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Änderung des Artikel 5 Grundgesetz


Murtadha

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Bismihi ta'ala,

a salamu aleikum wa rahmatullah,

 

aus aktuellem Anlass- die sich stetig mehrende Kritik am zionistischen Regime durch öffentliche Personen, sowie eines nötig gewordenen Verbotes des iranischen Senders PressTV in Deutschland- hat die Bundesregierung beschlossen einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundestag einzubringen.

Artikel 5 Grundgesetz soll geändert werden, damit künftig alles reibungsloser ablaufen kann.

 

Die bisherige Fassung sieht so aus:

 

Artikel 5

 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

 

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

 

Der Änderungsvorschlag sieht folgendermaßen aus (die Änderungen sind dick markiert):

 

Artikel 5

 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den Vorgaben der israelischen Lobby in Deutschland, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

 

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Diese Freiheiten entbinden nicht von der Treue zu Israel. Die Freiheit der Lehre entbindet außerdem nicht von der Treue zur Verfassung.

 

 

 

Quelle: Murtadha's-schlechte-Scherze.de

wa salam

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Aliyun*Walyullah

bismillah.gif

salam.gif

 

Quelle: Murtadha's-schlechte-Scherze.de

 

Haha, du wirst es vielleicht kaum glauben, aber ich suchte tatsächlich nach zitierter Seite...smile.gifredface.gif

 

Vielleicht ein neues Projekt für die Zukunft...smile.gifnachdenken.gif

 

ya Ali

 

wasalam.gif

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#bismillah#

Salam,

 

Eine Änderung der Artikel 1-20 wird es nie geben, da diese nach dem Gesetz unantastbar sind. Ein Gesetz kann man aber sehr leicht umgehen, wie wir das in dem Beispiel auch sehen. Das erstemal ist es ja aber auch nicht.

 

Salam

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mahdi_mohajjer

Salam,

 

nich dass so etwas dann wirklich übernommen wird.... aber wenn ihr was anpassen wollt, dann hier:

 

 

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten solange diese nicht von Muslimen kommt. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Es sei denn die Quelle sitzt in der Islamischen Republik oder in einem von Schiiten regierten Land.

 

Wsalam,Mahdi

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Bismihi ta'ala,

a salamu aleikum wa rahmatullah,

 

 

Eine Änderung der Artikel 1-20 wird es nie geben, da diese nach dem Gesetz unantastbar sind.

 

 

das ist so nicht ganz richtig, Schwester.

 

In Artikel 79 (insbesondere Abs. 3) Grundgesetz steht folgendes:

 

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

 

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

 

 

Eine Änderung der Grundrechte, mit Ausnahme von Art. 1 GG (und hier auch nur die darin niedergelegten Grundsätze), ist also möglich und hat es auch schon gegeben.

 

Dieser Absatz ist auch als Ewigkeitsklausel bekannt.

 

Eine interessanter Frage, die wir mehr an der Schule als an der Uni behandelt haben ist die, ob der Art. 79 (Abs. 3) GG selbst geändert werden kann.

 

Und noch viel interessanter ist der Artikel 146 GG, der bei mir an der Uni keinerlei Erwähnung gefunden hat. Dafür thematisiert ihn der Nicht-Jurist Dr. Yavuz Özoguz umso mehr.

 

Man sagte mir gestern Abend, dass Dr. Yavuz aus Kritik mal ähnliche Änderungen gemacht hat. Es war natürlich nicht meine Absicht hier einen Ideenklau vorzunehmen.

 

wa salam

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