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Das Buch der Reinheit - Kapitel über Wudhu

Wudhu-abbrechende Ereignisse

Übersetzt von: Ali A.

Anmerkung:

Die Gliederung inklusive der Einteilung in Kategorien weicht vom Original minimal ab und hatte als Zweck den Text übersichtlicher zu gestalten. Inhaltlich wurde aber nichts geändert, sondern so gut wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen, versucht den Inhalt wiederzugeben. Die Worte in der italic-Form sind gegebenfalls eine Ausführung und gehören nicht oder nicht direkt zu Tahrir-ul-Wassila

 

Übersichtsverzeichnis:

  1. Die sechs Wudhu-abbrechende Ereignisse

    1. Ausscheiden von Urin
    2. Ausscheiden von Kot
    3. Windabgang
    4. Schlafen
    5. Verstandesabwesenheit
    6. Nichtregelblutung
    7. [*]Das Wasser von Spritzen

      [*]Urteile zum Harneinkontinenten und dem Stuhleinkontinenten

      1. Schwache Inkontinenz
      2. Starke Inkontinenz
      3. Sonstiges

      Die sechs Wudhu-abbrechende Ereignisse:

       

      Auf arabisch heißt jedes dieser Ereignisse, das zum kleinen Reinheitsverlust führen „Hadath Asghar". Es gibt sechs Ereignisse, die den Wudhu abbrechen (und somit zum kleinen Reinheitsverlust führen) und dazu verpflichten, ihn (nochmal) zu verrichten:

       

      1. Das Ausscheiden von Urin und ähnlichen Flüssigkeiten, die wie Urin zu beurteilen sind, wie z.B., die zweifelhafte Flüssigkeit vor dem Istibra' (Entledigen von Urin)
      2. Das Ausscheiden von Kot aus der gewohnten Stelle, aber auch aus ungewohnten Stellen, wenn die gewohnten blockiert sind oder auch nicht blockiert sind. Dabei ist es egal, ob eine große oder eine kleine Menge ausgeschieden wird, auch wenn dies von Kernen oder Würmern begleitet wird.
      3. Windabgang aus dem After, wenn es aus dem Magen oder dem Darm kommt, ohne Unterschied ob es mit einem Geräusch oder Geruch begleitet wird oder nicht. Das was aus der Scheide der Frau austritt, gehört nicht dazu, aber auch was nicht aus dem Magen oder dem Darm kommt, kann man ignorieren, wie wenn etwas von Außen (durch den After) kommt und dann wieder aus dem After raus kommt.
      4. Das Schlafen, falls man dadurch weder hört noch sieht.
      5. Alles, was zur Abwesenheit des Verstandes führt, wie z.B. Verrücktheit, Ohnmacht oder Trunkenheit o.ä
      6. Die schwache und die mittlere Istihaza (Nichtregelblutung) und als verpflichtende Vorsichtmaßnahme auch die starke Istihaza, auch wenn sie zusätzlich noch zur islamischen Vollkörperwaschung (Ghusl) verpflichten.

      Das Wasser einer Spritze:

      Wenn das Wasser, das in die Austrittsöffnung des Darmes gespritzt wurde, wieder raus kommt, ohne dass dabei etwas Kot raus kommt, wird der Wudhu dadurch nicht ungültig und auch so, wenn man dran zweifelt, ob etwas Kot raus gekommen ist und ebenfalls wenn Würmern und Kerne, die nicht mit Kot befleckt sind raus kommen.

       

      Harninkontinente und Stuhleinkontinente:

      Der Harninkontinente und der Stuhlinkontinente müssen falls es einen Zeitraum innerhalb des Zeitraums des Gebets gibt, in dem sie sich selbst so lange kontrollieren können, dass sie sich reinigen und beten können, müssen auf diesen Zeitraum warten und in diesem Zeitraum ihr Gebet verrichteten. Wenn es einen solchen Zeitraum aber nicht gibt, dann unterscheidet man zwei Fälle:

       

      1. Schwache Inkontinenz:

      Das Wudhu-abbrechende Ereignis während des Gebets passiert nur einmal, zweimal oder dreimal z.B., so dass es einem nicht schwer ist, während des Gebets den Wudhu nochmal zu verrichten und das Gebet danach sofort fortzusetzen.

       

      Lösung:

      In diesem Fall verrichtet der Stuhlinkontinente den Wudhu und fängt mit dem Gebet an und legt (eine Kanne Wasser und alles notwendige) neben sich, wenn er dann etwas raus kommt verrichtet er den Wudhu ohne Zeitvertreib und setzt sein Gebet danach fort, es ist aber als Vorsichtmaßnahme erwünscht ein weiteres Gebet mit einem einzigen Wudhu zu verrichten. Der Harninkontinente muss als (verpflichtende) Vorsichtmaßnahme auch so handeln, auch wenn für die Erlaubnis einen einzigen Wudhu für jedes Gebet zu verrichten starke Argumente sprechen.

       

      2. Starke Inkontinenz:

      Das Wudhu-abbrechende Ereignis tritt stets ein, so dass es zu schwer wäre, wenn man jedes Mal nachdem ein solches Ereignis eintritt, den Wudhu verrichtet.

       

      Lösung:

      Im zweiten Fall, ist es als Vorsichtsmaßnahme verpflichtend für jedes Gebet einen Wudhu zu verrichten.Es ist demnach nicht erlaubt mit einem Wudhu zwei Gebete zu verrichten, dabei ist es unwichtig, ob diese Gebete Pflicht- oder Zusatzgebete (erwünschte Gebete) oder eine Kombination der beiden sind, auch wenn es nicht fern ist, dass es für den Harninkontinenten nicht verpflichtend ist, dass er den Wudhu nochmal verrichtet, wenn zwischen den Gebeten kein Urin raus kommt, so dass er mehrere Gebete mit einem Wudhu verrichten kann, wenn in den Pausen zwischen den Gebeten, kein Urin raus kommt, auch wenn während der Gebete Urin raus kommt, doch es ist erwünscht, dass er die bereits erwähnte Vorsichtsmaßnahme nicht ignoriert. Derjenige der unter Flatulenz (dauerhafter Windabgang) leidet, wird als Stuhlinkontinente betrachtet, es ist sogar nicht fern, dass er tatsächlich stuhlinkontinent ist.

       

      3. Sonstiges:

      Der Harninkontinente ist verpflichtet, drauf zu achten, dass der Urin keine unzulässigen Bereiche erreicht, indem er eine Tüte benutzt die Watten enthält o.ä. Es ist auch (allen Schein nach) nicht verpflichtend sie für jedes Gebet zu reinigen, Ja es ist als Vorsichtmaßnahme verpflichtend die Eichel zu reinigen, wenn es ohne große Last möglich ist. Der Stuhlinkontinente muss auch drauf achten, dass der Kot keine unzulässigen Bereiche erreicht und als Vorsichtmaßnahme ist es auch verpflichtend den After zu reinigen, wenn es ihm ohne große Last möglich ist.

       

      Der Harninkontinente und der Stuhlinkontinente müssen die Gebete, die sie in diesem Zustand verrichtet haben, nach ihrer Genesung nicht nachholen, außer solche Gebete, die man in dem selben Zeitraum der Genesung verrichtet hat vor dem Eintreten der Genesung, (aber nur) falls die Zeit es erlaubt, sich zu reinigen und das Gebet zu verrichten.

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