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Analogieschluss


Gast Schafik

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#salam#

#salam#

 

Da ich mich gerade mit dem Thema beschäftige, stelle ich meine Fragen hier:

 

1. Gibt es noch mehr schiitische Texte gegen den/das/die Qiyas ?

2. Benutzen wir nicht auch den Analogieschluss, wenn wir z.B. vor Whiskey stehen und überlegen: Wein ist verboten, wegen der berauschenden Wirkung des Alkohol ----> Wiskey berauscht -----> Wiskey enthält Alkohol ----> Whiskey ist haram.

3. Was ist die alternativ Methode der Shia?

4. Wo finde ich Werke über die Wege zur Erstellung der Fiqh?

5. idschma wird ja auch nicht akzeptiert, oder?

6. Was bedeutet Aql (als Methode) genau?

 

Allah möge euch für eure Antworten belohnen....

 

Wa salam

Schafik

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Salam

 

Alhamdulilah. Das Problem ist, dass ich recht vergesslich bin #as# Ich las vor einiger Zeit recht viel dazu, aber schlag mich bitte nicht. Ich weiss nicht mehr wo :P

 

Hier noch ein Hadith dazu:

 

Abu Zaid überlieferte: „Abd al-Hamid informierte mich: Muhammad ibn al-hassan fragte Abu al-Hassan Musa (a.) nach der Zusammenkunft mit al-Raschid - und sie waren in Mekka - wobei er sich erkundigte: ‚Ist es einem Muhrim erlaubt, dass seine Kamelsänfte ihn (von der Sonne) überschattet?’ – ‚Es ist für ihn nicht erlaubt’, erwiderte Musa (a.), ‚wenn er irgendeine (andere) Wahl hat.’ – ‚Ist es ihm erlaubt,’ fragte Muhammad ibn al-Hassan, ‚unter (natürlichem) Schatten aus freiem Willen zu wandeln?’ – ‚Ja’, antwortete Musa (a.). Muhammad ibn al-Hassan lachte darüber. ‚Verwundert dich die Sunna des Propheten und seiner Familie (s.)’, fragte Abu al-Hassan Musa (a.), so dass du darüber spottest?

Der Prophet (s.) entdeckte den (natürlichen) Schatten (d.h. nutzte ihn) in seinem Ihram-Zustand, und er wandelte im (natürlichen Schatten), während er Muhrim war, und die Vorschriften Allahs - o Muhammad - unterliegen nicht dem Analogieschluss (Vergleich). Wer bei ihnen den Analogieschluss anwendet, ist von rechten Weg abgewichen.’ Muhammad ibn al-Hassan schwieg und erwiderte nichts mehr.

 

A´lam al-Wara“: 298, „al-Ihtidschadsch“: 394, und Allamah al-Madschlisi erwähnte es in „al-Bihar“ 99:176/1

 

Salam

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#as#

:P

 

Das habe ich auch schon durchgelesen. #salam#

Danke trotzdem...

 

Alle meine Quellen habe ich schon "befragt"....

 

Die Hadithe verbieten es, aber nirgends wurde erklärt, warum?

Klar, daß der Analogieschluss klaren, engen Regeln folgen muss, aber warum ist er komplett verboten?

 

Wa salam

Schafik

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#as#

:P

 

Das habe ich auch schon durchgelesen. #salam#

Danke trotzdem...

 

Alle meine Quellen habe ich schon "befragt"....

 

Die Hadithe verbieten es, aber nirgends wurde erklärt, warum?

Klar, daß der Analogieschluss klaren, engen Regeln folgen muss, aber warum ist er komplett verboten?

 

Wa salam

Schafik

 

Salam

 

Weil er nichts mit der Sharia zu tun hat. Was für a geht geht nicht auch für b.

 

Z.B.

 

‚Ist es einem Muhrim erlaubt, dass seine Kamelsänfte ihn (von der Sonne) überschattet?’ – ‚Es ist für ihn nicht erlaubt’, erwiderte Musa (a.),

 

Die Kamelsänfte ( diese kleine Zeltähnlichen gestellt auf den Kameln ) ist nicht erlaubt. Analogschluss wäre, dass Schatten von etwas anderem auch nicht erlaubt ist aber..

 

‚Ist es ihm erlaubt,’ fragte Muhammad ibn al-Hassan, ‚unter (natürlichem) Schatten aus freiem Willen zu wandeln?’ – ‚Ja’, antwortete Musa (a.).

 

..hier wird etwas aufgehoben wenn es unter natürlichem Schatten ist. Der Anologschluss ist fehlgeschlagen und man hätte eine Sünde begangen.

 

Salam

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Salam

 

Warum sollte man davon ausgehen, dass nur diese Person es so sehen wird? Das ist eine allgemeine Lehre. Jeder andere hätte jeden Schatten verboten, aber Imam Musa ( a ) wusste durch sein Wissen, dass es nicht verboten war und damit war die sache geklärt.

 

Salam

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#as#

:P

 

Man kann vermuten, daß nur diese Person es so sieht, da sie die Methoden des Analogieschlussen nicht sehr gut kennt oder den Quran oder die Sunnah...

Vielleicht hat er die Bestimmung bzw. Ursache des Hadith über das Wandeln im natürlichen Schatten nicht erkannt...

 

Aber nehmen wir die Tatsache, daß der (?) Qiyas verboten ist.

Tun wir nicht dasselbe bei der selbständigen Rechtsfindung?

Siehe mein Beispiel oben zum Thema Whiskey....

 

Wa salam

Schafik

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Salam

 

Aber nehmen wir die Tatsache, daß der (?) Qiyas verboten ist.

Tun wir nicht dasselbe bei der selbständigen Rechtsfindung?

Siehe mein Beispiel oben zum Thema Whiskey....

 

Wein ist verboten, wegen der berauschenden Wirkung des Alkohol ----> Wiskey berauscht -----> Wiskey enthält Alkohol ----> Whiskey ist haram.

 

Dann wäre es ja so

 

Alkohol --> Alkohol ist schlecht für den Körper --> Alkohol darf nicht benutzt werden.

 

die Lehre des Aqls sagt aber, dass Medikamente etc. eingenommen werden können.

 

Weiterhin hier z.B. Fatwas von Ayat. Sistany die bei solch einem Anologschluss von dir ungültig wären.

 

Alle Sorten Alkohol, ob er aus Holz oder anderen Quellen hergestellt wurde, sind rein, nicht unrein. So sind Medizin, Parfüm und Nahrung, die Alkohol enthalten rein und können benutzt werden. Es ist erlaubt, Nahrungsmittel mit Alkohol zu sich zu nehmen, wenn der Alkoholgehalt sehr gering ist, z.B. nicht höher als 2% beträgt.

 

Frage: Sind alkoholische Getränke rein? Ist Bier rein?

 

· Antwort: Es besteht kein Zweifel, dass alkoholische Getränke unrein sind. Was Bier betrifft, so ist es ihtiyāt-ul-wudjūbī, es als unrein zu betrachten und zweifellos harām.

 

http://www.najaf.org/lang/5/index.htm

 

Es ist also so das es unterschiede bei der Art der Alkohole gibt ( von der reinheit her ). Mit dem Qyas würde etwas anderes rauskommen.

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#as#

 

Verzeih, da ist ein Denkfehler:

 

Alkohol ---> berauschend (!) ---> haram..

Medikamente mit Alkohol --- > erlaubt, weil es nicht berauscht, sondern z.b. desinfiziert. ---> Die guten Seiten überwiegen ----> Erlaubt, aber nur, wenn es sein muss und es keine alkoholfreie Alternative gibt...

 

Zu dem Hinweis auf Sistani: Naja, das sehen aber nur wenige so, wie Ayatollah Sistani...

 

Und bei Bier ist es doch klar: In erster Linie berauscht es....

 

Allah leite uns recht und gebe mir Wissen und Kraft, damit ich die Fehlerhaftigkeit des Analogieschlusses verstehe...

Und dir gebe er Geduld, damit du es mir erklären kannst. :P

Ich bin leider ein hartnäckiger und wissbegieriger Mensch. #salam#

 

Wa salam

Schafik

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:P

 

Verzeih, da ist ein Denkfehler:

 

Alkohol ---> berauschend (!) ---> haram..

Medikamente mit Alkohol --- > erlaubt, weil es nicht berauscht, sondern z.b. desinfiziert. ---> Die guten Seiten überwiegen ----> Erlaubt, aber nur, wenn es sein muss und es keine alkoholfreie Alternative gibt...

 

Salam

 

Hast du schonmal hochprozentige Medikamente gekriegt? Danach schaust du aber nicht lange geradeaus #as# Bei Ayat. Sistany muss man meine ich nicht nach einer alternative gucken, dieses ist wohl bei Imam Khamenai so.

 

Und wie gesagt der Rest war wegen der reinheit des Alkohols. Eine Art unrein ist nicht gleich alle unrein.

 

Wie erwähnt, was für a gilt muss nicht auch für b gelten. Ich finde das Bsp. vom Imam Musa ( a ) recht aussagekräftig.

 

Salam

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#as#

 

Frage: Alkohol wird in der Produktion vieler Arzneien und Medikamente benutzt. Darf man

diese nehmen? Sind sie tāhir?

Antwort: Sie sind tāhir. Und solange der Alkoholgehalt in ihnen so unbedeutend ist, dass

er sich darin auflöst, so ist es auch erlaubt sie einzunehmen.

 

Wa salam

Schafik

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#as#

 

Mit Sicht auf Berauschendes möchte ich anmerken, dass es auch Medikamente gibt, die keinen Alkohol enthalten, aber so stark schmerzmittelhaltig, dass sie auch "berauschen" können.

 

Wenn denn per Analogieschluss alles Berauschende verboten wäre, dann dürfte man diese Medikamente auch nicht nehmen, obwohl sie nicht mal Alkohol enthalten, aber evtl. sehr dringend für den Patienten sein könnten. (Auch Medikamente, die kein Opium oder Morphium enthalten, können so eine Wirkung entfalten)

 

 

Wasalam

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#as#

 

Stimmt, aber an dieser Stelle überwiegt der Nutzen für den Menschen, denn Allah hat gegen jede Krankheit eine Medizin geschaffen...

 

Deshalb würde hier wieder ein anderer Fall vorliegen...

Das eine ist einfach nur Besäufnis, das andere sind die Mittel zur Behandlung einer Krankheit.

 

Denke ich.... :P

 

Wa salam

Schafik

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#salam#

 

Ich zitiere mal Auszüge (S. 79-88 ) aus dem Buch über die Methode des Analogieschlusses, was ich gerade lese:

 

Der qijas hat vier Pfeiler (arab. arkan, Pl. von rukn):

1. Der ursprüngliche Sachverhalt (arab. al-asl), welcher durch einen Offenbarungstext festgelegt ist

2. Der abgeleitete Sachverhalt (arab. al-far'), für welchen kein Offenbarungstext vorhanden ist und dessen Bestimmung durch Analogieschluss herausgefunden wird (durch Anlehnung an einen existierenden ursprünglichen Sachverhalt).

3. Die rechtliche Bestimmung des ursprünglichen Sachverhalts

(arab. hukm al-asl)

4. Die Ursache und der Grund für die Bestimmung (d. h. relevante

Eigenschaft des ursprünglichen und auch des abgeleiteten Sachverhalts) (arab. 'illa)

 

Was für einen Gelehrten bei einem Idschtihad (d. h. einer eingehenden analytischen Untersuchung) zu tun ist, wenn er die Bestimmung für einen neu aufgetretenen Sachverhalt ermitteln will:

1. Charakterisierung des neu aufgetretenen Sachverhaltes und Ermittlung von relevanten Eigenschaften dieses neu aufgetretenen Sachverhalts.

2. Ermittlung der Ursache (arab. 'illa) für jedes bekannte Paar Sachverhalt + zugehörige durch Offenbarungstext bekannte Bestimmung): Zu einem großen Teil ist diese Vorarbeit, die unabhängig von neu auftretenden Sachverhalten ist, bereits von früheren Gelehrten gemacht worden – wobei sie z. T. zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen.

3. Aussuchen eines passenden ursprünglichen Sachverhaltes mit aus Offenbarungstext bekannter Bestimmung, der zur Aufgabenstellung – dem neu aufgetretenen Sachverhalt - passt: Das Aussuchen basiert auf den Ergebnissen von 1. und 2., d. h. man sucht einen alten Sachverhalt mit der Bedingung, dass dessen relevante Eigenschaften mit den unter 1. ermittelten relevanten Eigenschaften des neu aufgetretenen Sachverhaltes übereinstimmt.

 

Die Umsetzung einer islamischen Bestimmung wird im F iqh a n

eine äußerlich wahrnehmbare, klar definierte Bedingung geknüpft und nicht an die Weisheit Gottes, die hinter der Bestimmung steht

 

1.6.3.3.2 Bedingungen dafür, dass eine Eigenschaft des Sachverhalts die Ursache für die entsprechende Bestimmung ist (arab. schurut al-'illa) Der ursprüngliche Sachverhalt kann möglicherweise viele äußerlich klar definierte Eigenschaften haben. Nicht jede dieser Eigenschaften ist jedoch geeignet als Ursache (arab. 'illa) für die zugehörige Bestimmung des Sachverhaltes. Vielmehr müssen einige

Bedingungen erfüllt sein, damit eine dieser Eigenschaften eine Ursache

(arab. 'illa) für die Bestimmung sein kann. Die Usul-Gelehrten haben diese Bedingungen festgelegt aufgrund der Analyse von in Offenbarungstexten genannten Ursachen für Bestimmungen, aufgrund der genauen Betrachtung der oben genannten Definition des Begriffs 'illa und aufgrund des Sinns der Ursachenermittlung, nämlich des Führens eines Analogieschlusses durch Übertragung der Bestimmung des ursprünglichen Sachverhaltes auf den abgeleiteten Sachverhalt.

Über einige dieser Bedingungen sind die Gelehrten übereingekommen,

über andere wiederum nicht. Die hier aufgeführten vier Bedingungen sind diejenigen, über die die Gelehrten übereingekommen sind:

1. Es muss eine klar erkennbare – nicht eine verborgene - Eigenschaft sein. [...]

2. Es muss eine klar definierte und eingegrenzte Eigenschaft sein, so dass man im neu aufgetretenen, dem abgeleiteten Sachverhalt (arab. far'), verifizieren kann, ob diese Eigenschaft vorhanden ist oder nicht.

3. Es muss eine Eigenschaft sein, die geeignet ist. Geeignet bedeutet, dass man hinter dieser Eigenschaft die Weisheit des Schöpfers vermuten kann, um deren Willen Er die Bestimmung erlassen hat. D. h. dass bei Vorhandensein dieser Eigenschaft vermutlich der Vorteil für die Menschen, der sich aus der Bestimmung ergibt, umgesetzt wird. Z. B. ist die Weisheit, die hinter dem Verbot von Wein steht, dass dadurch der Verstand bewahrt wird. Somit wird als Ursache für das Verbot von Wein die Eigenschaft des Hervorrufens eines Rauschzustands angesehen und nicht etwa die Farbe des Weins.

4. Es muss eine Eigenschaft sein, die nicht auf den ursprünglichen Sachverhalt beschränkt ist, da der Sinn der Ursachenermittlung bzgl. des Analogieschlusses die Übertragung der Bestimmung auf einen abgeleiteten Sachverhalt ist. Wenn man als Ursache eine auf den ursprünglichen

Sachverhalt beschränkte Eigenschaft angeben würde, könnte man keinen Analogieschluss durchführen.

 

Wa salam

Schafik

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  • 2 Wochen später...
#salam#

 

Gut, aber nach dem Analogieschluss wäre da nicht per se alles was Berauscht verboten?

 

Und mit Vernunft kann man dann differenzieren, oder?

 

wasalam

 

#salam#

 

was den Vernunftschluss angeht, so steht ja im Text von eslam.de, so darf das nicht jeder mann anwenden, sondern das ist allein auf die Maraje´beschränkt, da das ein umfangreiches Studium und wissen voraussetzt. "Man" kann diesen Schluss eben nicht anwenden, wenn einem das notwendige Wissen dazu fehlt.

 

#hdl#

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#salam#

 

Man kann vermuten, daß nur diese Person es so sieht, da sie die Methoden des Analogieschlussen nicht sehr gut kennt oder den Quran oder die Sunnah...

 

Genau da ist ja das Problem. Rechtsfindung jedweder Art ist allein den Ahl al- Bait oder ihren Vertretern vorbehalten, den Vorbildern der Nachahmung. Wer Quran, Sunna und sonsiges nicht kennt, der sollte niemals versuchen, auf eigene Faust Analogieschluss oder überhaupt Rechtsfindung zu betreiben. Mit unserem dürftigen Wissen ist das nicht möglich und kann nur ins Auge gehen.

 

 

#salam#

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