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Unterhalt


el 3omor meshwar

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Adnan Almousawi

Salam 3alaikum lieber Schwester,

 

fürs Kind auf jeden Fall, weil es kein Schuld hat, aber bei der Ehefrau spielen paar Argumente große Rolle, z.B wenn die Scheidung kommt von der Frau.

Sie muss auf die Unterhalt verzichten, ich rede hier über Islam und nicht über Düsseldorfertabelle 2013.

 

Wassalam

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el 3omor meshwar

Salam,

 

Also ist es wie mit ihrer brautgabe, wenn sie die Scheidung verlangt hat sie kein Recht auf Unterhalt bzw. Muss sie darauf verzichten?

Wenn noch keine Scheidung erfolgt ist, sie aber auch getrennt leben hat sie da recht auf Unterhalt?

 

 

Salam

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salam aleikom,

 

ich denke man sollte die umstände zur Frage wissen, dann kann man einfacher darauf antworten. Der Mann hat aber wie ja bereits richtig gesagt wurde, auf alle Fälle die Pflicht sein Kind zu finanzieren- je nachdem wo es wohnt kann das unterschiedlich geschehen.

 

Wsalam,Mahdi

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Salam

 

In Deutschland lebend muss man aber auch die hiesigen Gesetze berücksichtigen. Wenn die Frau bspw. auf ALG2 angewiesen ist aufgrund der Trennung, und der Mann über Einkommen verfügt, kann ihr der Betrag des ihr gesetzlich zustehenden Trennungsunterhalts angerechnet werden. Dann stünde sie, wenn der TU nicht gezahlt wird, mittellos da, unter Umständen sogar obdachlos, sofern sie nicht irgendwo unterkommt.

 

Das SGB interessiert sich da nicht sonderlich für die islamischen Regeln.

 

Wassalam

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el 3omor meshwar

Salam

 

Das Kind ist noch ungeborenen, wird aber bei der Mutter bleiben.

Soweit ich weiß übernimmt der Staat den Unterhalt fürs Kind wenn der Vater nicht genug Einkommen hat.

Wie ist es islamrechtlich ?

 

Wenn wir dazu noch davon ausgehen dass der mann wohl Einkommen hat was er dem staat aber nicht mitteilt.

Wo kann die Frau dann wenigstens Unterhalt für das kind einfordern?

 

 

Salam

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Salam

 

In dem Fall wendet die Frau sich ans Jugendamt und beantragt dort Unterhaltsvorschuss, was allerdings nur ein Teil des gesetzlichen Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle ist, nämlich genau 133,- und die werden für maximal 72 Monate gezahlt.

Daneben bestehen die üblichen Ansprüche - ALG2 für die Mutter, Kindergeld und Elterngeld (wird beides auf ALG2 angerechnet).

Das Jugendamt wird dann auch ermitteln, ob der Kindsvater Einkommen hat (notfalls mithilfe anderer Behörden wie bspw Finanzamt) und ihn ggf in die Pflicht nehmen.

 

Voraussetzung ist, dass das Paar zum Zeitpunkt der Geburt standesamtlich verheiratet ist oder eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Ist beides nicht der Fall, wirds schwierig, da die Vaterschaft bestritten werden kann. In dem Fall ginge der Weg übers Familiengericht, das im äußersten Fall auch einen Vaterschaftstest anordnen kann.

 

Wassalam

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