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Fiqh des Fastens: Imsak und Fastenbeginn


3aliy

Empfohlene Beiträge

Bismillah

Assalamu Alaikum,

 

Ich würde inschaAllah in diesem Thread ein Paar Tipps zum Thema Fasten im Monat Ramadhan geben. Es sind u.a. religionsrechtliche Tipps und evt. Gedanken, die tiefer gehen aber damit verbunden sind. Das Ziel ist an erster Stelle vor bestimmten Fehlern und Gefahren zu warnen und auf bestimmte Lösungen und nützliche Dinge hinzuweisen. Pro Beitrag werde ich inschaAllah einen Tipp angeben.

 

Fragen und Kommentare bitte hier schreiben:

http://www.shia-forum.de/index.php?/topic/63927-kommentare-zum-thread-religionsrechtliche-tipps-und-ratschlaege-zum-fasten/

 

Wassalam

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1. Tipp (Die Absicht):

Man beachte, dass bei jedem Gottesdienst die korrekte Absicht eine Hauptsäule darstellt, ohne die dieser keine Gültigkeit hat. Die Absicht ist korrekt, wenn man durch das Verrichten des Gottesdienstes, dem göttlichen Befehl gehorchen und die Nähe Allahs durch die Befolgung seines Befehls erbitten will.

 

Es ist nicht erlaubt in die Absicht andere Beweggründe so zu integrieren, dass sie zu einem Hauptbeweggrund werden. Bspw. ich faste um u.a. eine gute Figur zu erhalten oder ich mach Wudhu u.a., um mich selbst zu kühlen oder den Mund aus Durst mit Wasser zu spülen.

 

Der Hauptbewegunggrund muss die Befolgung des göttlichen Befehls sein alles andere muss als Nebeneffekt darstehen.

 

2. Tipp (Reise & Fasten 1):

  • Ein religionsrechtlicher Reisender darf bekanntlich nicht fasten. Doch wenn man nach dem islamischen Mittag die Heimat verlässt, dann muss man dennoch weiter fasten.
  • Sollte man im Monat Rhamadan auf Reise gewesen sein und erreicht man die Heimat vor dem islamischen Mittag, dann darf und muss man die Absicht des Fastens fassen, solange man auf Reise das Fasten nicht gebrochen hat.

3. Tipp (Warum heute Reisende ihr Fasten brechen):

 

Häufig gestellte Frage:

Früher war die Reise schwer, daher gab Allah den Reisenden eine Erlaubnis ihr Fasten zu brechen. Heutzutage haben es Reisende einfacher. Sie sitzen angenehm im Zug oder im Flugzeug und durchreisen die Welt. Warum sollten sie also ihr Fasten brechen dürfen, nur weil sie mehr als 45 Km (Hin und zurück) zurücklegen?

 

Antwort:

Zur beantwortung dieser Frage, reicht es aus, sich die folgende Frage zu stellen: Ist die Schwere des Fasten der Maßstab, weswegen das Fastenbrechen zu einer Pflicht gemacht worden ist? Die Antwort ist:

  • Hierfür lieferte Niemand einen stichhaltigen Beweis.
  • Mehr noch, gibt es viele Berufe, bei denen die Arbeit genau so schwer ist wie eine Reise von damals sein dürfte und dennoch müssen Menschen, die diese Berufe ausüben, fasten. Einer der auf einer Baustelle arbeitet, ist während des Monats Ramadhan sicherlich gefordert. Aber nur weil seine Arbeit schwer ist, darf er sein Fasten nicht brechen. Auch früher dürfte es sicherlich Berufe gegeben haben, die genau so schwer sind wie eine 45 Km Reise auf einem Pferd.
  • Außerdem sehen wir bei Frauen Fälle, wo sie aufgefordert sind nicht zu fasten, obwohl sie theoretisch fasten könnten und es ihnen leicht fallen könnte. Wenn also die Regelblutung bei Frauen ein Hindernis darstellt, warum kann die Reise nicht bei Männern und Frauen ebenso ein Hindernis darstellen.

Es gibt also ingesamt keine bewiesene Kausalität zwischen der Erlaubnis zum Fastenbrechen und der Schwere der Arbeit. Die Behauptung in der Frage ist daher nicht stichhaltig. Hingegen haben wir Koranverse und zahlreiche Überlieferungen, die uns dazu aufrufen im Falle der Krankheit und der Reise das Fasten zu brechen. In einigen Überlieferungen heißt es zudem, dass dies ein Geschenk Gott ist und dass wir dieses Geschenk nicht ablehnen sollten.

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4. Tipp (Reise mit unbekannter Aufenthaltsdauer):

 

Ich habe von einem Bruder eine Frage bezüglich dem Urteil eines Reisenden mit unbekannter Aufenthaltsdauer erhalten. Er fuhr in eine andere Stadt, wo er von seiner Heimat mehr als 45 Km (Hin und zurück) entfernt ist. Er wusste nicht, wie lange er bleibt, daher hat er verkürtzt gebetet. Nach 10 Tagen hat er angefangen vollständig zu beten, da er nun bereits 10 Tage dort ist, meinte er. Hätte seine Reise im Monat Ramadhan stattgefunden, hätte er auch gefastet. Das ist aber falsch.

 

Im Falle wo man auf Reise ist und die Aufenthaltsdauer nicht kennt, muss man 30 Tage lang verkürzt beten und man darf nicht fasten. Erst nach dieser Zeit muss man wieder vollständig beten und eventuell fasten.

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5. Tipp: Vor dem Fasten flüchten... Geht das?

 

Häufig diskutiertes Thema:

Viele wundern sich, dass es erlaubt ist, absichtlich im Monat Ramadhan eine religionsrechtliche Reise zu vollziehen, das Fasten auf Reise zu brechen und wieder nach Hause zu fahren. Sie fragen: Wie kann das sein? Allah sieht doch alles und weiss, was die Absicht ist.

 

Antwort:

Erlaubt mir auf dieses Thema etwas detaillierter einzugehen, da es wichtig ist.

 

Die religionsrechtliche Perspektive:

Es ist tatsächlich so, dass es nach der Meinung der allermeisten Gelehrten aus Schule der Ahlulbait (a.s) erlaubt ist, vor dem Fasten zu flüchten, indem man extra eine religionsrechtliche Reise unternimmt, wo man sein Fasten bricht. Ist Jemand bspw. in Köln, so kann er zu bspw. einer Stadt reisen, die mehr als 22,5 Km von Stadtgrenze Kölns entfernt ist, dort sein Fastenbrechen und dann wieder nach Hause fahren. Allerdings ist das Reisen in den ersten 23 Tagen des heiligen Monats überhaupt verpönt, außer wenn es einen religionsrechtlich relevanten Grund hierfür gibt.

 

Zur Erklärung dieses Urteils sei darauf hingewiesen, dass das Fasten laut den vorliegenden Beweisen aus dem Quran und der Sunnah seines Propheten (s.a) nur dann zu einer Pflicht wird, wenn man nicht auf einer religionsrechtlich erlaubten Reise ist. Ist man auf einer religionsrechtlich erlaubten Reise, dann gibt es keinen göttlichen Befehl zu fasten. Mehr noch: Man darf nicht fasten, wenn man auf Reise ist.

 

M.a.W. damit überhaupt ein göttlicher zum Fasten verpflichtender und das Fasten erlaubender Befehl zustande kommt, darf der Mensch in der Regel nicht auf Reise sein. Ähnlich zur Pilgerfahrt: Wenn man die Bedingungen der Verpflichtung zur Pilgerfahrt nicht erfüllt hat, dann muss man nicht pilgern. Pilgert man, dann zählt diese Pilgerfahrt auch nicht. Und es ist auch nicht verpflichtend darauf hin zu arbeiten, dass man die Bedingungen erfüllt. Das wäre absurd, denn der Befehl ist zu pilgern, wenn man kann. Also gibt es keinen Befehl zu pilgern, wenn man nicht kann.

 

Das ist aber nur die religionsrechtliche Perspektive. Wenn man über so ein Thema spricht, müssen wir auch die moralische und inhaltliche Perspektive betrachten.

 

Die moralische Perspektive:

Das Religionsrechtliche ist dazu da, um einen Rahmen für die Ausführung und Ausleben der Religion zu liefern. Es spielt die Rolle einer Struktur, die noch mit Inhalt gefüllt werden muss, damit es überhaupt Sinn ergibt. Wenn wir uns bspw. die Gesetze der Ehe im Islam anschauen, dann merken wir, dass diese immer missbraucht werden können, ohne dass der Mensch direkt dafür belangt werden kann. So kann die Frau sagen, dass sie nicht verpflichtet ist, zu kochen, zu putzen oder im Haushalt zu helfen. Sie hat gewisse Pflichten gegenüber dem Mann, das kann sie erfüllen und darüber hinaus, macht sie nichts. Auch der Mann kann diese Schiene fahren und diese Keule verwenden, indem er darauf beharrt, das Mindeste zu erfüllen, wozu er verpflichtet wurde. So eine Ehe basiert aber auf trockenen Gesetzen. Probleme sind vorprogrammiert. Vielmehr gibt es eine Dimension, die nicht rechtlich erfasst werden kann oder soll. Es gibt einen Rahmen, den Allah seinen Diener gegeben hat und in dem sie sich bewegen können. Sie können unter Beweis stellen, dass sie von sich aus, Dinge machen, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Auf der einen Seite kommt dadurch jeder weiter, weil er eigentlich opfert und vons ich aus gibt, was seinem Charakter sehr gut tut. Auf der anderen Seite führt dies zu gegenseitigem Respekt und beidseitiger Achtung unter den Ehepartnern.

 

Und so ist auch, was das Fasten betrifft. Mann kann immer nach Gesetzeslücken suchen, um sich das Leben einfacher zu machen aber dabei verpasst man das Eigentliche und den Zweck des religiösen Gesetzes. Das religiöse Gesetz ist dazu da, damit es uns den Weg weist. Wir aber müssen den Weg gehen. Wir müssen erkennen, was das Fasten für eine Bedeutung hat. Wir müssen erkennen, dass der Fastenmonat ein Segen ist. Dass es eigentlich für uns ist. Wir sind jene, die Nutzen davon ziehen. Wir sind jene, die dadurch weiterkommen. Wir sind jene, die die Gottesfurcht erlangen würden. Wir sind jene, die das göttliche Licht und die Erkenntnis erlangen würden. Wenn wir also vor dem Fasten flüchten, dann flüchten wir vor dem Segen und dem Licht und verpassen so viele Gelegenheiten, damit wir den Anschluss finden, den Anschluss an einer gesunden und gottgefälligen Lebensweise.

 

Nochmal zum Religionsrechtlichen:

Natürlich sind Fälle vorstellbar, wo die Reise an sich vernünftig ist, auch wenn es als Flucht gilt. Bspw. gibt es Fälle, wo man vor einem bestimmten Übel flüchtet. Bspw. Jemand hat eine Durstkrankheit aber ist sich nicht sicher, ob er jetzt aushalten kann oder nicht. Damit er sein Gewissen befreit, reist er, trinkt, und kommt zurück. So ein Mensch will eigentlich fasten, weiss nicht, ob er entschuldigt wäre, wenn er sein Fasten bricht, da er seine Krankheit nicht richtig einordnen kann. Daher reist er aus Vorsicht. Er würde Zuhause nicht normal essen und trinken, wenn er zurückkommt. Er würde lediglich das was er braucht zu sich nehmen, damit er nicht in großem Bedrängnis kommt.

 

Hier ist es gut zu erwähnen, dass man allgemein nicht wie sonst essen sollte, wenn man entschuldigt ist und nicht fasten muss (weil man z.B. auf Reise oder krank ist). Dies ist ist religionsrechtlich verpönt. Und allein aufgrund des Respekts, den wir dem heiligen Monat zollen sollten, sollten wir das unterlassen.

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  • 11 Monate später...

6. Tipp: (Unterschied zwischen Imsak und Fajr)

 

Frage:

Was ist der Unterschied zwischen Imsak und Fajr und müssen wir uns an die Imsak-Zeiten halten?

 

Antwort:

Imsak bedeutet Enthaltung und ist somit ein Synonym von Fasten in mancher Hinsicht. In der Scharia gibt es jedoch nicht so etwas wie eine Imsak-Zeit, die vor der Fajr-Zeit eintritt. Man darf bis zum Fajr essen und trinken. Die Imsak-Zeit wurde nur eingeführt, damit man früher genug aufhört zu essen, so dass man sicher ist, dass man nicht nach Fajr gegessen hat. Daran muss man sich jedoch nicht halten, vor allem hier in diesen Ländern, wo der Tag ohnehin allzu lang ist. Wer kann und möchte, kann diese Zeit einhalten, allerdings ist es keine Pflicht.

 

Stellt man später fest, dass man doch nach Beginn des Fajrs das Fasten gebrochen hatte, dann ist das Fasten trotzdem gültig, falls man sicher war, dass der Fajr im Himmel für den Fastenden nicht zu sehen war. Sonst muss man es nachholen.

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