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Erlaubnis des Vaters bei der Ehe


Muhsin ibn Batul

Empfohlene Beiträge

Istifta Nr.: 159236

 

Fragen:

 

1. Wenn ein Mädchen sich selbstbefriedigt und dadurch keine Jungfrau mehr ist, ist es dann erlaubt sie zu heiraten ohne Erlaubnis ihres Walis (Vormunds)?

2. Wie lautet die Defintion des Begriffs "Entjungferung"? Ist damit explizit das Eindringen des Mannes in die Frau gemeint?

3. Wenn das Mädchen keine Jungfrau mehr ist, ist dann das Aufsuchen der Erlaubnnis des Vormunds eine (verpflichtende) Vorsichtsmaßnahme?

4. Wenn das Mädchen noch Jungfrau ist, muss dann die Erlaubnis des Walis (Vormunds) aufgesucht werden?

 

Antwort:

 

Es ist nicht erlaubt einen Ehevertrag mit einer Jungfrau ohne Erlaubnis ihres Vormunds zu schließen, als (in dem Fall: verpflichtende) Vorsichtsmaßnahme, gefolgt von der Jungfrau, die ihr Jungfernhäutchen durch etwas anderes als Geschlechtsverkehr verloren hat. Wenn sie jedoch ihr Jungfernhäutchen durch Geschlechtsverkehr verloren hat, auch wenn es verboten war, wie z.B. (durch) Unzucht (wir suchen Zuflucht bei Allah), so ist es erlaubt einen Ehevertrag mit ihr zu schließen, ohne Erlaubnis ihres Vormunds.

Arabisch:

 

لا يجوز العقد على البكر من دون إذن وليها على الأحوط ويلحق بالبكر من زالت بكارتها بغير الوطء وأما لو زالت بكارتها بالوطء وإن كان محرّماً كالزنا والعياذ بالله فيجوز العقد عليها من دون إذن وليها.

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