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Erlaubnis des Vaters, trotz unrechtmäßiger Entjungferung


Muhsin ibn Batul

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Muhsin ibn Batul

Fatwa Nr.: 59993e

 

Frage: Wenn ein Mädchen Jungfrau ist und sich dann durch Haram-Taten entjungfert (z.B. Zina oder Mastrubation) und sie nun heiraten möchte, benötigt sie dann noch die Erlaubnis ihres Vaters oder ist dies nicht mehr notwendig?

 

Antwort:

 

Im Fall, dass die Jungfräulichkeit des Mädchens durch fehlerhaften Verkehr (z.B. Fehler im Ehevertrag*) oder Unzucht verloren ging, selbst wenn die Regel eines jungfräulichen Mädchens nicht (mehr) auf sie zutrifft, so sollte man nicht die Vorsichtsmaßnahme vernachlässigen, die Erlaubnis ihres Vaters oder Großvaters einzuholen.

 

Wenn sie sich selbst durch Mastrubation entjungferte, so ist die Erlaubnis aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme (weiterhin) notwendig.

 

____________

*Anm. des Übersetzer

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