Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo , 

ich bin Standesamtlich verheiratet seit letzten Jahr …sozusagen er braucht Aufenthalt und gab mir Geld ! Sehen uns nur bei Behörden !

 

jetzt hab ich zur fast gleicher Zeit ein Muslimen kennengelernt, der meiner Welt an Respekt Glück ein idealer Partner ist !

Wir sind jeden Tag im Kontakt Tel schreiben und … jetzt ist der Tag gekommen wo wir uns sehen wollen unsere gemeinsame Zukunft , sowie es möglich ist zu planen !er möchte erst mit einem Gelehrten sprechen was wir machen können , wegen mein Vertrag !

 

Meine Frage , was kann ich machen um mit ihm zusammen zu sein bzw wir eine Zukunft haben , ich möchte ihn nicht verlieren wegen einen Wisch ohne Bedeutung ! 

Geschrieben

1. Bist du mit dem 1 Mann Islamisch verheiratet denn im Islam zählt das  Standesamtliche nicht vor Allah swt als verheiratet. 

2. Bist du Muslima oder Christin? 

Geschrieben

Du hast ja den ersten Mann nicht Islamisch geheiratet wo z,b ein Gelehrter eure Ehe abgesegnet hat wo liegt da problem? Es gibt Islamisch kein problem für deinen neue Bekanntschaft.

Zu deiner Frage (was kann ich machen um mit ihm zusammen zu sein). Wenn er ein Schiitischer Muslim ist darf er nur 

eine Mutah also (Zeitehe) mit einer Christin und Jüdin eingehen also keine dauerhafte Ehe, wobei die Zeitehe auch Maximal 99 Jahre betragen kann.

Falls du wissen möchtest was eine Zeitehe ist: http://www.eslam.de/begriffe/z/zeitehe.htm

 

Geschrieben

Salam,

Am 1.5.2024 um 10:47 schrieb Natka:

sozusagen er braucht Aufenthalt und gab mir Geld ! Sehen uns nur bei Behörden !

Vorsicht, dass könnte Ihnen wegen einer sog. "Scheinehe" (aka "Schutzehe") fürchterlich auf die Füsse fallen. Spätestens, wenn eine reale Ehe geplant wird. Ausserdem machen Sie sich dadurch erpressbar.

https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinehe

"Das Eingehen einer Scheinehe steht in Deutschland nicht unter Strafe. Erst wenn wegen der Ehe ein Aufenthaltstitel beantragt wird und somit über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird, kann eine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Frage kommen."

LG,
Kai

Deine Meinung

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Benutzerkonto hast, melde Dich bitte an, um mit Deinem Konto zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.
×
×
  • Neu erstellen...

Wir nutzen Cookies

Wir haben Cookies auf Ihrem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Sie können die Cookie-Einstellungen anpassen. Bitte klicken Sie auf Akzeptieren, wenn Sie allen Cookies zustimmen. Um mehr zu erfahren, lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung