Ya-Allah Geschrieben 8. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 8. März 2009 Salam Eigentlich versteh ich alles auf arabisch aber hier versteh ich ein Wort nicht Könnte mir das mal jemand übersetzen: لایجوز علی الاحوط وجوبا wslm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sayyid 'Aliy Geschrieben 8. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 8. März 2009 Salam Eigentlich versteh ich alles auf arabisch aber hier versteh ich ein Wort nicht Könnte mir das mal jemand übersetzen: لایجوز علی الاحوط وجوبا wslm A7wat Wudjuban ist eine Regel im Fiqh. Wen ein Marja' keine Hundertprozentige Meinung zu einem Thema hat, sagt Er A7wat Wudjuban. Das heist du kannst dir in diesem Fall von einem anderen Gelehrten eine Meinung holen, wen Er eine feste Meinung dazu hat. Aber die Fatwa sinngemäß heist zur sicherheit verboten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ya-Allah Geschrieben 10. März 2009 Autor Melden Teilen Geschrieben 10. März 2009 Salam Ok.Danke dir Bruder wslm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Naynawa Geschrieben 10. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 10. März 2009 F. 8: Wir können uns bei den Handlungen, die der meistwissende Rechtsgelehrte als vorsichtshalber Pflicht deklariert, nach ihm an den nächsten Meistwissenden wenden. Und unsere Frage ist: Falls der Meistwissende nach ihm (die Angelegenheit) ebenfalls (als) vorsichtshalber Pflicht deklariert, ist es dann erlaubt, sich an den Meistwissenden nach den beiden zu wenden? Und wenn es beim Dritten auch so ist, steht es einem dann zu, sich an den Meistwissenden nach diesen zu wenden usw.? Bitte erläutern Sie diese Angelegenheit. A: Es ist unbedenklich, sich an den Rechtsgelehrten zu wenden, der keine Vorsichtsaussage in der Angelegenheit deklariert, sondern bei dieser (Angelegenheit) ein eindeutiges Rechtsurteil fällt, unter Berücksichtigung (der Reihenfolge) des Meistwissenden und der nächsten Meistwissenden. http://islam-pure.de/iw/antworten/kapitel_zum_thema_nachahmung.htm#WechselneinesVorbildes Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ya-Allah Geschrieben 10. März 2009 Autor Melden Teilen Geschrieben 10. März 2009 F. 8: Wir können uns bei den Handlungen, die der meistwissende Rechtsgelehrte als vorsichtshalber Pflicht deklariert, nach ihm an den nächsten Meistwissenden wenden. Und unsere Frage ist: Falls der Meistwissende nach ihm (die Angelegenheit) ebenfalls (als) vorsichtshalber Pflicht deklariert, ist es dann erlaubt, sich an den Meistwissenden nach den beiden zu wenden? Und wenn es beim Dritten auch so ist, steht es einem dann zu, sich an den Meistwissenden nach diesen zu wenden usw.? Bitte erläutern Sie diese Angelegenheit. A: Es ist unbedenklich, sich an den Rechtsgelehrten zu wenden, der keine Vorsichtsaussage in der Angelegenheit deklariert, sondern bei dieser (Angelegenheit) ein eindeutiges Rechtsurteil fällt, unter Berücksichtigung (der Reihenfolge) des Meistwissenden und der nächsten Meistwissenden. http://islam-pure.de/iw/antworten/kapitel_zum_thema_nachahmung.htm#WechselneinesVorbildes Salam Versteh ich nicht ganz. Diese ganze Wiederholungen verwirren mich :S wslm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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