Ahlul_bait Geschrieben 23. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 23. April 2012 (bearbeitet) Ist da in den beiden Fatwas von Imam Khamenei nicht ein Wiederspruch :S...? Istifta Nr.: 159236 da sagt er das man das einverständnis nicht mehr des Vaters benötigt wen sie durch Geschlechtsverkehr unjungfert wurde unten bei der fatwa schon.....? http://www.shia-foru...-entjungferung/ Bearbeitet 23. April 2012 von Ahlul_bait Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sakina Hussain Geschrieben 23. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 23. April 2012 ehm wie bitte, poste doch bitte nur die fatwas und nicht daaaaaaaaaasss alles ^^ Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ahlul_bait Geschrieben 23. April 2012 Autor Melden Teilen Geschrieben 23. April 2012 ehm wie bitte, poste doch bitte nur die fatwas und nicht daaaaaaaaaasss alles ^^ hab ich scheint aber was schief gelaufen zu sein.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Naynawa Geschrieben 23. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 23. April 2012 Fatwa Nr.: 59993e Frage: Wenn ein Mädchen Jungfrau ist und sich dann durch Haram-Taten entjungfert (z.B. Zina oder Mastrubation) und sie nun heiraten möchte, benötigt sie dann noch die Erlaubnis ihres Vaters oder ist dies nicht mehr notwendig? Antwort: Im Fall, dass die Jungfräulichkeit des Mädchens durch fehlerhaften Verkehr (z.B. Fehler im Ehevertrag*) oder Unzucht verloren ging, selbst wenn die Regel eines jungfräulichen Mädchens nicht (mehr) auf sie zutrifft, so sollte man nicht die Vorsichtsmaßnahme vernachlässigen, die Erlaubnis ihres Vaters oder Großvaters einzuholen. Wenn sie sich selbst durch Mastrubation entjungferte, so ist die Erlaubnis aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme (weiterhin) notwendig. http://www.shia-foru...-entjungferung/ Istifta Nr.: 159236 Fragen: 1. Wenn ein Mädchen sich selbstbefriedigt und dadurch keine Jungfrau mehr ist, ist es dann erlaubt sie zu heiraten ohne Erlaubnis ihres Walis (Vormunds)? 2. Wie lautet die Defintion des Begriffs "Entjungferung"? Ist damit explizit das Eindringen des Mannes in die Frau gemeint? 3. Wenn das Mädchen keine Jungfrau mehr ist, ist dann das Aufsuchen der Erlaubnnis des Vormunds eine (verpflichtende) Vorsichtsmaßnahme? 4. Wenn das Mädchen noch Jungfrau ist, muss dann die Erlaubnis des Walis (Vormunds) aufgesucht werden? Antwort: Es ist nicht erlaubt einen Ehevertrag mit einer Jungfrau ohne Erlaubnis ihres Vormunds zu schließen, als (in dem Fall: verpflichtende) Vorsichtsmaßnahme, gefolgt von der Jungfrau, die ihr Jungfernhäutchen durch etwas anderes als Geschlechtsverkehr verloren hat. Wenn sie jedoch ihr Jungfernhäutchen durch Geschlechtsverkehr verloren hat, auch wenn es verboten war, wie z.B. (durch) Unzucht (wir suchen Zuflucht bei Allah), so ist es erlaubt einen Ehevertrag mit ihr zu schließen, ohne Erlaubnis ihres Vormunds. http://www.shia-foru...rs-bei-der-ehe/ Also die zweite Fatwa ist 1. aktueller und 2. deutlicher formuliert. Es kann sein, dass die erste Fatwa zu undeutlich formuliert oder übersetzt wurde oder dass die Regelung erneuert wurde. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ahlul_bait Geschrieben 23. April 2012 Autor Melden Teilen Geschrieben 23. April 2012 http://www.shia-foru...-entjungferung/ http://www.shia-foru...rs-bei-der-ehe/ Also die zweite Fatwa ist 1. aktueller und 2. deutlicher formuliert. Es kann sein, dass die erste Fatwa zu undeutlich formuliert oder übersetzt wurde oder dass die Regelung erneuert wurde. Danke also ist die 2 anzunehmen ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Naynawa Geschrieben 24. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 24. April 2012 Ich habe noch eine dritte Fatwa: Frage: In which situations will it not be necessary for a girl to seek the permission of her father or paternal grandfather, before entering in temporary marriage?Antwort: In case that the girl’s virginity has been lost through an intercourse by mistake or fornication, even though the rule of a virgin girl does not cover her, one would not neglect the caution in obtaining the permission of her father or paternal grandfather. But in case she is virgin, then marrying her without the permission of her father or paternal grandfather is – by obligatory caution – not in order. Follow-up code: ec866161516cb692 So wie ich es verstehe ist es eine empfohlene Vorsichtsmaßnahme die Zustimmung des Vaters oder Opas väterlicherseits einzuholen, wenn das Mädchen durch Zina entjungfert wurde. Und wenn sie Jungfrau ist, dann darf man sie aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme nur mit deren Zustimmung heiraten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ahlul_bait Geschrieben 24. April 2012 Autor Melden Teilen Geschrieben 24. April 2012 Ich habe noch eine dritte Fatwa: So wie ich es verstehe ist es eine empfohlene Vorsichtsmaßnahme die Zustimmung des Vaters oder Opas väterlicherseits einzuholen, wenn das Mädchen durch Zina entjungfert wurde. Und wenn sie Jungfrau ist, dann darf man sie aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme nur mit deren Zustimmung heiraten. Danke dir Allah belohne dich Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Mawlati az-Zahra Geschrieben 25. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 25. April 2012 Moment mal.. Heißt es also, dass die Erlaubnis des Vaters (Imam Khamenei zufolge) "nur" eine verpflichtende Vorsichtsmaßnahme ist? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Naynawa Geschrieben 25. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 25. April 2012 Ja, so ist es. Warum bist du verwundert? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
JamilabdAllah Geschrieben 25. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 25. April 2012 Moment mal.. Heißt es also, dass die Erlaubnis des Vaters (Imam Khamenei zufolge) "nur" eine verpflichtende Vorsichtsmaßnahme ist? slm aber auch nur, wenn sie keine Jungfrau mehr ist aufgrund Haram-Tat Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Naynawa Geschrieben 25. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 25. April 2012 Die verpflichtende Vorsichtsmaßnahme bezieht sich auf jungfräuliche Mädchen: But in case she is virgin, then marrying her without the permission of her father or paternal grandfather is – by obligatory caution – not in order. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Mawlati az-Zahra Geschrieben 25. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 25. April 2012 Ja, so ist es. Warum bist du verwundert? Weil ich immer dachte es wäre eine Pflicht und keine Vorsichtsmaßnahme, auch wenn es nun eine verpflichtende ist, wirft es ein anderes Licht auch das Ganze. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Yare Rahbar Geschrieben 25. April 2012 Melden Teilen Geschrieben 25. April 2012 Salam, Damit ich das nicht falsch verstehe: 1. Wenn sie durch Mastrubation ihre Jungfräulichkeit verliert, ist die Erlaubnis des Vaters aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme notwendig. Wenn sie sich selbst durch Mastrubation entjungferte, so ist die Erlaubnis aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme (weiterhin) notwendig. 2. Wenn sie durch Zina ihre Jungfräulichkeit verliert, ist die Erlaubnis des Vaters nur aus empfohlener Vorsichtsmaßnahme notwendig. Im Fall, dass die Jungfräulichkeit des Mädchens durch fehlerhaften Verkehr (z.B. Fehler im Ehevertrag*) oder Unzucht verloren ging, selbst wenn die Regel eines jungfräulichen Mädchens nicht (mehr) auf sie zutrifft, so sollte man nicht die Vorsichtsmaßnahme vernachlässigen, die Erlaubnis ihres Vaters oder Großvaters einzuholen. 3. Wenn sie noch Jungfrau ist, ist die Erlaubnis des Vaters aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme notwendig. Es ist nicht erlaubt einen Ehevertrag mit einer Jungfrau ohne Erlaubnis ihres Vormunds zu schließen, als (in dem Fall: verpflichtende) Vorsichtsmaßnahme Ist das richtig so? salam Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
shia07 Geschrieben 7. Mai 2012 Melden Teilen Geschrieben 7. Mai 2012 Meine Frage wäre, was nun zu tun ist, wenn die Frau durch Zina keine Jungfrau mehr ist? auf welche der beiden Ftawas soll man sich denn nun beziehen da sie sich doch irgendwo wiedersprechen oder? Zitat Fatwa Nr.: 59993e Frage: Wenn ein Mädchen Jungfrau ist und sich dann durch Haram-Taten entjungfert (z.B. Zina oder Mastrubation) und sie nun heiraten möchte, benötigt sie dann noch die Erlaubnis ihres Vaters oder ist dies nicht mehr notwendig? Antwort: Im Fall, dass die Jungfräulichkeit des Mädchens durch fehlerhaften Verkehr (z.B. Fehler im Ehevertrag*) oder Unzucht verloren ging, selbst wenn die Regel eines jungfräulichen Mädchens nicht (mehr) auf sie zutrifft, so sollte man nicht die Vorsichtsmaßnahme vernachlässigen, die Erlaubnis ihres Vaters oder Großvaters einzuholen. Wenn sie sich selbst durch Mastrubation entjungferte, so ist die Erlaubnis aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme (weiterhin) notwendig. http://www.shia-foru...-entjungferung/ Zitat Istifta Nr.: 159236 Fragen: 1. Wenn ein Mädchen sich selbstbefriedigt und dadurch keine Jungfrau mehr ist, ist es dann erlaubt sie zu heiraten ohne Erlaubnis ihres Walis (Vormunds)? 2. Wie lautet die Defintion des Begriffs "Entjungferung"? Ist damit explizit das Eindringen des Mannes in die Frau gemeint? 3. Wenn das Mädchen keine Jungfrau mehr ist, ist dann das Aufsuchen der Erlaubnnis des Vormunds eine (verpflichtende) Vorsichtsmaßnahme? 4. Wenn das Mädchen noch Jungfrau ist, muss dann die Erlaubnis des Walis (Vormunds) aufgesucht werden? Antwort: Es ist nicht erlaubt einen Ehevertrag mit einer Jungfrau ohne Erlaubnis ihres Vormunds zu schließen, als (in dem Fall: verpflichtende) Vorsichtsmaßnahme, gefolgt von der Jungfrau, die ihr Jungfernhäutchen durch etwas anderes als Geschlechtsverkehr verloren hat. Wenn sie jedoch ihr Jungfernhäutchen durch Geschlechtsverkehr verloren hat, auch wenn es verboten war, wie z.B. (durch) Unzucht (wir suchen Zuflucht bei Allah), so ist es erlaubt einen Ehevertrag mit ihr zu schließen, ohne Erlaubnis ihres Vormunds. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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