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Fatwas zum synthetischen und normalen Alkohol


3aliy

Empfohlene Beiträge

Bismillah

Assalamu Alaikum,

 

ich habe mal das Büro von Imam Khamenei angeschrieben und die Frage nach der Reinheit von synthetischem Alkohol mal direkt gestellt, da die Antworten auf frühere Fatwas mir mehrdeutig erschienen:

Fatwa Nr: 241891

Frage:

Ist synthetisches Ethanol (d.h. die Flüßigkeit, die durch eine reine chemische Reaktion (d.h. durch chemische Synthese von Wasser und Ethen) hergestellt wird, und das normalerweise dafür verwendet wird, Parfüme herzustellen) unrein?

 

Antwort:

Es ist rein.

Dann kommt eine andere Frage zum Trinken von Wasser, welches mit Alkohol in Berührung kommt:

Fatwa Nr: 241899

 

Frage: Wenn einem (oder mehr) Kurr Wasser synthetischer oder natürlicher Alkohol zugesetzt wird oder wenn der Alkohol in dieses Wasser runterfällt, so dass weder der Geschmack noch der Geruch noch die Farbe sich ändern und so dass man sogar zwischen diesem Wasser und anderem Wasser weder vom Geschmack noch vom Geruch noch von der Farbe oder von den hinterlassenen Spuren unterscheiden kann, es sei denn im Labor, ist es dann verboten dieses Wasser zu trinken?

 

Antwort: Wenn der Alkohol von einem Rauschtrank, welcher ursprünglich flüssig ist, genommen wurde, dann wird das Wasser unrein und es ist nicht erlaubt es zu sich zu nehmen.

 

Wie man sieht, die erste Fatwa ist deutlich. Synthetischer Alkohol ist rein. Und die zweite besagt, dass das Trinkverbot davon abhängt, dass das Wasser unrein geworden ist. Eine Sache bleibt unklar und zwar ist es so, dass die zweite Fatwa, so wie sie formuliert wurde, indirekt besagt, dass die Urteile des Kurrs (1 Kurr = ca. 384 Liter) bei unreinem natürlichen Alkohol keine Anwendung finden, was ziemlich merkwürdig ist. Ich werde das Büro nochmal anschreiben, um mich zu versichern, dass das mit dem Kurr nicht überlesen wurde.

 

Neu (05.07.2012)

Die Fatwa ist angekommen.

 

Fatwa Nr: 242891

 

Frage

Sie haben in Ihrer Antwort zur Rechtsfrage Fatwa-Nr: 241899 gesagt: Wenn der Alkohol von einem ursprünglich flüssigen Rauschtrank genommen wurde, dann wird das Wasser, in das dieser Alkohol gefallen ist, unrein und man darf es (dann) nicht zu sich nehmen. Und wir haben in der Frage erwähnt, dass die Wassermenge ein Kurr oder mehr beträgt und dass die Alkoholmenge verschwindend gering ist. Daher haben wir aus dieser Fatwa vertanden, dass die Kurr-Urteile bei unreinem Alkohol keine Geltung finden. Ist das das richtige Verständnis? Ist das Urteil Alkohol spezifisch? Ist es nicht erlaubt es zu sich nehmen, weil es unrein ist oder weil es diese verschwindend geringe Menge Alkohol beinhaltet?

 

Antwort

Wenn das Wasser die Kurr-Eigenschaft hat, dann ist es rein. Wenn es dann nicht berauschend ist, dann darf man es zu sich nehmen.

Demnach ist es doch so, dass man das Wasser (auch wenn der Alkohol unrein wäre) trinken darf, solange die Menge verschwindend gering ist, es einem Kurr Wasser zugesetzt wurde und es nicht berauschend ist.

 

Wassalam

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Bismillah

Assalamu Alaikum,

 

Fruchtsäfte an sich sind nicht haram, da der Fruchtsaft kein Rauschtrank ist, der ursprünglich flüßig ist.

Cola als Getränk an sich ist auch nicht haram, es sei denn es wird aus einem anderen Grund haram, wie z.B. wenn die Marke zu boykottieren ist oder die Herstellung Elemente enthält, die es unrein machen o.ä.

 

Wassalam

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Nour-al-Zahraa

#bismillah#

 

Salamu 3alaykum

 

Darf ich fragen von wem diese Fatwas sind lieber Bruder? :)

Du sprichst leider nur vom Büro #rose#

 

Wasalamu 3alaykum

 

 

Bismillah

Assalamu Alaikum,

 

ich habe mal das Büro angeschrieben und die Frage nach der Reinheit von synthetischem Alkohol mal direkt gestellt, da die Antworten auf frühere Fatwas mir mehrdeutig erschienen:

 

Dann kommt eine andere Frage zum Trinken von Wasser, welches mit Alkohol in Berührung kommt:

 

 

Wie man sieht, die erste Fatwa ist deutlich. Synthetischer Alkohol ist rein. Und die zweite besagt, dass das Trinkverbot davon abhängt, dass das Wasser unrein geworden ist. Eine Sache bleibt unklar und zwar ist es so, dass die zweite Fatwa, so wie sie formuliert wurde, indirekt besagt, dass die Urteile des Kurrs (1 Kurr = ca. 384 Liter) bei unreinem natürlichen Alkohol keine Anwendung finden, was ziemlich merkwürdig ist. Ich werde das Büro nochmal anschreiben, um mich zu versichern, dass das mit dem Kurr nicht überlesen wurde.

 

Wassalam

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Bismillah

Assalamu Alaikum,

 

die neue Fatwa vom Büro von Imam Khamenei ist angekommen. Demnach ist es doch so, dass man das Wasser (auch wenn der Alkohol unrein wäre) trinken darf, solange die Menge verschwindend gering ist, es einem Kurr Wasser zugesetzt wurde und es nicht berauschend ist. Ich habe die Fatwa oben hinzugefügt.

 

Fatwa Nr: 242891

 

Frage

Sie haben in Ihrer Antwort zur Rechtsfrage Fatwa-Nr: 241899 gesagt: Wenn der Alkohol von einem ursprünglich flüssigen Rauschtrank genommen wurde, dann wird das Wasser, in das dieser Alkohol gefallen ist, unrein und man darf es (dann) nicht zu sich nehmen. Und wir haben in der Frage erwähnt, dass die Wassermenge ein Kurr oder mehr beträgt und dass die Alkoholmenge verschwindend gering ist. Daher haben wir aus dieser Fatwa vertanden, dass die Kurr-Urteile bei unreinem Alkohol keine Geltung finden. Ist das das richtige Verständnis? Ist das Urteil Alkohol spezifisch? Ist es nicht erlaubt es zu sich nehmen, weil es unrein ist oder weil es diese verschwindend geringe Menge Alkohol beinhaltet?

 

Antwort

Wenn das Wasser die Kurr-Eigenschaft hat, dann ist es rein. Wenn es dann nicht berauschend ist, dann darf man es zu sich nehmen.

 

Wassalam

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  • 7 Monate später...
  • 2 Wochen später...

Bismillah

Assalamu Alaikum,

 

die neue Fatwa vom Büro von Imam Khamenei ist angekommen. Demnach ist es doch so, dass man das Wasser (auch wenn der Alkohol unrein wäre) trinken darf, solange die Menge verschwindend gering ist, es einem Kurr Wasser zugesetzt wurde und es nicht berauschend ist. Ich habe die Fatwa oben hinzugefügt.

 

 

 

Wassalam

 

bismillah.gif

salam.gif

 

Aber hier geht es jetzt nur um Wasser und nicht andere Getränke, wie z.B. Cola?

 

Gibt es jetzt neue Erkenntnisse oder Fatwas bezüglich dieses Themas, dass das Ganze verdeutlicht?

 

wasalam

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Salam,

 

Cola und viele andere Säfte sind nicht najis, entsprechend können diese auch Wasser nicht verunreinigen.

 

Bzgl. synthetischem Ethanol sollte man aber anmerken, dass es trotzdem haram ist zu trinken, obwohl es tahir ist. Und ganz wichtig für viele Anwendungen (gerade im Lebensmittelbereich, etwa Reinigungsmitteln, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen können): Wegen jahrhundertealter sehr starker Lobby der Bierproduzenten ist in Deutschland als "synthetisch" ausgewiesenes Ethanol trotzdem NICHT unbedingt rein synthetisch, sondern kann sehr wohl mit natürlichem (durch Gärung gewonnem) Ethanol vermischt sein. Insofern "nützt" die Tahara von synthetischem Ethanol in Deutschland nichts, da die Vermischung nicht ausgewiesen werden muss, und die Hersteller z.T. zu dieser Vermischung sogar gesetzlich (!) gezwungen sind. Das gilt nur für Deutschland, im Rest Europas ist i.d.R. "synthetisch" wirklich synthetisch.

 

Wasalam

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Salam

Ich habe die Fatwa so verstanden,dass egal ist welcher Alkohol dem Wasser zugefügt wird,solange es dem Kurr entspricht..und dann nicht berauschend ist,ist es erlaubt.

Bitte verbessert mich ,wenn ich Falsches schreibe.

 

 

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Salam,

 

ich denke du hast sie richtig verstanden. Mein Kommentar bezog sich nicht auf die Mischung mit 384 Liter Wasser. Aber wie gesagt, sofern man das Ethanol nicht direkt aus einem Labor bezieht oder selbst synthetisiert, kann man nicht sicher sein, dass es wirklich rein sythetisch ist (in Deutschland) (das ist z.B: eine wichtige Fragestellung für Halal-Zertifikate und benutzte Reinigungsmittel.)

 

Wasalam

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