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Corona vs. Fasten


Hasan

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السلام عليكم ورحمة الله وبركاته 

Ich bitte um Auskunft, wie es zu Händeln ist, wenn man an Corona erkrankt ist im Ramadan. Ich habe leichte Symptome (bin ausreichend geimpft), d.h. Kopfschmerzen, Husten, volle Nase, kein Fieber. Der Arzt hat Schlaf bzw. Ruhe, möglichst keine Kontakte und viel trinken als Maßnahmen genannt. Dann würde das Ganze wahrscheinlich in einer Woche erledigt sein … Bin ich zum Abbruch des Fastens verpflichtet bzw. wie sind die Regeln? 
السلام عليكم ورحمة الله وبركاته 

hasan 

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Alaikum Salam,

das ist schwer zu sagen, da die Entscheidung bei dir liegt und du am besten weißt, wie es dir geht und was das Fasten mit deinem Körper macht. Du bist verpflichtet das Fasten zu brechen, wenn es dir schadet. Bei leichten Symptomen muss das nicht immer der Fall sein, aber es könnte die Symptome verschlimmern. Vielleicht kannst du es probieren und sofort abbrechen, wenn du merkst, dass dir schwindelig wird oder du kraftlos bist.

Gute Besserung.

Wassalam 

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Wa alaikumussalam!

Danke liebe Schwester. Auch für deine lieben Genesungswünsche.
Ich sehe das ähnlich. Und vorhin habe ich in einem Buch von Mughniyyeh  zum islamischen Recht der 5 Schulen folgendes gefunden, das das wohl in etwa bestätigt, wie mir scheint:

2. Illness: The schools differ here. The Imamis observe: Fasting is not valid if it would cause illness or aggravate it, or intensify the pain, or delay recovery, because illness entails harm (darar) and causing harm is prohibited (muharram). Moreover, a prohibition concerning an 'ibadah (a rite of worship) invalidates it. Hence if a person fasts in such a condition, his fast is not valid (sahih). A predominant likelihood of its resulting in illness or its aggravation is sufficient for refraining from fasting. As to excessive weakness, it is not a justification for ifṭār as long as it is generally bearable. Hence the extenuating cause is illness, not weakness, emaciation or strain, because every duty involves hardship and discomfort. 

The four Sunni schools state: If one who is fasting (sā'im) falls ill, or fears the aggravation of his illness, or delay in recovery, he has the option to fast or refrain. Ift är is not incumbent upon him; it is a relaxation and not an obligation in this situation. But where there is likelihood of death or loss of any of the senses, iftar is obligatory for him and his fasting is not valid.

Zu Deutsch:

2. Die Krankheit: Hier unterscheiden sich die Schulen. Die Imamis bemerken: Das Fasten ist nicht gültig, wenn es eine Krankheit verursacht oder verschlimmert oder die Schmerzen verstärkt oder die Genesung verzögert, denn Krankheit bedeutet Schaden (darar) und Schaden verursachen ist verboten (muharram). Außerdem macht ein Verbot, das eine 'ibadah (einen gottesdienstlichen Akt) betrifft, diese ungültig. Wenn eine Person in einem solchen Zustand fastet, ist ihr Fasten daher ungültig (sahih). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Krankheit oder deren Verschlimmerung führt, reicht aus, um vom Fasten Abstand zu nehmen. Was die übermäßige Schwäche betrifft, so ist sie keine Rechtfertigung für ifṭār, solange sie allgemein erträglich ist. Der mildernde Grund ist also Krankheit, nicht Schwäche, Auszehrung oder Anstrengung, denn jede Pflicht ist mit Mühsal und Unannehmlichkeiten verbunden.

Die vier sunnitischen Schulen erklären: Wenn jemand, der fastet (sā'im), erkrankt oder eine Verschlimmerung seiner Krankheit oder eine Verzögerung seiner Genesung befürchtet, hat er die Wahl, zu fasten oder sich zu enthalten. Ift är ist ihm nicht auferlegt; es ist eine Erleichterung und keine Verpflichtung in dieser Situation. Besteht jedoch die Gefahr des Todes oder des Verlustes eines der Sinne, ist iftar für ihn verpflichtend, und sein Fasten ist nicht gültig.

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