Abu Dharr Geschrieben 23. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 ich habe eine frage und bäuchte unbedingt eine fatwa dazu..... ist es haram/verboten in solchen türkischen cafe´s (kneipe) zu gehen wo glückspiele gespielt wird und alkohol reserviert wird ? obwohl der jenige nur dahin geht um tee zu trinken und fussball spiel guckt ? brauche schnelle antwort , danke. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Zeynab ul Kubra Geschrieben 23. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 Es gibt sogar Hadithe: Imam Jaafar as-Sadiq (a) überlieferte diesen Ausspruch vom Propheten (s): "Verflucht, verflucht sei derjenige, der an einem Tisch sitzt, an dem Alkohol serviert wird." Der Heilige Prophet (s) betonte: "Jemand, der an Allah glaubt und an den Letzten Tag, darf sogar nicht einmal an einem Tisch sitzen auf dem Alkohol bewahrt wird." Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Abu Dharr Geschrieben 23. März 2009 Autor Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 die hadithe kenne ich , brauche leider mehr als das .....trotzdem danke ist für jemanden der das nicht begreifen will..... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Zeynab ul Kubra Geschrieben 23. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 Wie kann es sein, dass du ihn mit einer Fatwa überzeugen willst, wo er doch dem Hadith nicht traut bzw nicht ernst nimmt. Vielleicht solltest du ihm erstmal die Wichtigkeit eines Hadithes zeigen. InshaAllah kann jemand die Frage an das Büro schicken. Soll die Frage an Imam Khamanei? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Abu Dharr Geschrieben 23. März 2009 Autor Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 Soll die Frage an Imam Khamanei? ja bitte , das wäre sehr nett Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Al Hussayni Basiji Geschrieben 23. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 Die Frage wurde an das Büro von Imam Khamenei gesendet. Aber ich frage mich wieso du dich mit dem Hadith was Schwester Zeynep gepostet hat nicht zufrieden gibst? Stell dir vor, Rasulallah (s.) sagt in dem Hadith "Verflucht sei die Person" Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Abu Dharr Geschrieben 23. März 2009 Autor Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 erst mal danke bruder ganz nett von dir..... ich habe nicht nur eins sondern mehrere hadithe gezeigt die er trotztdem abgelehnt hat....naya kheir insallah , was soll ich noch sagen allahu alam Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
zayn~al~Abidin Geschrieben 23. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 ich denke bruder husayni versucht jemanden zu überzeugen der nicht ganz an hadithe glaubt , weil der kommt immer mit ausrede dass woher kann er sicher sein dass diese hadithe wirklich vom prophet oder imam sind und nicht umgeschrieben wurden usw.... aber wenn er ihm jetzt ein fatwa bringt von imam khmenai der kann daran nicht merh zweifeln weil der imam khamenai noch zu unseren zeit lebt salam Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Jasmina Geschrieben 23. März 2009 Melden Teilen Geschrieben 23. März 2009 Die Frage wurde an das Büro von Imam Khamenei gesendet. Aber ich frage mich wieso du dich mit dem Hadith was Schwester Zeynep gepostet hat nicht zufrieden gibst? Stell dir vor, Rasulallah (s.) sagt in dem Hadith "Verflucht sei die Person" As Salamu 3aleikum, ihr hättet auch einfach die Suchfunktion nutzen können, dann hättet ihr ihnen die Arbeit erspart: F. 9: Ist für einen Muslim das Präsentieren (Vorstellen) von Lebensmitteln, deren Speise verboten ist, wie (z.B.) diejenigen (Lebensmittel), die Schweinefleisch oder Kadaver enthalten, oder die Präsentation von alkoholischen Getränken für Nichtmuslime in den Ländern des Unglaubens erlaubt? Wie ist dementsprechend das Urteil in folgenden Fällen: 1. Falls die Lebensmittel und die alkoholischen Getränke nicht einem (selbst) gehören und man keinen Gewinn aus deren Verkauf erhält, sondern seine Tätigkeit allein darin besteht, diese (Lebensmittel gemeinsam) mit erlaubten Lebensmitteln dem Käufer vorzustellen. 2. Falls man eine Teilhaberschaft mit einem Nichtmuslim in einem Geschäft hat, so dass der muslimische Teilhaber Eigentümer der erlaubten Sorten und der nicht-muslimische Teilhaber Eigentümer der alkoholischen Getränke und der verbotenen Lebensmittel ist und jedem der Gewinn seiner (eigenen) Ware zugeordnet ist. 3. Falls man als Arbeitnehmer in einem Geschäft arbeiten, in dem verbotene Lebensmittel und alkoholische Getränke verkauft werden, und eine feste Entlohnung erhält, unabhängig davon, ob der Geschäftseigentümer Muslim oder Nichtmuslim ist. 4. Falls man in einem Geschäft zum Verkauf von verbotenen Lebensmitteln und alkoholischen Getränken als Arbeitnehmer oder als Teilhaber arbeitet, man aber (selbst) nicht den Verkauf oder Kauf von jeglichem dieser (verbotenen Lebensmittel) durchführt und diese einem nicht gehören, sondern man nur bei der Vorbereitung und dem Verkauf der Lebensmittel arbeitet, (und) wie ist das Urteil zu seiner Arbeit unter Berücksichtigung, dass die alkoholischen Getränke von deren Käufern nicht im Geschäft getrunken werden. A: Die Präsentation und der Verkauf von alkoholischen berauschenden Getränken und verbotenen Lebensmitteln und die Tätigkeit in einem Geschäft, in dem diese verkauft werden, und die Teilnahme bei deren Herstellung, Kauf und Verkauf und das Befolgen des Befehls Anderer dazu ist religionsrechtlich verboten, unabhängig davon ob man als täglicher Arbeitnehmer oder als Teilhaber des Kapitals zu bezeichnen ist, und unabhängig davon, ob die Präsentation und der Verkauf der verbotenen Lebensmittel und alkoholischen Getränken einzeln oder zusammen mit der Präsentation und dem Verkauf von erlaubten Lebensmitteln erfolgt, und unabhängig davon, ob die Arbeit mit einer Gewinnbeteiligung oder Entlohnung erfolgt oder kostenlos. Und es gibt keinen Unterschied dabei, ob der Arbeitgeber oder der Teilhaber Muslim oder Nichtmuslim ist, und ob deren Präsentation und Verkauf bei einem Muslim oder einem anderen erfolgt. Und der Muslim ist grundsätzlich verpflichtet, die Herstellung, den Kauf und Verkauf von dem zum Speisen verbotenen Lebensmitteln als Speise und die Herstellung, den Verkauf und Kauf von berauschenden alkoholischen Getränken und eine Investition in diesen Bereich zu unterlassen. EDIT: In einer anderen Fatwa sagt er aber auch, dass man als Vorsichtsmaßnahme lieber aus dem Restaurant gehen, und sein Essen woanders essen sollte. wassalam Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Empfohlene Beiträge
Deine Meinung
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Benutzerkonto hast, melde Dich bitte an, um mit Deinem Konto zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.