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Beweise für Wilayat ul-Faqih aus den Überlieferungen der Ahlulbayt (a.)


Muhsin ibn Batul

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#salam#

Beweise für Wilayat-ul-Faqih aus den Überlieferungen der Ahlulbayt (a.)

1. Ein siegnierter Brief vom verborgenen Imam

Eine der vertrauenswürdigsten Überlieferungen, welche von unseren Gelehrten[1] erbracht wird bzgl. dieses Thema, ist eine Überlieferung vom zwölften und verborgenen Imam (aj.). Sheikh al-Sadiq schreibt in seinem Buch "Ikmal al-Deen wa itmam an-Ni'ma", dass Ishaq ibn Yaqub einen Brief an den verborgenen Imam schrieb und ihn über einige Angelegenheiten befragte. Der Abgeordnete des Imam (Muhammad ibn Uthman al-Umari) leitete diesen Brief an ihn. Der Imam (aj.) antwortete:

"Was die eintretenden Umstände [al-hawadith al-waqi'a] betrifft, (wenn du Rechtleitung benötigst), so wende dich an die Übermittler (ruwat) unserer Lehren, welche meine Beweise (Hujjah) für euch sind und Ich bin der Beweis Allahs für euch alle."[2]

 


Sheikh al-Tusi erwähnt diese Überlieferung ebenfalls in seinem Buch "Al-Qayba'"[3] und auch in anderen, weiteren Büchern, wird diese Überlieferung erwähnt.

Fürsprecher des Wilayat-ul-Faqih berufen sich oft auf den zweiten Teil der Überlieferung, wo es heißt: "welche meine Beweise (Hujja) für euch sind und Ich bin das Beweis Allahs für euch alle" um die Authorität der Fuqaha zu begründen. Allerdings einige Gelehrten (wie z.B. Imam Khomeini q.) führen an, dass der erste Teil der Überlieferung ebenfalls genutzt werden kann, um die Authorität des Faqih zu beweisen. Der erste Teil dieser Überlieferung regt die Leute dazu an, jene, über jegliche neue Begebenheiten, welchen sie begegnen, zu fragen, welche die Überlieferungen der Imame (a.) übermitteln.

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Ishaq ibn Yaqub den Imam fragte, was bzgl. religiösen Fragen gemacht werden soll; selbst normale Shiiten würden wissen, dass man sich in den Angelegenheiten des Fiqh (islamischen Rechtswissenschaft) an die Fuqaha wenden sollte. Tatsächlich haben die Menschen, laut einigen Überlieferungen, sich an die Schüler der Imame während ihrer Lebzeit gewandt. Daher muss Ishaq etwas anderes gefragt haben, als das. Imam Khomeini (q.) sagt über "al-Hawadith al-Waqi'a":

"Was gemeint ist mit "hawadith al-Waqi'a" sind eigentlich die neuerdings auftretenden Probleme, welche die Menschen und Muslime begegnen. Die Frage, die Ishaq ibn Yaqub bedingungslos stellte war jene: jetzt, wo wir keine Verbindung mehr zu dir haben, was sollen wir hinsichtlich gesellschaftlicher Probleme machen? Was ist unsere Aufgabe?"[4]

Es ist notwendig zu erörtern, was der Imam meinte mit "die Übermittler" (ruwat), wenn er seinen Anhängern befiehlt sich an die Übermittler der Lehren zu wenden, in Bezug auf diese neuen Umstände. Nach all dem ist es selbstverständlich, dass Leute, die lediglich die Lehren übermitteln ohne ein richtiges Verständnis der Hadithwissenschaft oder Rechtswissenschaft, nicht fähig sind, dieser Aufgabe nachzugehen. Daher muss der Imam die Fuqaha gemeint haben, welche Experten in der Interpretation und Erklärung der islamischen Quellen sind.

Wir haben oben erwähnt, dass die meisten shiitischen Gelehrten auf den zweiten Teil dieser Überlieferung verweisen, um die Statthalterschaft der Rechtsgelehrten zu beweisen. Die Aussage zeigt klar auf, dass die Fuqaha (Übermittler) als Beweise (Hujjah) des Imams fungieren, in allen Angelegenheiten, in denen der Imam als Beweis Allahs fungiert. Imam Khomeini (q.) beschreibt ein "Beweis Allahs" als jemanden, den Gott auserwählt hat, um (bestimmte) Angelegenheiten zu führen; all seine Taten, Handlungen und Aussagen stellen ein Beweis für die Muslime dar. Wenn der Beweis dir befiehlt eine bestimmte Handlung zu vollziehen und du missachtest ihn, oder du dich trotz der Existenz des Beweises an unterdrückende Authoritäten wendest, für Lösungen für deine Angelegenheiten, dann wird Allah der Allmächtige ein Beweis gegen dich am Tag der Auferstehung vorlegen.[5]

Zusammenfassend bedeutet ein Beweis zu sein, die Authorität über seine Anhänger zu sein, und müssen die Vorschriften eines Besitzers solcher Stellung in Einklang gebracht werden. Seit dem der Imam als Gottes Beweis (das Beweis, dem gegenüber Allah keine Ungehorsamkeit akzeptiert) die Fuqaha als seine Beweise ernannt hat, sind die Befehle und Anordnungen der Fuqaha gleich jenen des Imam.

In Bezug auf dessen Überlieferungskette (sanad) ist die einzige Angelegenheit, die aufkommt, die Existenz von Ishaq ibn Yaqub. Es gibt kein bestimmtes Zeugnis von ihm in den shiitischen Büchern mit Biographien. Daher könnte die Frage aufkommen, wie wir sicher sein können, dass dieser Brief tatsächlich vom Imam beantwortet wurde und das ibn Yaqub diesen Brief erreichte? Es gibt keinen Unterschied zwischen dem berichten einer normalen Überlieferung und der Behauptung, jemand habe einen bestimmten Brief bekommen vom Imam in der Zeit der kleinen Verborgenheit, während der der Kontakt zu ihm nur durch seine erwählten Stellvertreter möglich ist. Der springende Punkt ist, dass viele große shiitische Gelehrten, wie z.B. Sheikh Sadiq, Sheikh Tusi und vorallem Sheikh Kolayni, welche während der Zeit der kleinen Verborgenheit lebten (und Experten der Hadithwissenschaft waren) diese Überlieferung als "tuqih" bezeichnen, was ein ausreichender Beweis ist für eine gültige Überlieferungskette.[6]


_____________________________

[1] Zum Beispiel: Shaikh Muhammad Hassan in Jawaher al-Kalam, Band 15, Seite 422, Shaikh Morteza Ansari in al-Aada wa al-Shahadat, Seite 46, Shaikh Morteza Haeri in Salat al-Jum'a, Seite 154, Kashif al-Qeta in al-Ferdus al-A'la, Seite 54.
[2] Shaikh al-Saduq, Ikmal al-Din, Ali Akbar al-Qafari (ed), Qom, 1405 n.d.H., Band 2, Kapite 45, Seite 483.

[3] Muhammad ibn Hassan al-Tusi, Kitab al-Qayba, Qom, 1411 n.d.H., Seite 290.
[4] Imam Khomeini, Islam und Revolution, Seite 85.
[5] Imam Khomeini, Islam und Revolution, Seite 86.
[6] Sayed Kazim Haeri, Wilayat al-Amr fi Asr al-Qayba, Qom, Majma al-Fikr al-Islami, 1415 n.d.H., Seite 123-124.

 

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Muhsin ibn Batul

#bismillah#

2. Die Maqbula von Umar ibn Hanzala

 

Gemäß der Hadithwissenschaft ist die "Maqbula" eine Überlieferung, welche von den Fuqaha als gültige Überlieferung akzeptiert wird, ohne, dass die Authentizität oder Schwäche der Überlieferungskette wichtig sei. In anderen Worten, selbst wenn einige Überlieferer schwach und unseriös sein sollten, so gibt es Beweise, welche die Zuverlässigkeit des Textes beweisen, und welche die Fuqaha so dazu zwingen, solch eine mögliche Schwäche (der Überlieferungskette) zu ignorieren.

 

Umar ibn Hanzala, welcher ein Schüler von Imam Jafar as-Sadiq (a.) war, sagte[1]:

 

Ich fragte Imam as-Sadiq, ob es zwei Shiiten, welche eine Meinungsverschiedenheit bzgl. einer Verpflichtung oder einer Erbschaft haben erlaubt sei, das Urteil eines Herschers oder Richters aufzusuchen. Er antwortete: "Wer auch immer Zuflucht sucht/das Urteil aufsucht von Taghut (d.h. der unrechtmäßig herrschenden Macht), was auch immer das Ergebnis des Urteils, das er erhält lautet, so hat er es durch verbotene Mittel erhalten, selbst wenn er ein bewiesenes Recht darauf besitzt. Da er es durch das Urteil und den Richtersspruch eines Taghut erhalten hat, der Macht, der Allah der Allmächtige befohlen hat keinen Glauben zu schenken."

 

[An-Nisaa' 4.60]

Sie wollen den Rechtsspruch bei den Frevlern suchen, wiewohl ihnen befohlen ward, nicht auf jene zu hören; denn Satan will sie in die weite Irre führen.

 

Umar ibn Hanzala fragte dann, wie die korrekte Handlung dieser zwei Shiiten unter solchen Umständen auszusehen hat und Imam as-Sadiq (a.) antwortete:

 

"Sie müssen einen aussuchen, welcher unsere Überlieferungen/Lehren überliefert, welcher kundig darüber ist was erlaubt und verboten ist, der vertraut ist mit unseren Gesetzen und anordnungen, und akzeptiert ihn als richter und gebieter, da ich ihn zum hakim (richter)berufen habe."[2]

 

Kein shiitischer Gelehrte bestreitet, dass diese Überlieferung die Authorität eines Faqih beweist, hinsichtlich der gerechten Führung (Wilayat al-Qada). Allerdings glauben sehr viele führende Gelehrte, wie z.B. Mirza al-Nayini, Sayyed Mohammad Reza Gulpaayigani, Sheikh Al-Ansari[3] und Imam Khomeini (q.) daran, dass dieser Text die Authorität eines Faqihs nicht allein auf die Wilayat al-Qada begrenzt. Sie sagen, dass der Imam den Faqih bestimmt hat, als einen Bevollmächtigten der universellen Authorität (Wilayat al-Amma), wenn er sagt: "Ich habe ihn (Faqih) als Hakim (Richter) auserwählt"

 

Allerdings ist die Rolle eines Richters nicht lediglich begrenzt auf das Lösen von Streiterein unter den Menschen, denn ihre (der Menschen) Konflikte und Meinungsverschiedenheiten zwingen sie dazu, sich nicht nur auf Urteile zu beschränken, sondern auch zu Besitzer politischer Macht zu werden. Die Überlieferung von Imam as Sadiq (a.) untersagt bedingungslos jegliche Verweise auf unrechtmäßige Authoritäten (Taghut) und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Imam seinen Anhängern ausschließlich befiehlt sich nicht an Urteile einer unrechtmäßigen Regierung zu wenden, während er ihnen gleichzeitig erlaubt auf die Regierung zurückzugreifen, was die Führung ihrer (normalen, alltäglichen) Angelegenheiten angeht.

 

Dadurch, dass der Faqih zum Hakim berufen wird, macht der Imam es unter allen Shiiten verpflichtend für sie, jede Art der Zuflucht zu unrechtmäßigen Authoritäten abzulehnen. Daher ist es notwendig für sie, sich bei allen Meinungsverschiedenheiten an einen Faqih zu wenden, ob es in einer staatlichen oder gerichtliche Funktion ist.

 

Es gibt keine Probleme bzgl. der Überlieferungsketten. Alle Überlieferer (Muhammad ibn Yahya, Muhammad ibn al-Hussein, Muhammad ibn Isa, Safvan ibn Yahya und Dawood ibn al-Hussayn) sind glaubwürdig. Außerdem gibt es keine Unstimmigkeit darüber, dass Umar ibn Hanzala existierte, Fuqaha im allgemeinen akzeptieren dies und andere Überlieferungen von ihm ebenfalls.

 

 

_________________

[1] Shaikh al-Kolayni reports the tradition in Al-Kafi, Kitab al-Fazl al-Elm, Chapter of Ekhtelaf al-Hadith, Volume 1, p. 67 also Al-Tusi, Tahzib al- Ahkam , Kitab al-Qada, Volume 6, p. 218, Hadith 514.

[2]Translated in Islam and Revolution, p. 93.

[3] In Kitab al-Qada wa al-Shahadat, p. 48.

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