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Wie lange darf man im Ausland bleiben?


el 3omor meshwar

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el 3omor meshwar

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Wie lange darf man im Ausland bleiben, wenn man in Deutschland einen unbefristeten Aufenthalt hat, ohne dass

man Probleme kriegt? Und was Passiert wenn man diese Frist überschreiten würde, kann man sei Aufenthaltserlaubnis verlieren ?

 

salam

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#salam#

 

Die Aufenthaltserlaubnis kann erlischen, wenn man sich länger als 6 Monate nicht in Deutschland aufhält. Wenn ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant und nötig ist, muss man vorher zur Ausländerbehörde und denen das vortragen, dann bestimmen sie eine alternativ Frist, die ggf. länger ausfallen kann. Dann wird in der Regel auch eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, ohne die es bei der Wiedereinreise Probleme geben kann. Man kann die 6-Monate-Frist nicht nachträglich verlängern, also wenn man meint, 6 Monate reichen aus, und sie tun es dann doch nicht, muss man dennoch vorerst wieder nach Deutschland einreisen und ggf. später wieder ausreisen.

 

Ausnahme ist nur die Ableistung des Wehrdienstes im Heimatland - da ist alles in Ordnung, so lange man innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wehrdienstes wieder nach Deutschland einreist.

 

Allgemein gesprochen, besagt §51 des Aufenthaltsgesetzes, dass der Aufenthaltstitel erlischt, wenn man aus einem nicht nur vorübergehenden Grund (d.h. Pflege von Verwandten im Ausland, Arbeit im Ausland, Heirat und anschließende Niederlassung im Ausland) aus Deutschland ausreist, oder eben - egal warum man ausgereist ist - nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einreist (bzw. wenn man sich 6 Monate lang durchgängig nicht in Deutschland aufhält).

 

 

Im Zweifelsfall wende dich an die Ausländerbehörde, die werden dir expliziter sagen können, wie lange du im Ausland bleiben darfst.

 

 

Wassalam

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Wie lange darf man im Ausland bleiben, wenn man in Deutschland einen unbefristeten Aufenthalt hat, ohne dass

man Probleme kriegt? Und was Passiert wenn man diese Frist überschreiten würde, kann man sei Aufenthaltserlaubnis verlieren ?

 

salam

 

Salam aleikum Schwester,

 

wie zuvor gesagt wurde, erlischt der Titel insbesondere dann, wenn man 1. zu einem nicht nur vorrübergehenden Zweck ausreist oder 2. nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten oder einer längeren Frist, die von der Ausländerbehörde bestimmt sein muss, wieder einreist: § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthaltsG http://www.gesetze-i..._2004/__51.html

Im letzten Fall sollte der Antrag für die Erlaubnis in der Regel schon vor Ausreise gestellt worden sein.

In Absatz 2 stehen Sonderregeln für Eheleute.

 

wassalam

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