Sakina Geschrieben 19. Juli 2005 Melden Teilen Geschrieben 19. Juli 2005 Assalam u allaikum, ich bin neu hier und habe eine wichtige Frage zum Thema Scheidung. Meine Tante hat sich aus persönlichen Gründen von ihrem Mann getrennt und ist nach deutschem Recht auch schon 2 Jahre von ihm geschieden. Islamisch sind sie aber noch nicht geschieden, da er nicht einverstanden war. Kann mir jemand informationen dazu geben oder mir vielleicht sagen, an wen man sich eventuell wenden könnte? Für eure Antworten danke ich euch schon mal im Voraus... wasalam Sakina Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Batul Geschrieben 19. Juli 2005 Melden Teilen Geschrieben 19. Juli 2005 Schwester Sakina, leider kann ich dir keine Antwort geben, aber da du das Thema "angesprochen" hast. würde ich gerne noch eine Frage hinzufügen. Stimmt es, dass wenn zwei Ehepartner seit mehr als drei Monaten eher brüderlich als ehelich ein nebeneinander führen, also ohne jeglichen Intimkontakt usw., weil sie verstritten sind, die Ehe islamisch ungültig wird? Und wenn ja, kommt dies dann wirklich einer "offiziel" islamischen Scheidung gleich, oder muss man sich trotzdem islamisch scheiden lassen? Danke euch auch schon mal im Voraus für eure Antworten! Liebe Grüße Batul Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast abu dawud Geschrieben 20. Juli 2005 Melden Teilen Geschrieben 20. Juli 2005 salam alaikum liebe geschwister im islam "Für die, die schwören sich von ihren Frauen zu trennen, seien vier Monate Wartezeit festgesetzt. Kommen sie dann zur Vernunft, siehe, so ist Allah verzeihend und barmherzig. Und wenn sie zur Scheidung entschlossen sind, siehe, so ist Allah hörend und wissend" (2:226-227) Hierzu sagt Al-Qaradawi in seinem Buch "Erlaubtes und verbotenes im Islam": "Einer der Aspekte der Sorge für die Rechte der Frauen seitens des Islam besteht darin, dem Mann zu verbieten, so verärgert über seine Frau zu sein, daß er die geschlechtliche Beziehung mit ihr für einen Zeitraum einstellt, den sie nicht ertragen kann. Wenn diese Einstellung der geschlechtlichen Beziehung seinerseits von einem Schwur begleitet wurde, sind ihm vier Monate gegeben, sich zu beruhigen und zu seiner Frau zurückzukehren. (...) Allerdings muß er trotzdem Buße für seinen Schwur leisten." Wenn die Zeit aber verstreicht, gilt seine Frau sofort als geschieden, als Strafe für die Vernachlässigung ihrer Rechte. Ist die Scheidung seitens der Frau gewollt (arabisch: chulla), so muß sie sich an ein Gericht oder einen Schiedsrichter wenden. Dieser kann die Ehe aufheben, wenn die Begründung der Frau einem der folgenden Gründe entspricht: · Impotenz oder Unfruchtbarkeit des Mannes (um dem eventuellen Kinderwunsch der Frau gerecht zu werden) · Armut (weil der Mann z.B. faul ist und keine Arbeit sucht. Er ist aber als Familienoberhaupt für das materielle Wohl der Familie/seiner Frau verantwortlich) · Gewaltanwendung seitens des Mannes · Ablehnung gegenüber dem Mann aufgrund von Eigenschaften des Mannes, die es der Frau subjektiv nicht möglich machen, weiter mit ihm zusammenzuleben. Außerdem ist zu erwähnen: · daß der Mann das Recht hat, eine Abfindung bis zur Höhe der geleisteten Morgengabe zu verlangen · daß die Frau sicht das Recht auf selbstbestimmte Scheidung (ohne nähere Angabe von Gründen) durch einen Zusatz im Ehevertrag verschaffen kann. das kann ich euch zu dem thema sagen. wa salam Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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