Fidan38 Geschrieben 24. Februar 2010 Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 Slm Meine Brüder und Schwester, ich möchte als pizza-fahrer arbeiten . chef ist italiener christ. ich muss zum kunden auch bier also alkohol und salami pizza aus schwein bringen. ist das haram?? ich habe gehört man darf es aber der kunde darf kein moslem sein?? wie sieht es mit rinderfleisch aus das nicht helal ist???? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aqilah Geschrieben 24. Februar 2010 Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 Schau mal in der Suchfunktion,da gibt es zahlreiche Themen zu deiner Frage. Imam Khamenei (H) F. 9: Ist für einen Muslim das Präsentieren (Vorstellen) von Lebensmitteln, deren Speise verboten ist, wie (z.B.) diejenigen (Lebensmittel), die Schweinefleisch oder Kadaver enthalten, oder die Präsentation von alkoholischen Getränken für Nichtmuslime in den Ländern des Unglaubens erlaubt? Wie ist dementsprechend das Urteil in folgenden Fällen: Falls die Lebensmittel und die alkoholischen Getränke nicht einem (selbst) gehören und man keinen Gewinn aus deren Verkauf erhält, sondern seine Tätigkeit allein darin besteht, diese (Lebensmittel gemeinsam) mit erlaubten Lebensmitteln dem Käufer vorzustellen. Falls man eine Teilhaberschaft mit einem Nichtmuslim in einem Geschäft hat, so dass der muslimische Teilhaber Eigentümer der erlaubten Sorten und der nicht-muslimische Teilhaber Eigentümer der alkoholischen Getränke und der verbotenen Lebensmittel ist und jedem der Gewinn seiner (eigenen) Ware zugeordnet ist. Falls man als Arbeitnehmer in einem Geschäft arbeiten, in dem verbotene Lebensmittel und alkoholische Getränke verkauft werden, und eine feste Entlohnung erhält, unabhängig davon, ob der Geschäftseigentümer Muslim oder Nichtmuslim ist. Falls man in einem Geschäft zum Verkauf von verbotenen Lebensmitteln und alkoholischen Getränken als Arbeitnehmer oder als Teilhaber arbeitet, man aber (selbst) nicht den Verkauf oder Kauf von jeglichem dieser (verbotenen Lebensmittel) durchführt und diese einem nicht gehören, sondern man nur bei der Vorbereitung und dem Verkauf der Lebensmittel arbeitet, (und) wie ist das Urteil zu seiner Arbeit unter Berücksichtigung, dass die alkoholischen Getränke von deren Käufern nicht im Geschäft getrunken werden. A: Die Präsentation und der Verkauf von alkoholischen berauschenden Getränken und verbotenen Lebensmitteln und die Tätigkeit in einem Geschäft, in dem diese verkauft werden, und die Teilnahme bei deren Herstellung, Kauf und Verkauf und das Befolgen des Befehls Anderer dazu ist religionsrechtlich verboten, unabhängig davon ob man als täglicher Arbeitnehmer oder als Teilhaber des Kapitals zu bezeichnen ist, und unabhängig davon, ob die Präsentation und der Verkauf der verbotenen Lebensmittel und alkoholischen Getränken einzeln oder zusammen mit der Präsentation und dem Verkauf von erlaubten Lebensmitteln erfolgt, und unabhängig davon, ob die Arbeit mit einer Gewinnbeteiligung oder Entlohnung erfolgt oder kostenlos. Und es gibt keinen Unterschied dabei, ob der Arbeitgeber oder der Teilhaber Muslim oder Nichtmuslim ist, und ob deren Präsentation und Verkauf bei einem Muslim oder einem anderen erfolgt. Und der Muslim ist grundsätzlich verpflichtet, die Herstellung, den Kauf und Verkauf von dem zum Speisen verbotenen Lebensmitteln als Speise und die Herstellung, den Verkauf und Kauf von berauschenden alkoholischen Getränken und eine Investition in diesen Bereich zu unterlassen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Fidan38 Geschrieben 24. Februar 2010 Autor Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 Schau mal in der Suchfunktion,da gibt es zahlreiche Themen zu deiner Frage. ich habe das irgendwie voll nicht gecheckt sry könntest du das bitte ausführlicher schreiben??? ich verkaufe das nicht ich muss nur zum kunden bringen??? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ahlul_bait Geschrieben 24. Februar 2010 Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 ich habe das irgendwie voll nicht gecheckt sry könntest du das bitte ausführlicher schreiben??? ich verkaufe das nicht ich muss nur zum kunden bringen??? A: Die Präsentation und der Verkauf von alkoholischen berauschenden Getränken und verbotenen Lebensmitteln und die Tätigkeit in einem Geschäft, in dem diese verkauft werden, und die Teilnahme bei deren Herstellung, Kauf und Verkauf und das Befolgen des Befehls Anderer dazu ist religionsrechtlich verboten, Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Fidan38 Geschrieben 24. Februar 2010 Autor Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 A: Die Präsentation und der Verkauf von alkoholischen berauschenden Getränken und verbotenen Lebensmitteln und die Tätigkeit in einem Geschäft, in dem diese verkauft werden, und die Teilnahme bei deren Herstellung, Kauf und Verkauf und das Befolgen des Befehls Anderer dazu ist religionsrechtlich verboten, ich verkaufe es ja aber nicht ich bringe es nur dort hin Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ahlul_bait Geschrieben 24. Februar 2010 Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 ich verkaufe es ja aber nicht ich bringe es nur dort hin Akhi liess genau ich hab es dir sogar unterstrichen hehe soll ich es noch Grösser schreiben A: Die Präsentation und der Verkauf von alkoholischen berauschenden Getränken und verbotenen Lebensmitteln und die Tätigkeit in einem Geschäft, in dem diese verkauft werden, und die Teilnahme bei deren Herstellung, Kauf und Verkauf und das Befolgen des Befehls Anderer dazu ist religionsrechtlich verboten, Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Fidan38 Geschrieben 24. Februar 2010 Autor Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 Akhi liess genau ich hab es dir sogar unterstrichen hehe soll ich es noch Grösser schreiben A: Die Präsentation und der Verkauf von alkoholischen berauschenden Getränken und verbotenen Lebensmitteln und die Tätigkeit in einem Geschäft, in dem diese verkauft werden, und die Teilnahme bei deren Herstellung, Kauf und Verkauf und das Befolgen des Befehls Anderer dazu ist religionsrechtlich verboten, ok bruder danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ahlul_bait Geschrieben 24. Februar 2010 Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 ok bruder danke Kopf hoch gibs Genug Arbeitsstellen Inschaallah findest du ne Andere Stelle Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Fidan38 Geschrieben 24. Februar 2010 Autor Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 Kopf hoch gibs Genug Arbeitsstellen Inschaallah findest du ne Andere Stelle ich habe gehört bei hanefiten darf man das irgendwie??? egal wie imma leere taschen#lol# Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aqilah Geschrieben 24. Februar 2010 Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 ich habe das irgendwie voll nicht gecheckt sry könntest du das bitte ausführlicher schreiben??? ich verkaufe das nicht ich muss nur zum kunden bringen??? Du gibst den Menschen etwas womit sie eine Sünde begehen und das ist haram,so wie ich weiss. Ich verweise nochmal auf die Suchfunktion zu gucken. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ahlul_bait Geschrieben 24. Februar 2010 Melden Teilen Geschrieben 24. Februar 2010 ich habe gehört bei hanefiten darf man das irgendwie??? egal wie imma leere taschen#lol# Naja Akhi sowas würde ich nichtverbreiten ohnebeweise verstehst du ich habe auch vieles gehört über die zum, beispiel das sie essen udn trinken dürfen werdend des gebets sowas kann ich nicht war haben hehe darum aber ich kenne genug schwächen von ihnen PS: Wir Sind Jaafari Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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