nun den Fluss rechtswidrig aneignet, dann ist es für ihn nicht mehr erlaubt, mit diesem Wasser Wudhu zu verrichten, jedoch für andere ist es immer noch erlaubt.

         

        3.1. Rechtmäßigkeit der Verwendung des Wassers

         

        3.1.1. Erlaubnis des Besitzers

         

        Der Besitzer muss einem erlauben, das Wasser zu benutzen, damit es zum Verrichten des Wudhus verwendet werden kann.

         

        3.1.2. Erlaubnis zur Benutzung zum Wudhu

         

        Unter Erlaubnis zur Benutzung zum Wudhu versteht man, dass man drauf achten muss, dass das Wasser nicht für Sachen mit höherer Priorität benutzt werden muss. (z.B. wenn man Angst hat zu verdursten oder dass andere respektvolle Seelen verdursten). In diesem Fall darf man es nicht für die Verrichtung des Wudhus benutzen. In diesem Fall muss man Tayammum machen. Wenn man es trotzdem tut, so ist der Wudhu ungültig.

         

        3.2. Rechtmäßigkeit der Verwendung des Ortes

         

        Es ist als Vorsichtsmaßnahme verpflichtend die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Ortes zu sichern, bevor man Wudhu macht und den Wudhu als ungültig zu betrachten, falls die Verwendung des Ortes nicht rechtmäßig ist. Allerdings ist mit dem Ort der Boden und der Raum drüber gemeint.

         

        Aus diesem Grund, ist der Wudhu als gültig zu sehen, wenn man sich in einem Zelt oder einer Wohnung befindet, die gesetzwidrig benutzt wurde, solange der Boden rechtmäßig benutzt wird. (Z.B. die Felsen des Badezimmers wurden von der Person gekauft und er besitzt den Boden auch, allerdings hat er den größten Teil des Hauses mit dem Geld anderer ohne ihrem Einverständnis gebaut. Oder das Zelt wurde ohne Recht mit Gewalt genommen.)

         

        3.3. Rechtmäßigkeit der Verwendung des Waschbeckens

         

        Im Gegensatz zu den anderen Gegebenheiten, ist die Benutzung des Ortes, des Waschbeckens und der Gießkanne (oder stellvertretend jeden Behälter der für Essen, Trinken, Kochen, Waschen und Kneten benutzt wird) nur als Vorsichtsmaßnahme nicht erlaubt.

         

        Beim Waschbecken nur, wenn das Gießen in ihn als Ausnutzung angesehen wird bzw. als etwas, was der Besitzer aus Sicht des Brauches normalerweise nicht erlauben würde. Oder, wenn es als notwendig angesehen wird, damit der Wudhu überhaupt zustande kommen kann. Wenn dies nicht der Fall ist, dann macht es den Wudhu nicht ungültig. Würde jemand z.B. beabsichtigen, das Wasser daran zu hindern, dass es den Waschbecken erreicht, er es aber unabsichtlich nicht schafft oder aus Unfähigkeit, dann wird der Wudhu nicht ungültig.

         

        Imam Khomeini merkt sinngemäß an, das auch nennenswerte Argumente dafür sprechen, dass man die Erlaubnis für die Benutzung des Waschbeckens und des Ortes nicht berücksichtigen muss. Dennoch sieht er es als verpflichtende Vorsichtsmaßnahme an, dies zu berücksichtigen.

         

        3.4 Rechtmäßigkeit der Verwendung der Gießkanne

         

        Nehmen wir an, wir haben Wasser in einer Kanne, und es ist uns erlaubt dieses Wasser zu benutzen, so ist die Frage, ob wir die Kanne einfach so benutzen dürfen, ohne zu wissen, ob es überhaupt erlaubt ist oder nicht, und ob der Wudhu dann gültig ist, wenn wir das tun, oder nicht. Imam Khomeini antwortet darauf wie folgt:

         

        Es ist notwendig, die Erlaubnis zur Nutzung der Gießkanne (sowie alle Behälter, die fürs Essen, das Trinken, das Kochen, das Kneten und das Waschen benutzt werden) voraus zu setzen, wenn es kein anderes Wasser, außer dem Wasser in der Kanne gibt.

         

        Es ist notwendig, dass die Erlaubnis zur Nutzung der Kanne vorliegt, wenn es kein anderes Wasser gibt, außer dem Wasser in der Kanne. Wenn das Wasser an sich benutzt werden darf, jedoch wir nicht berechtigt sind, die Kanne zu benutzen, und es kein anderes Wasser gibt, so ist unsere Pflicht Tayammum zu machen.

         

        Man unterscheidet nun dies bzgl. zwei Fälle:

         

        1. Fall: Es gibt nur das Wasser in der Kanne. In diesem Fall braucht man die Erlaubnis zur Nutzung der KANNE, sonst ist der Wudhu ungültig, wenn man es damit verrichtet. In diesem Fall ist es geboten Tayammum zu verrichten.

         

        2. Fall: Der zweite Fall besagt, dass wir nun doch anderes Wasser haben z.B. in einer anderen Kanne, die uns gehört. In diesem Fall ist es ebenfalls nicht erlaubt die erste Kanne zu benutzen, falls der Besitzer nicht zusagt. Aber falls man dies dennoch macht, so ist der Wudhu nicht ungültig, wenn es dadurch geschieht, dass man das Wasser Handvoll für Handvoll aus der unrechtmäßig benutzten Kanne nimmt. Wudhu durch Eintauchen ist es so oder so nicht erlaubt.

         

        Warum der unterschied?

         

        Da man nun Wasser innerhalb und außerhalb der ersten Kanne hat, ist es nicht mehr unsere Pflicht Tayammum zu machen. Aber wenn man eine Handvoll nimmt, ist sie außerhalb der Kanne und gleichzeitig ist unsere Aufgabe Wudhu und nicht Tayammum zu machen und es ist erlaubt das Wasser außerhalb der Kanne zu benutzen. Da die Handvoll nun außerhalb ist, kann man es für Wudhu benutzen. Im Gegensatz dazu, wenn es keine andere Kanne gäbe, wäre unsere Aufgabe Tayammum. Würden wir nun eine Handvoll Wasser nehmen, dann hätten wir immer noch nicht genügend Wasser für die Verrichtung des Wudhus außerhalb und somit bliebe unsere Aufgabe Tayammum, weswegen der Wudhu ungültig bleiben würde.

         

        Deswegen ist auch nicht erlaubt, auch wenn man eine andere eigene Kanne neben der unrechtmäßig benutzten, die das Wasser enthält, hat, Wudhu durch eintauchen zu machen, weil wir dann das Wasser innerhalb der Kanne benutzen würden.

         

        Man kann das ganze umgehen, in dem man das Wasser in die eigene Kanne gießt, aber dann hätte man haram gemacht, der Wudhu wäre aber ok, und man kann es durch eintauchen verrichten.

         

        (Wenn man kein erreichbares Wasser hat außer in der Kanne, dann heißt das Wasser munhassir und der Zustand heißt inhisar.)

         

        Gold- und Silberbehälter:

        Gold- und Silberbehälter (Die fürs Essen, Trinken, Kochen, Kneten und Waschen benutzt werden) werden wie unrechtmäßig benutzte Kannen behandelt, auch wenn es einem selbst gehört, als verpflichtende Vorsichtsmaßnahme. Wenn man aber aus Unwissenheit, aus Vergessenheit oder sogar aus Zweifel, ob dieser Behälter jetzt wirklich aus Gold oder Silber besteht oder nicht, mit dem Wasser aus dem Behälter Wudhu vollzieht, so wäre der Wudhu gültig. (Man darf mit Gold- und Silberbehälter kein Wudhu machen)

         

        Becken der Moscheen und der Schulen:

        Es ist nicht erlaubt Wudhu beim Becken der Moscheen oder der Schulen o.ä. zu verrichten, wenn man nicht weiß, wie die Gründer es festgelegt haben und man es für möglich hält, dass sie die Regel aufgestellt haben, dass nur diejenigen, die in der Moschee beten bzw. nur die Bewohner das Wasser benutzen dürfen, auch wenn man sie dadurch nicht stört oder drängt. Wenn es eine Tradition und eine Gewohnheit geworden ist, dass andere auch den Wudhu dort verrichten, ohne dass die Besitzer etwas dagegen haben, dann ist es erlaubt bzw. der Wudhu gültig.

         

        4. Reinheit des Gewaschenen und des Gestrichenen

        Siehe Kapitel über Unreinheit und Reinigungsmittel. Im folgenden wird nur der Zweifel über Unreinheit nach dem Wudhu kurz behandelt:

         

        Wenn einige der Wudhu-Stellen zuvor unrein waren, man aber den Wudhu verrichtet hat und nachdem man fertig war, der Zweifel kam, ob man die Stellen vor dem Wudhu gereinigt hat oder nicht, dann nimmt man hier an, dass der Wudhu gültig ist, doch man nimmt gleichzeitig an, dass die Stelle immer noch unrein ist und man muss sie für die nächsten Dienste/Taten, in denen die Reinheit vorausgesetzt wird, wie z.B. das Gebet, reinigen.

         

        5. Entfernung der Hindernisse

         

        Zweifel vor dem Wudhu:

        Wenn man vor dem Wudhu oder währenddessen zweifelt, ob das Hindernis existiert oder nicht, dann muss man es nicht überprüfen, außer wenn der Zweifel aus einem vernünftigen Grund entsteht, d.h. aus einem für einen Außenbetrachter relevanten Grund. In diesem Fall muss man zum Vertrauen gelangen, dass es nicht vorhanden ist, genau so auch im Falle, dass man früher ein Hindernis hatte und man nun dran zweifelt, ob es immer noch da ist oder nicht.

         

        Zweifel nach dem Wudhu:

        Wenn man nach Ende des Wudhus dran zweifelt, ob es vorhanden war oder nicht, dann nimmt man an, dass es nicht vorhanden war und dass somit der Wudhu gültig war.

         

        Das gleiche Urteil gilt auch, wenn es vorhanden war, jedoch derjenige, der Wudhu verrichtet, weiß, dass er drauf geachtet hat oder er hält es für möglich, dass er drauf geachtet hat, doch danach kam der Zweifel, ob er es entfernt oder bewegt hat und das Wasser zu den davon bedeckten Stellen gelangen ließ.

         

        Genau so auch, wenn man weiß, dass das Hindernis vorhanden ist, doch man zweifelt daran, ob es erst nach dem Wudhu kam oder währenddessen bereits war.

         

        Wenn man weiß, dass es etwas während des Wudhus gab, das möglicherweise ein Hindernis für das Wasser darstellte, d.h. es kann sein, dass das Wasser die Stellen unter ihm erreicht hat, es kann aber genau so gut sein, dass es diese Stellen nicht erreicht hat, wie es zum Beispiel beim Ring der Fall ist. Und man weiß nun, dass man davor, während der Waschung nicht drauf geachtet hat oder man wusste, dass man ihn nicht bewegt hat und man zweifelt dann daran, ob das Wasser die Stellen unter ihm zufällig erreicht haben könnte oder nicht. Dann ist es problematisch den Wudhu als gültig anzusehen, es ist sogar allen Schein nach so, dass man den Wudhu wiederholen muss.Wenn man also im Wissen darüber ist, dass man den Wudhu dessen unachtsam verrichtet hat, dann sollte man den Wudhu wiederholen.

         

        6. Selbstständigkeit

         

        Mit Selbstständigkeit ist gemeint, dass man selbst den Wudhu verrichten muss, und man niemand beauftragen darf, dies für einen zu machen. Wir müssen Wasser nehmen, wir müssen streichen, wir müssen waschen usw.

         

        Wenn es aber wegen den Umständen notwendig ist, so ist es dann erlaubt und nicht nur erlaubt, sondern auch verpflichtend.

         

        In dem Fall, macht also jemand anderes den Wudhu für einen, aber man muss selbst vorher die Absicht fassen. Als erwünschte Vorsichtsmaßnahme, sollte auch der andere die Absicht fassen, den Wudhu für ihn zu machen. Das Streichen muss dabei mit der Hand des Vertretenen geschehen. Der Vertreter bewegt die Hand nur und wenn selbst die nicht möglich ist, so nimmt der Wudhu-Vertreter Nässe von der Hand des Vertretenen und streicht damit. In diesem Fall, sollte man als Vorsichtsmaßnahme auch Tayammum für ihn vollziehen, falls dies möglich sein sollte.

         

        7. Beachtung der Reihenfolge

         

        Man muss beim Wudhu die Reihenfolge zwischen den Gliedern beachten. Das Gesicht kommt als erstes. Dann die rechte Hand, dann die Linke. Dann wird über den Kopf gestrichen und dann streicht man über die Füße. Wobei es eine verpflichtende Vorsichtsmaßnahme ist, den rechten Fuß vor dem Linken zu streichen.

         

        8. Anschluss

         

        Erster Grundsatz:

        Zu den Bedingungen gehört auch der Anschluss zwischen den Pflichten des Wudhus, in dem Sinne, dass man mit dem Waschen (oder dem Streichen) des nächsten Glieds nicht so lange zögert, dass dadurch alle vorherigen Glieder trocken werden. Aber das macht nur dann den Wudhu ungültig, wenn die Trockenheit aufgrund der Zögerung entstand und nicht etwa aufgrund der heißen Luft o.ä.

         

        Zweiter Grundsatz:

        Wenn es aus Sicht des Brauchs so ist, dass die Pflichte des Wudhus nicht zeitnah zueinander verrichtet werden, d.h. anders formuliert nicht nacheinander ohne nennenswerte Unterbrechung verrichtet werden und zeitgleich wurden die Glieder nicht trocken aufgrund der (übermäßigen) Kälte oder der (übermäßigen) Feuchtigkeit, so dass wenn der Wind oder die Luft ausgeglichen wäre, würden die Glieder trocken werden, dann ist der Wudhu dennoch gültig.

         

        Definition:

        Das heißt eine von zwei Voraussetzungen muss gelten (damit der Anschluss realisiert ist): Entweder die Nässe bleibt bestehen, oder das Verrichten einer Wudhu-Pflicht geschieht aus Sicht des Brauchs zeitnah zum Verrichten der nächsten Wudhu Pflicht. (so dass der Wudhu als zusammenhängend verrichtete Pflicht angesehen wird)

         

        Vergessenheit:

        Wenn man den Anschluss aus Vergessenheit verpasst, so wird der Wudhu ungültig. Das gleiche Urteil gilt, wenn man denkt, dass die Glieder nicht trocken waren, und dann feststellt, dass sie doch trocken waren.

         

        Unnützliche Nässe:

        Wenn es nur die Barthaare außerhalb des Gesichtsbereichs nass sind, dann ist es nicht genug, diese Nässe (zu Wudhu Zwecke) zu benutzen (d.h. falls die Hände trocken werden sollten und man Nässe braucht um den Wudhu fortsetzen zu können). Das gleiche gilt, wenn die Haare außerhalb des Kopfbereichs, über den man streicht, nass sind, da ist es sogar noch problematischer.

         

        9. Absicht

         

        Definition:

        Niyya ist die Absicht, d.h. zu beabsichtigen eine gewisse Tat zu verrichten. Der Wudhu muss mit der Absicht verrichtet werden, (dem Befehl Allahs) zu gehorchen und Folge zu leisten bzw. Seine Nähe zu suchen.

         

        Riya':

        Treue ist dabei (beim Wudhu) eine Voraussetzung. Wenn man etwas vor dem Wudhu beabsichtigt, dass der Treue widerspricht, vor allem Al-Riya', dann wird es ungültig. Egal wie Al-Riya' zur Absicht gelangt, so wird der Wudhu und die Tat allgemein ungültig.

         

        Dabei ist nicht die Waswasa des Teufels gemeint, denn er kann was ein flüstern, aber wenn man dem Satan folgt, erst dann wird die Einflüsterung in der Absicht verkörpert, bzw. erst dann besetzt sie die Absicht.

         

        Nebensächliche Gründe:

        Außer Riya' kann es andere Gründe geben, weswegen man Wudhu verrichtet. Wenn diese Gründe sinnvoll sind, dann wird der Wudhu dadurch nicht ungültig (1), außer wenn solche Beweggründe die Hauptgründe sind, weswegen man Wudhu verrichtet, während dem Gehorsam gegen Allah ihm Folge zu leisten, als etwas nebensächliches angesehen wird, oder als etwas, das an zweiter Stelle kommt (2).

         

        Zusammengesetzter Beweggrund:

        Aber auch wenn die Absicht aus einem zusammengesetzten Beweggrund besteht, der aus mehreren Antrieben besteht, wie z.B. zum einen der Gehorsam zu Allah und dem Wunsch ihm Folge zu leisten und gleichzeitig auch ein weiteres Motiv, dann macht so eine Absicht den Wudhu ungültig. D.h. wenn jemand erst dann den Wudhu verrichten würde, wenn ein weiterer Beweggrund, zusätzlich zum Wunsch ihm zu gehorchen und seine Nähe zu suchen, erfüllt ist, dann ist der Wudhu mit so einer Absicht ungültig.(3)

         

        Und auch wenn die beiden Beweggründe unabhängig wären, und der zweite an sich erlaubt wäre, wie sich zu kühlen, dann wird der Wudhu auch ungültig, außer wenn es nur so nebenbei geschieht, während der Wunsch seinem Befehl folge zu leisten der wahre Beweggrund ist.(4)

         

        Das Fassen der Absicht:

        Man muss das Fassen der Absicht nicht formulieren und auch nicht so detailliert im Herzen verinnerlichen, sondern es reicht, dass man allgemein mit einem anwesenden Herzen und einem allgemeinen Willen, der in der Seele verankert ist, den Wudhu verrichtet, so dass wenn jemand fragen würde: "Was machst du?" er antworten würde: "Ich verrichte den Wudhu" Und das nennt man den Beweggrund.

         

        Ja, wenn man mit dem Wudhu anfängt und dann aus irgendeinem Grund nicht bei sich ist und ganz vergisst, was man gerade tut, so dass man, wenn man gefragt werden würde: "Was machst du?", verwirrt ist und nicht weiß, was man macht, dann fehlt der Tat offensichtlich die Absicht.

         

        Dauerhaftigkeit der Absicht:

        So wie die Absicht am Anfang der Tat (des Wudhus) notwendig ist, ist sie aber auch währenddessen bis zum Schluss notwendig. Wenn man also irgendwo dazwischen nicht mehr sicher ist oder wenn man beabsichtigt die Tat nicht mehr zu vollziehen, doch dennoch den Wudhu in diesem Zustand verrichtet, ist er ungültig. Doch wenn man nach dieser Unsicherheit ohne den Anschluss zu verpassen, die richtige Absicht wieder fasst und alle Taten während des Wudhus mit der richtigen Absicht verrichtet, dann ist es gültig.

         

        Unabhängigkeit vom religionsrechlichen Urteil:

        Es reicht, wenn man die Absicht hat, Allahs Nähe zu suchen, man muss nicht beabsichtigen, dass wir einen Pflichtwudhu verrichten, oder etwa einen erwünschten Wudhu oder dass wir einen Wudhu für eine Pflicht, oder, dass wir einen Wudhu für eine erwünschte Tat verrichten. Man muss also nicht beabsichtigen, dass man den Wudhu verrichtet, zu dem man verpflichtet wurde.

         

        Es ist sogar so, dass wenn man, aus Unaufmerksamkeit, die Verpflichtung an einer Stelle beabsichtigen würde, an der es nur wünschenswert wäre oder umgekehrt, während man so oder so die Nähe Allahs sucht und den Wunsch innehat, Allah zu gehorchen, dann ist es ausreichend.

         

        Unabhängigkeit von der beabsichtigen Ursache:

        Man muss auch nicht beabsichtigen, dass wir den Hadath (die kleine innere Unreinheit bzw. der kleine Reinheitsverlust) aufheben wollen oder dass wir Wudhu verrichten, um die Erlaubnis zu erhalten, das Gebet zu verrichten oder aus irgendeinem anderen Zweck.

         

        Selbst wenn man beabsichtigt den Wudhu zu erneuern, was ja nur erwünscht ist, man aber später feststellt, dass man eigentlich Wudhu verrichten musste, weil man im Zustand des kleinen Reinheitsverlusts war, dann war der Wudhu dennoch gültig und er hebt diese Unreinheit auf und man kann mit diesem Wudhu beten und alles andere machen.

         

        Es reicht auch aus, einen einzigen Wudhu zu verrichten, um alle Gründe der Unreinheit aufzuheben, auch wenn man beabsichtigt, ein bestimmtes kleines Unreinheitsereignis aufzuheben, so werden alle mit aufgehoben.

         

        Außer, wenn man beabsichtigt, dass man nur dieses bestimmte Ereignis aufheben will, und alle anderen nicht aufheben will. In diesem Fall wäre der Wudhu dann ungültig.

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