Saida Geschrieben 28. Juli 2008 Melden Teilen Geschrieben 28. Juli 2008 Ich habe eine Frage zu einer Fatwa, die ich grade gelesen habe. Irgendwie verstehe ich es nicht oder aber es ist zu offensichtlich F. 11: Es gibt ein Handelsunternehmen, das mehrere Filialen für den Verkauf von Lebensmitteln für Menschen hat. Einige dieser Lebensmittel gehören jedoch zu den religionsrechtlich verbotenen Sorten - (z.B.) das Fleisch von importiertem Kadaver [m§tah] - was wiederum bedeutet, dass ein Teil der Güter des Unternehmens aus religionsrechtlich verbotenen Eigentum besteht. Ist dann der Kauf von Waren aus den Filialen dieser Unternehmen, in dem erlaubte und anderen verbotene Waren vorhanden sind, erlaubt? Und angenommen, es ist erlaubt, benötigt man (dann) zum Entgegennehmen des Rest(-Betrags) vom dem an den erwähnten Verkäufer bezahlten Gütern die Erlaubnis des religionsgesetzlich Regierenden [h~kim-uš-šarac§], weil der Eigentümer unbekannt geworden ist? Und angenommen, dies hängt von der Erlaubnis ab, erteilen Sie (dann) die Erlaubnis für denjenigen, der seine Waren von diesen Geschäften kauft? A: Das (nur) allgemeine Wissen über die Existenz von verbotenem Eigentum unter den Gütern des Unternehmens verhindert nicht die Gültigkeit des Kaufs von Waren daraus, so lange nicht die Güter des Unternehmens als Ganzes eine Heimsuchung für den religiös Erwachsenen [mukallaf] sind, so dass es zulässig ist für die einzelnen Menschen, die Waren und die Güter von derartigen Unternehmen zu kaufen und die Restbeträge daraus entgegenzunehmen, sofern die Güter des Unternehmens nicht als Ganzes eine Heimsuchung für die Person des Käufers sind und (so lange) er keine Kenntnis hat über die Existenz von verbotenem Eigentum als solches in dem, was er von dem Unternehmen angenommen hat. Und es besteht kein Bedarf für eine Erlaubnis vom Regierenden [h~kim] für das Verfügen über das, was man von dem Unternehmen an Waren und Geld entgegengenommen hat. F. 12: Falls es jemanden gibt, der Wein und andere (allerdings) erlaubte (Getränke) verkauft, ist dann der Kauf der erlaubten Getränke von ihm erlaubt? Sind die Güter, die von ihm genommen werden, für den Rest des an ihn bezahlten Preiseserlaubt? A: Der Kauf von Jeglichem aus seinem Geschäft, selbst der erlaubten Getränke, ist nicht erlaubt, nachdem seine Güter mit Verbotenem vermischt wurden, aufgrund seiner Einkünfte aus dem Weinverkauf, außer man stellt fest, dass er die erlaubten Getränke mit erlaubten Gütern gekauft hat. Und genauso ist die Entgegennahme von dem, was er mit verbotenem Geld vermischt hat, nicht erlaubt. Quelle: http://islam-pure.de/risala2/einkuenfte_du..._unreinheit.htm Also in F.12 heißt es, ich darf keine Getränke bei jemandem kaufen auch wenn diese halal sind, der bsp. alkohl verkauft. und wo liegt jetzt der unterschied zur F.11? Das es da ums essen geht und F.12 ums trinken?? Und unter welchen Umständen darf man laut F.11 etwas was halal ist in den Geschäften, in denen es auch verbotenes gibt kaufen? Wie gesagt irgendwie habe ich F.11 und den Unterschied nicht verstanden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Naynawa Geschrieben 28. Juli 2008 Melden Teilen Geschrieben 28. Juli 2008 Ich würde dir die Fatwas gerne erklären, wenn ich wüsste, was damit gemeint ist: F. 11 (...)Und angenommen, es ist erlaubt, benötigt man (dann) zum Entgegennehmen des Rest(-Betrags) vom dem an den erwähnten Verkäufer bezahlten Gütern die Erlaubnis des religionsgesetzlich Regierenden [h~kim-uš-šarac§ ], weil der Eigentümer unbekannt geworden ist? (...) F. 12 Sind die Güter, die von ihm genommen werden, für den Rest des an ihn bezahlten Preises erlaubt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Saida Geschrieben 29. Juli 2008 Autor Melden Teilen Geschrieben 29. Juli 2008 Kann mir das denn hier keiner erklären?? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Muhsin ibn Batul Geschrieben 30. Juli 2008 Melden Teilen Geschrieben 30. Juli 2008 Also in F.12 heißt es, ich darf keine Getränke bei jemandem kaufen auch wenn diese halal sind, der bsp. alkohl verkauft.und wo liegt jetzt der unterschied zur F.11? Das es da ums essen geht und F.12 ums trinken?? Und unter welchen Umständen darf man laut F.11 etwas was halal ist in den Geschäften, in denen es auch verbotenes gibt kaufen? Ich glaube deine Fragen, stimmen nicht ganz mit der Fatwa über ein, Schwester. Ich werde deine Fragen mal an das Büro von Imam Khamenei schicken, und hoffe auf eine für uns entgültig aufklärende Antwort Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Muhsin ibn Batul Geschrieben 10. August 2008 Melden Teilen Geschrieben 10. August 2008 Frage: 1. Ist es haram, Getränke von einem Geschäft zu kaufen, welches Alkohol verkauft? 2. Ist es haram, halal Fleisch von einem Geschäft zu kaufen, welches auch haram-Fleisch vekauft? Antwort: 1-2.) An sich, ist es nicht problematisch. By itself, it is not problematic. Fatwa Nr.: 46627e Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Saida Geschrieben 11. August 2008 Autor Melden Teilen Geschrieben 11. August 2008 danke für die Antwort. Aber wenn man sich die Fatwas 11 und 12 anguckt die ich zuvor gepostet habe, das wiederspricht sich doch oder nicht? Jetzt bin ich etwas verwirrt......... ws Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Muhsin ibn Batul Geschrieben 11. August 2008 Melden Teilen Geschrieben 11. August 2008 Um ehrlich zu sein, finde ich die zwei Fatwas ein wenig kompliziert. Es kann auch ein Übersetzungsfehler sein, Allahu A'lam. Aber jetzt haben wir ja eine neue Fatwa. Daran kannst du dich halten inshaAllah. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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