Gast Schafik Geschrieben 2. Januar 2007 Melden Teilen Geschrieben 2. Januar 2007 Seit einigen Tagen grüble ich über eine bestimmte Frage. Inscha Allah kennt ihr eine Fatwa dazu oder die Erklärung eines Gelehrten. Ein Freund von mir macht eine Ausbildung zum Ergotherapeuten. Momentan ist er im Praktikum in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die meisten haben eine geistige Behinderung: von einfacher Lernschwäche bis hin zum Downsyndrom. Nun ist die Frage folgende: Ab wann ist jemand religiös Entscheidungsfähig? Erst ab dem Grad der schweren geistigen Behinderung ? Allah belohne euch für eure Mühe. Wa salam Schafik Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Schafik Geschrieben 3. Januar 2007 Melden Teilen Geschrieben 3. Januar 2007 *schubs* Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Jasmina Geschrieben 3. Januar 2007 Melden Teilen Geschrieben 3. Januar 2007 Salamu 3aleikum *schubs* Also ich find bei meinem Marja3 (Syed Mohammad Fadlallah) leider nichts, aber wie wärs wenn du mal deinen fragen würdest? Ich kann meinen mal fragen, wenn du willst?! Wa Salam Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast abu dawud Geschrieben 3. Januar 2007 Melden Teilen Geschrieben 3. Januar 2007 salam alaikum bruder schafik unter diesem link findest du inscha´allah eine antwort. Maßgebend bei der Gültigkeit der religionsrechtlichen Verpflichtungen des Menschen ist seine religiöse Reife und dass er gemäß der Ansicht des Brauches vernünftig ist. Und die Stufen des Nachvollziehens und der Intelligenz haben keine Relevanz oder Einfluss in dieser Angelegenheit. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Schafik Geschrieben 4. Januar 2007 Melden Teilen Geschrieben 4. Januar 2007 Allah belohne euch. Dein Angebot nehme ich gern an, Schwester Jasmina. @Bruder AbuDawud: Das Zitat ist mir leider nicht konkret genug. Was heißt hier "vernünftig"? Wa salam Schafik Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Jasmina Geschrieben 4. Januar 2007 Melden Teilen Geschrieben 4. Januar 2007 Salamu 3aleikum, Also ich habe nochmal nachgeschaut und habe folgendes gefunden: 6. Reason (Aql), in the sense that the mukallaf can use his reasoning capacity in such a way as to recognize the responsibility he is being charged with. Thus, neither the mentally-retarded (majnoon), nor the feeble-minded (ablah), can be charged with Takleef. 6. Grund, im Sinn, dass der mukallaf sein Denken der Kapazität auf die Art und Weise verwenden kann, um die Verantwortung zuerkennen, mit der er beladen wird. Demnach kann weder der geistig Zurückgebliebene noch der Geistesschwache (Schwachsinnige), wegen Takleef (Verpflichtung, die Moralprinzipien/Regeln der Religion zu befolgen) angeklagt werden. 7. If the mental situation of any person fluctuates between insanity and sanity, Takleef shall be remitted in the first situation; it is applicable in the second. A person could be so mentally handicapped or feeble-minded that he may not be capable of discerning certain obligations. Yet, he may be able to discern others. For example, a person with a mental age of a child may not be able to understand the rituals of hajj (pilgrimage to Makkah) and thus he cannot perform them. But, he could be fully aware of the fact that man cannot kill his fellow being. Imposition of obligations on such a person may be upheld in situations where he can comprehend the consequences of his actions; the opposite is true. Wenn die geistige Situation irgendwelcher Person zwischen Wahnsinn und Vernunft schwankt, soll Takleef in der ersten Situation vergeben werden; es ist im zweiten anwendbar. Eine Person könnte so geistig behindert oder geisteskrank/schwachsinnig sein, dass er zu bestimmten Erkennenverpflichtungen nicht fähig sein kann. Und doch kann er im Stande sein, andere wahrzunehmen. Zum Beispiel kann eine Person mit einem geistigen Alter eines Kindes nicht im Stande sein, die Rituale von hajj zu verstehen, und somit kann er sie auch nicht durchführen. Aber er könnte sich der Tatsache bewusst sein, dass Mensch seinen Gefährte nicht töten kann. Die Auferlegung von Verpflichtungen auf solch einer Person kann in Situationen bestätigt werden, wo er die Folgen seiner Handlungen begreift. 8. Ability (qudrah). Allah, the Most High said, "Allah does not impose upon any soul a duty, but to the extent of its ability".(2/286). If it is not within anyone’s ability to fulfill the responsibility he is charged with, no recriminations shall ensue. That is, irrespective of the nature of the obligation, be it a command - such as in the case of an ill person who cannot offer prayer - or the inability of another person to steer clear from what Allah has ordained unlawful, such as a drowning person, who cannot extricate himself from the danger. 8. Fähigkeit. Allah, der Höchste, sagt: "Allah fordert von keiner Seele etwas über das hinaus, was sie zu leisten vermag." (2:286) Wenn jemand nicht fähig ist, seine auferlegten Pflichten zu erfüllen, sollen sich keine (gegenseitigen) Beschuldigungen ergeben. D. h. ohne Rücksicht auf die Natur der Verpflichtung, sei es ein Gebot, wie im Fall einer kranken Person, die ihr Gebet nicht vollziehen kann, oder die Unfähigkeit einer anderen Person, die das meidet, was Allah als rechstwidrig bestimmt hat, wie eine ertrinkende Person, die sich von der Gefahr nicht befreien kann. Ist jetzt nicht sehr gut übersetzt und ich bitte die Geschwister um Korrektur, aber ich finde es dennoch verständlich, dank dieser Übersetzungshilfe http://www.online-translator.com/text.asp aber ich habe natürlich noch ein bisschen berichtigt, inshallah auch richtig. Wer die ganze Seite lesen will, also die Quelle: http://english.bayynat.org.lb/Fatawa/obligation.htm#req Inshallah ist es das, was du suchst, ansonsten frage ich ihn nochmal persönlich. Wa Salam Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Schafik Geschrieben 5. Januar 2007 Melden Teilen Geschrieben 5. Januar 2007 Allah belohne dich dafür, Schwester Es ist genau das, was ich gesucht habe... Inscha Allah kommt auch eine Antwort von Ayatollah Khamenei. Wa salam Schafik Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Schafik Geschrieben 24. Januar 2007 Melden Teilen Geschrieben 24. Januar 2007 Gelobt sei Allah! Möge er Ayatollah Khamenei und seine Mitarbeiter Belohnen und schützen! Ich habe soeben eine Nachricht von fatwa.leader.ir erhalten. "Guten Tag! Wenn die geistige behinderte Menschen wahnsinnig (verrückt) sind, dann sie Entscheidungsfaehig sind und haben keine (religiöse) Pflichten. Aber wenn sie Verstand haben (obwohl der schwache Verstand), dann sie haben Pflichten. -------------- Bismillah As-Sallamu alleykum I have a Question: Ein Freund von mir macht eine Ausbildung zum Ergotherapeuten. Momentan ist er im Praktikum in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die meisten haben eine geistige Behinderung: von einfacher Lernschwäche bis hin zum Downsyndrom. Nun ist die Frage folgende: Ab wann ist jemand religiös Entscheidungsfähig? Erst ab dem Grad der schweren geistigen Behinderung ? Wa salam Schafik Wunderlich Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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