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Die Rechtsurteile zur Zakat-ul-Fitra


Muhsin ibn Batul

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Muhsin ibn Batul

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Die Rechtsurteile zur Zakat-ul-Fitra

 

Zusammenstellung aus Tahzib Tahrir al-Wasilah, basierend auf den religiösen Ansichten von Imam Khomeini (q.) und Imam Khamenei (H)

 

 

Wer dazu verpflichtet ist:

 

(1) Zakat ul-Fitra wird für jene verpflichtend, welche fünf Bedingungen erfüllen.

 

Die erste und zweite Bedingung: die religiöse Reife und der Verstandskraft

 

(2) Zakat ul-Fitra ist für jenen der religiös Reif und die Verstandskraft besitzt verpflichtend, und so ist sie nicht verpflichtend für den Jüngling und den Verrückten, auch wenn seine Verrücktheit phasenweise ist, wenn seine Verrücktheit in der Nacht des Eid eintritt.

 

(3) Es ist für den Erziehungsberechtigten (Wali) des Jünglings und Verrückten nicht verpflichtend, die Zakat für sie von ihrem Geld zu entrichten.

 

(4) Wenn der Jüngling oder der Verrückte Familienoberhäupter bestimmter Personen sind, so ist es nicht verpflichtend die Zakat für jene Personen zu zahlen.

 

Die dritte Bedingung: bei Bewusstsein sein:

 

(5) Für jemanden, bei dem die Nacht des Eid anbricht und nicht bei Bewusstsein ist, ist es nicht verpflichtend die Zakat zu zahlen.

 

Die vierte Bedingung: die Freiheit:

 

(6) Für jemanden, bei dem die Nacht des Eid anbricht und in Besitz von jemand anderem ist (ein Sklave), ist es nicht verpflichtend die Zakat zu zahlen.

 

Die fünfte Bedingung: der Reichtum:

 

(7) Die Zakat ist für den Bedürftigen (Faqir), welcher mit dem Erlös seines Besitzes sich und seine Familie nicht ein Jahr lang ernähren könnte, nicht verpflichtend.

 

Der Zeitpunkt, indem die Bedingungen erfüllt sein müssen:

 

(8) Jene Bedingungen müssen vor Eintritt der Nacht des Eid erfüllt sein, selbst wenn es nur kurz davor ist, so dass die Nacht des Eid eingetreten ist und jene Bedingungen erfüllt waren. Wenn nun jene Bedingungen davor erfüllt waren und dann die Nacht des Eid eingetreten ist und sie (die Bedingungen) nicht mehr erfüllt wurden, so ist die Zakat nicht verpflichtend. Und wenn bei jemandem die Bedingungen nicht erfüllt waren und sie nach Eintritt der Nacht des Eid erfüllt wurden, so ist es für die Person nicht verpflichtend die Zakat zu nachzahlen. Wer also aus dem Koma aufwacht oder religiös Reif wird nach Eintritt der Nacht, der ist nicht mehr dazu verpflichtet die Zakat zu entrichten.

 

Für wen die Zakat ul Fitra gezahlt werden muss:

 

(9) Es ist für jenen, welcher die genannten Bedingungen vor dem Hilal des Monats Shawwal erfüllt hat, verpflichtend die Zakat für sich zu entrichten und für jenen, für den er ein Oberhaupt darstellt, sei es ein Muslim oder ein nicht-Muslim, ein Freier oder Sklave, sei er jung oder alt, selbst das neu-geborene Baby, wenn es vor dem Hilal des Monats Shawwal geboren wird, selbst wenn es kurz davor ist. Und es ist verpflichtend für ihn, dass er die Zakat für jenen zahlt, welcher unter seinen Schutz und seine Bewirtung kommt, vor der Nacht des Eid, selbst wenn es ein Gast ist, und er nichts gegessen hat, unter der Bedingung das er zu jenen gehört, die ihm Schutz und Bewirtung bieten, selbst wenn er nicht zur Familie gehört.

 

(10) Wenn es für jemanden verpflichtend ist, dass er die Zakat für mich entrichtet, so entfällt sie für mich und ich muss sie für mich nicht mehr entrichten, selbst wenn ich Reichtum besitze. Und sie entfällt selbst dann, wenn die Person die Zakat nicht für mich entrichtet, aus Armut oder sündhaft.

 

(11) Wer von seiner Familie abwesend ist, der muss die Zakat für sie entrichten, außer wenn er sie dazu beauftragt die Zakat von seinem Geld zu entnehmen und darauf vertraut werden kann, dass sie dies auch tun.

 

(12) Wenn zwei Leute dazu verpflichtet sind für eine Person die Zakat zu entrichten (z.B. in einer WG, wenn ein Gast sie besucht), so müssen beide aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme sich die Zakat für diese Person aufteilen, wenn sie dazu in der Lage sind. Wenn einer von beiden Bedürftig ist, so muss aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme nur jene Person ihren Teil bezahlen, welche in der Lage dazu ist, und die andere Person zahlt gar nichts. (d.h. wenn wir annehmen die Zakat ist 5 Euro, so zahlt nur die Person, welche dazu in der Lage ist 2,50 Euro und die andere Person gar nichts).

 

Die Zakat des Hashimi (Sayyed):

 

(13) Es ist für einen Hashimi nicht erlaubt das Zakat eines nicht-Hashimi anzunehmen, allerdings ist es einem Hashimi erlaubt die Zakat eines Hashimis anzunehmen.

 

Die Absicht und die Ermächtigung:

 

(14) Die Absicht ist bei der Zakat verpflichtend, und für denjenigen, für den es verpflichtend ist die Zakat zu zahlen, ist es erlaubt sie selbst zu entrichten, oder jemandem eine Ermächtigung zu geben, sie zu entrichten. Und so verinnerlicht der Beauftragte die Absicht zur Nähe (Gottes). Es ist erlaubt, dass eine Person für jemand anderen die Zakat übernimmt, mit seinem Einverständnis, allerdings ohne Einverständnis, so ist es aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme nicht erlaubt.

 

Der Betrag der Zakat und dessen Art:

 

(15) Der Betrag der Zakat beträgt drei Kg (ein Saa').

 

(16) Es ist verpflichtend, dass die Zakat zu dem gezählt wird, was ernährend ist und es darf Weizen sein, oder Datteln oder Rosinen oder Gerste, auch wenn diese nach dem Brauch nicht als ernährend angesehen werden sollten.

 

(17) Es ist erlaubt die Nahrung direkt zu zahlen oder dessen Wert.

 

(18) Die gekaufte Waare muss makellos sein, sie darf nicht schlecht oder gemischt sein (mit anderen, günstigeren Dingen).

 

Der Zeitpunkt, an dem die Zakat verpflichtend wird:

 

(19) Die Zakat ul Fitra wird verpflichtend mit dem Eintritt der Nacht des Eid und für denjenigen, der das Eid-Gebet nicht verrichtet verbleibt der Zeitpunkt, an dem sie gezahlt werden kann bis zum Mittag des Eid Tages. Jedoch wenn man vorhat das Eid-Gebet zu verrichten, so ist es aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme verpflichtend sie vor dem Gebet zu zahlen.

 

(20) Wenn die Zeit des Entrichtens zu Ende geht, so gibt es zwei Fälle: a.) wenn er es (das Geld) zur Seite gelegt bzw. festgelegt hat, so zahlt er es später aus. b.) wenn er es nicht zur Seite gelegt bzw. festgelegt hat, (z.B. aus Vergessenheit), so muss er sie aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme mit der Absicht der Nähe (Gottes) entrichten ohne die Absicht des jetzigen Verrichtens oder des Nachholens zu haben.

 

(21) Es ist nicht erlaubt die Zakat vor dem Monat Ramadan zu zahlen und es ist nicht erlaubt sie während dem Monat Ramadan zu zahlen aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme. Allerdings ist es erlaubt einem Bedürftigen ein Darlehn zu geben und sobald der Zeitpunkt des Verrichtens der Zakat eintritt, so überlässt er ihm das dieses Darlehn und hat damit die Zakat gezahlt.

 

Das Zurseite legen der Zakat:

 

(22) Es ist erlaubt die Zakat festzusetzen und sie zur Seite zu legen und aufzubewahren, solange bis ein Bedürftiger gefunden ist, dem die Zakat ausgezahlt werden kann.

 

(23) Aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme sollte das Geld, nach dem es aufbewahrt wurde, nicht mehr in ein anderes Land übergeben werden, wenn es jemanden (einen Bedürftigen) gibt, dem es (auch in diesem Land schon) ausgezahlt werden kann.[1]

 

Die Ausgabe der Zakat:

 

(24) Aus empfohlener Vorsichtsmaßnahme sollte die Zakat dem gläubigen (shiitischen) Bedürftigen übergeben werden.

 

(25) Aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme darf dem Bedürftigen nicht weniger als drei Kg gezahlt werden und es ist erlaubt ihm mehr zu geben, solange es nicht den Wert des Erlöses eines Jahres (zur Ernährung seiner Familie) überschreitet. Und aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme sollte er es auch nicht annehmen.

 

(26) Aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme sollte die Zakat nicht einem Alkoholiker oder jemandem der eine ähnlich große Sünde begeht, gezahlt werden und es ist nicht erlaubt sie jemandem zu geben, welcher sie für Sünden ausgibt.[2]

 

 

________________________________________________________

[1] Imam Khamenei (H): Wenn er es in ein anderes Land gebracht hat und es dort einem Bedürftigen gezahlt hat, so ist dies ausreichend.

[2] Imam Khamenei (H): Es ist erlaubt die Zakat einem Shiiten, welcher nicht gerecht (adil) ist, zu zahlen, solange er das Geld nicht für Sünden ausgibt, auch wenn es aus empfohlener Vorsichtsmaßnahme empfohlen ist, sie dem gerechten Shiiten zu übergeben.

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